SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 2/S04

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  • S04 Änderung zu §6 Ziffer 3 / Einberufung KVV
  • Antragsteller: John Silver, Marko Goschin

§6 Ziffer 3 erhält folgenden, neuen, Wortlaut: 3. Die Kreisvollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 8 des Kreisverbandes, eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher in Textform ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung muss den Zweck und die Tagesordnung der KVV benennen.