SN:Kreisverband/Chemnitz/Treffen/HVC144/Satzungsanträge

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Satzungsänderungsanträge zur HVC 14.4

SÄA 001 - Umlaufverfahren

Antragsteller: Mark Neis (Diskussion)

Antragstext: Die Versammlung möge beschließen, den §5 Z.6 der Satzung des Kreisverbandes wie folgt zu ändern und die Nummerierung entsprechend anzupassen:

bisherige Fassung:

(6) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.


neue Fassung:

(6a) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.

(6b) Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Kreisvorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren zu einem konkreten Beschluss, darf dieser Beschluss nur auf einer regulären Vorstandssitzung gefasst werden.

(6b geändert) Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Kreisvorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren zu einem konkreten Beschluss, darf dieser Beschluss nur auf einer Vorstandssitzung gefasst werden. Eine solche Vorstandssitzung darf mit einer verkürzten Ankündigungszeit von einem Tag abgehalten werden. Wird die verkürzte Ladungsfrist genutzt, dürfen auf der Vorstandssitzung nur diejenigen Punkte behandelt werden, die von dem Umlaufverfahren betroffen waren.

Begründung: Wenn ein Vorstandsmitglied Diskussionsbedarf zu einem konkreten Beschluss hat, wird es durch die Einfügung von Z. 6b unmöglich gemacht, diese Bedenken einfach zu übergehen und per Umlauf und ohne Diskussion trotzdem einen solchen Beschluss zu fassen.

SÄA 002 - § 5 Z. 1, 2 und 3 - Zusammensetzung des Vorstandes

Antragsteller: Toni Rotter

Antragstext: Die Versammlung möge beschließen, den §5, Punkt 1, 2 und 3 wie folgt zu ändern:

Alte Fassung:

1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) der/dem Schatzmeister/in
    c) der/dem Generalsekretär/in
2. Zusätzlich können ein/e Stellvertreter/in für die Ämter des/der
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gewählt werden.
2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen
Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu
Vertretenden zu übernehmen.
2.2. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können
nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
3. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
3.1. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer.


Neue Fassung:

§ 5 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
   a) der/dem Sprecher/in (entspricht formell dem Vorsitzenden)
   b) der/dem Schatzmeister/in
   c) der/dem Mitgliederverwalter/in
1.1. Das Amt des Sprechers kann auf mehrere Personen gleichberechtigt
verteilt werden.
2. Zusätzlich können ein/e Stellvertreter/in für jedes dieser Ämter
gewählt werden.
2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen
Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu
Vertretenden, zu übernehmen.
2.2. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können
nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
3. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern
gewählt werden.
3.1. Stellvertreter gelten als Vorstandsmitglieder.

Begründung: - Meiner Meinung nach sympathischere Formulierungen durch weniger abgehobene Amtsbezeichnungen - Möglichkeit der Wahl von 2 oder mehr Sprechern, z.B. mit unterschiedlichen Schwerpunkten, Arbeitsteilung, unterschiedlichem Geschlecht (freiwillige Quote) - Es können Stellvertreter für alle Ämter gewählt werden (warum vorher nicht?) - Entfernung des Begriffes Beisitzer, da es mangelnde Stimmberechtigung und Inaktivität suggeriert (auch wenn wir ihn in unserer Filterbubble kennen)

Als doch recht Hierarchie-kritische Gruppierung die Begriffe 1:1 aus dem Parteiengesetz zu übernehmen, war mir schon immer ein Dorn im Auge. Wir nahmen die einst auch nur, um rechtlichen Bedenken aus dem Weg zu gehen und auch für Presse und Andere in unseren Strukturen leicht erfassbar zu sein. Das sind wir in diesem Falle aber weiterhin. Ich sehe das als kleinen Schritt in die Richtung einer zukünftigen Ausrichtung mit mehr Livestyle-Faktor, mehr Zielgruppenorientierung und einer Satzung hin zu "Alles kann, Nix muss.". Das große Ziel der nächsten Jahre, nach der Landtagswahl, wird nämlich die Mitgliederwerbung und Aktivierung zu Aktionen sein. Da sind Sympathie, Livestyle und Freiräume und ein roter Faden mMn besonders wichtig. Am liebsten würd ich den KV noch in Crew umbenennen, aber der Begriff wird ja schon verwendet ;-)

SÄA 003 - § 5 Z. 7 - Handlungsunfähigkeit des Vorstandes

Antragsteller: John Silver

Antragstext: Die Versammlung möge beschließen den § 5 Absatz 7 der Satzung wie folgt zu ändern:

Alte Fassung:

"Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des 
Vorsitzenden oder des Schatzmeisters sowie deren Stellvertreter nicht 
mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung 
einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der 
Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand."

Neue Fassung:

"Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als 3 
Mitglieder angehören. In diesem Fall ist unverzüglich eine 
Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes 
bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand."

Begründung: Der Vorstand wird unabhängig vom Ausfall einzelner Personen in Schlüsselstellungen.

Anmerkung: Mark Neis hat rechtliche Bedenken hinsichtlich dieses Antrages geäußert, da er möglicherweise dem PartG widerspricht oder zumindest Vorgaben, die sich aus dem PartG ableiten lassen, nicht deutlich macht - im Gegensatz zu der aktuellen Textfassung er Satzung.

SÄA 004 - Beispieltitel

Antragsteller:

Antragstext:

Begründung: