SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 2/S07
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- S07 Änderung zu § 11 / Urwahl
- Antragsteller: Marko Goschin (mit Volker abgestimmt)
§11 erhält folgenden, neuen, Wortlaut: Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Kreisvollversammlung oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, deren Zahl nicht unter 10 Personen liegen darf, hat der Kreisvorstand eine Urwahl durchzuführen.
Das Nähere regelt eine von der Kreisvollversammlung zu verabschiedende Urwahlordnung, die insbesondere zu enthalten hat, was Gegenstand einer Urwahl sein kann.