SN:Kreisverband/Chemnitz/Treffen/GO-Vorschlag
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnungsvorschlag
- 1.1 § 1 Befugnisse und Protokollführung
- 1.2 § 2 Akkreditierung
- 1.3 § 3 Versammlungsämter
- 1.4 § 4 Verfahren
- 1.5 § 5 Kandidaturen
- 1.6 § 6 Wahlen
- 1.7 § 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
- 1.8 § 8 Abstimmungen über Anträge
- 1.9 § 9 Allgemeine Anträge an die Versammlung, Satzungsänderungsanträge, Programmänderungsanträge
- 1.10 § 10 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1.11 § 11 Automatisches Verfallen von Anträgen
- 1.12 § 12 Gültigkeitsdauer
- 1.13 § 13 Erinnerung
Geschäftsordnungsvorschlag
§ 1 Befugnisse und Protokollführung
(1) Nimmt ein stimmberechtigtes Mitglied der Piratenpartei nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens 1. gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, 2. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und 3. das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden), sowie 4. jeden Wechsel der Versammlungsleitung zu enthalten hat, wird durch Unterschrift einen Versammlungsleitenden, des*r Wahlleiters*in und des*r am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder des Stellvertretenden unterschrieben. Es ist durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
§ 2 Akkreditierung
(1) Die Teilnehmenden werden von einem zuständigen Gebietsverband der Piratenpartei akkreditiert.
(2) Die Akkreditierenden erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte.
§ 3 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind das Amt des*r Versammlungsleiters*in, des*r Wahlleiters*in und des*r Protokollführers*in.
§ 3a Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch mindestens eine*n Versammlungsleiter*in geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der*die Vorsitzende des Gebietsverbandes als vorläufige Versammlungsleitung, sofern er*sie nicht ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu wird das Rederecht inkl. Redezeit erteilt bzw. entzogen. Eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sollte gewährleistet sein. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Die Versammlungsleitung kann Freiwillige dazu ernennen, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung sofort bekannt zu machen.
(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt gemacht werden.
(6) Die Versammlungsleitung oder die Wahlleitung stellt die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest. Die Versammlungsleitung kann die Wahlleitung grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleitende gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein*e gewählte*r Versammlungsleiter*in tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein*e Versammlungsleiter*in ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der die Aufgaben als Versammlungsleitung tatsächlich wahrgenommen wird. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
(8) Die Versammlungsleitung darf nach jedem abgeschlossenen Punkt Webfails vorlesen.
§ 3b Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens eine*n Wahlleiter*in. Wahlleiter*innen dürfen nicht Kandidierende für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer*innen zur Durchführung der Stimmabgabe. Wahlhelfer*innen dürfen nicht Kandidierende für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer*innen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers § 10 Abs. 7 (1) }
(2) Die Durchführung umfasst 1. die Ankündigung einer Wahl, 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl, 5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung, 6. die Feststellung der Anzahl von abgegeben, gültigen, ungültigen und auf die einzelnen Kandidierenden entfallenen Stimmen sowie das daraus resultierende Ergebnis der Wahl, 7. die Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils das Amt antreten und 8. die Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer*innen zugeordnet sind. Die Wahlhelfer*innen beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung.
(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das durch die/den Wahlleiter*in selbst und mindestens zwei Wahlhelfern*innen zu unterschreiben ist.
§ 4 Verfahren
Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen. Es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben werden. Es dürfen nur die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierenden ab.
§ 5 Kandidaturen
(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein*e neue*r Kandidierende*r, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.
(4) Jede*r Kandidierende erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen wird von der Wahlleitung ausgelost.
§ 6 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Wahl angenommen wurde.
(2) Haben zwei oder mehr Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein*e Sieger*in fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer*in oder Kassenprüfer*in), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, §10 Abs. 7 (5)}.
(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge.
§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jede*r Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Jede*r Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung §10 Abs 7 (2) }, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird ein nummerierter Stimmzettel benutzt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Versammlungs- oder Wahlleitung festgelegt und bekannt gegeben.
(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung §10 Abs 7 (4) }
(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z. B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
(7) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen sofort dem Versammlungs- und Wahlleitung bekannt zu machen. Diese hat unverzüglich die Versammlung über festgestellte Unregelmäßigkeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Bei Unklarheit des Ergebnisses oder Unregelmäßigkeiten im Ablauf findet eine unverzügliche Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von 10 stimmberechtigten Mitgliedern die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung §10 Abs 7 (3) }.
(9) Die Wahlleitung kann akkreditierten Mitgliedern, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen ermöglichen.
§ 8 Abstimmungen über Anträge
(1) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Für den Erfolg eines Antrags auf geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung §10 Abs 7 (3) } ist die Zustimmung von 10 stimmberechtigten Mitgliedern nötig.
(3) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 4. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 3 oder 4 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 5.
(5) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 7 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
§ 9 Allgemeine Anträge an die Versammlung, Satzungsänderungsanträge, Programmänderungsanträge
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede innerhalb von höchstens drei Minuten vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
(2) Im Anschluss an die Vorstellungen können Fragen an den Antragsteller gestellt oder Stellungnahmen zu dem Antrag abgegeben werden.
(3) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Abgelehnte oder zurückgezogene Programmanträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.
§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu sind beide Hände zu heben. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.
(2) GO-Anträge sind schriftlich bei der Versammlungsleitung oder bei damit Beauftragten einzureichen. Davon ausgenommen sind GO-Anträge 1. zur Begrenzung der Redezeit, 2. auf Schließung der Redeliste, 3. für eine geheime Wahl oder Abstimmung 4. auf Auszählung oder 5. auf Unterbrechung der Sitzung.
(3) Die Geschäftsordnungsanträge 1. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung 2. Änderung der Tagesordnung werden vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, sind andere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt (§ 8)
(7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig: 1. GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY (nur schriftlich); 2. GO-Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung; 3. GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung (nur schriftlich); 4. GO-Antrag auf Auszählung; 5. GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge (nur schriftlich); 6. GO-Antrag auf Schließung der Redeliste; 7. GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit; 8. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes (nur schriftlich; muss eine Ja/Nein-Frage sein); 9. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; 10. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich); 11. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich). 12. GO-Antrag auf Kuscheln (nur schriftlich) Versucht ein*e Teilnehmer*in, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm*ihr die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
§ 10a Antrag auf Schließung der Redeliste
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag auf Schließung der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Redeliste}
(2) Der*die Antragstellende darf nicht auf der Redeliste stehen und sich nicht auf die Redeliste stellen lassen.
(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner*innen unverzüglich als solche erkennbar machen.
§ 10b Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein 1. das Hinzufügen eines Punktes, 2. das Entfernen eines Punktes, 3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, 4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich bei der Versammlungsleitung oder bei von ihr Beauftragten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
(3) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr Beauftragten gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§ 10c Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}. Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.
§ 10d Antrag auf Begrenzung der Redezeit
Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
§ 10e Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.
§ 11 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf der Parteiversammlung nicht behandelten Anträge verfallen und müssen für die Behandlung auf einem folgenden Parteitag erneut eingestellt werden.
§ 12 Gültigkeitsdauer
Diese Geschäftsordnung ist für folgende Parteiversammlungen des Kreisverbandes Chemnitz der Piratenpartei gültig, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ 13 Erinnerung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §10ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.