SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2012 1/S06
<//-- Dieser Antrag zur Kreisvollversammlung spiegelt die Meinung des Antragstellers und nicht die der Piratenpartei Deutschland dar.--//>
Hinzufügen des Paragraphen "Ordnungsmaßnahmen" zur bestehenden Satzung
- Antragsteller: Toni Rotter
Antragstext:
Die Kreisvollversammlung möge beschließen, folgenden Text unter einem neuen Paragraphen zum Thema "Ordnungsmaßnahmen" der Satzung hinzuzufügen.
- Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweise Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, zeitweises Ruhen der Rechte der Mitgliedschaft, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
- Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
- Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand bzw. einem übergeordneten Gebietsverband angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Kreisvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
- Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
- Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen diesen Verband möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes dieses Verbandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des Kreisverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
- Über die Ordnungsmaßnahmen in Absatz 6 entscheidet der Kreisparteitag auf Antrag des Kreisvorstandes mit einfacher Mehrheit.
Änderungen
Der Antrag ist beinahe 1:1 aus der Bundessatzung entnommen. Eingefügt wurde die Ordnungsmaßnahme "zeitweises Ruhen der Rechte der Mitgliedschaft" und der Absatz 6 und 7 wurden wegen des Verständnisses auf Kreis- und Ortsebene angepasst.
Warum der Antrag?
Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis können, da sie dem Betreffenden nicht wirklich weh tun, keine Ordnung wiederherstellen. Die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung betrifft die Wenigsten und die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden nur Diejenigen, die das auch ins Auge gefasst haben. Der Ausschluss wiederum darf momentan nur vom Bundesschiedsgericht ausgesprochen werden und trifft nur bei sehr schlimmen, beweiskräftig nachgewiesenen Fällen der Parteischädigung zu. Diese werden, wenn sie einen Gebietsverband unterhalb eines Landesverbandes betreffen und keine Strahlkraft darüber hinaus haben, auch gern wie eine Bagatelle behandelt. Diese Konsequenz wäre aber sowieso nur ein letzter Schritt, quasi die Todesstrafe unter den Piraten, welche Rehabilitation und die Person von uns ausschließt.
Ich habe nach etwas anderem gesucht. Einer Ordnungsmaßnahme mit dem "Du kommst jetzt auf die Stille Treppe"-Effekt. Etwas das ein Mitglied zeitweise wirklich straft, aber eine Rehabilitation nicht ausschließt.
Noch einmal: Diese Rechte in dem Antrag hat ein Vorstand normalerweise bereits, nur eine Maßnahme wird hinzugefügt, welche nach dem Parteiengesetz erlaubt ist.