SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 2/S04a
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- S04a Änderung zu §6 Ziffer 3 / Einberufung KVV
- Antragsteller: Marko Goschin [Abweichungen zum Antrag S04 von Volker sind fett gedruckt]
§6 Ziffer 3 erhält folgenden, neuen, Wortlaut: 3. Die Kreisvollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens 8, am selben Kalendertag gegenüber dem Kreisvorstand eine Einberufung in Textform beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung muss Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung und einen Verweis enthalten, wo weitere Veröffentlichungen abrufbar sind.