SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 2/S02h

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  • S02h Ergänzung zu §5 Der Kreisvorstand
  • Antragsteller: Marko Goschin

§ 5 wird um eine neue Ziffer, z. B. 9, erweitert: 9. Nach Eingang eines satzungsgemäßen Abwahlantrages gegen ein einzelnes Vorstandsmitglied können die anderen Vorstandsmitglieder einstimmig beschließen, dass das von dem Abwahlantrag betroffene Vorstandsmitglied bis zur nächsten Kreisvollversammlung an der Ausübung seines Amtes gehindert ist und dass sein Amt entweder ruht oder einstweilen kommissarisch von seinem Stellvertreter oder einem Beisitzer ausgeübt wird. Dies gilt nur, wenn der Vorstand dadurch nicht handlungsunfähig wird. Ein solcher Vorstandsbeschluss muss in Papierform gefasst und von den beteiligten Vorstandsmitgliedern eigenhändig unterzeichnet werden; er ist unverzüglich auf der Website des Kreisverbandes oder dort genannten anderen Medien zu veröffentlichen.