SL:Struktur/KVs/Saarpfalz/Satzung ab 07.10.

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Hier befindet sich die aktuelle Satzung des Kreisverbandes Saarpfalz.Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26.02.2012 beschlossen.Letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2013.

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarpfalz. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband Saarpfalz ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbands Saarland auf Kreisebene.

2. Der Kreisverband Saarpfalz der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarpfalz. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Saarpfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

3. Der Sitz ist die Kreisstadt Homburg.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Saarpfalz der Piratenpartei Deutschland ist der Saarpfalz-Kreis. § 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Saarpfalz-Kreis oder auf Antrag beim Landesvorstand.

2. Der Kreisverband führt das Verzeichnis seiner Mitglieder

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Kreisverband.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 Organe des Kreisverbands

1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

§ 8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Schatzmeister. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.

2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, ohne dass der Vorstand gemäß § 8.8 handlungsunfähig wird, können diese Positionen einzeln nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandes.

4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben.

5. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Verfahren der Einladung und der Sitzungen Dokumentation der Sitzungen, also: Anwesenheitsliste, Anträge, Abstimmungsverfahren, Beschlüsse …


7. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.

8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Sie wird durch Vorstandsbeschluss einberufen oder wenn dies mindestens 10% aber mindestens fünf Mitglieder, beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens vier Wochen vorher ein. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung bestätigt hat. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung, Satzungsänderungs- und Programmanträge und die Angabe, wo, aktuelle Ergänzungen veröffentlicht werden.

2. Satzungänderungs- und Programmanträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand die vorläufige Tagesordnung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut.

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter angefertigt und unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt. Dieses wird spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 10 Kandidatenaufstellung für allgemeine Wahlen

1. Das Aufstellen von Kandidaten für allgemeine Wahlen erfolgt nach den gültigen Gesetzen sowie nach den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

1. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland bzw. des Landesverbandes Saarland kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes Wahlprogramm für allgemeine Wahlen verabschiedet werden. Sollte das Programm in Gänze oder Teilen dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland oder des Landesverbandes widersprechen, gilt das Grundsatzprogramm der höheren Ordnung.

2. Änderungen der Satzung oder des Wahlprogramms werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen.

§ 12 Gliederungen des Kreisverbandes

1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

§ 13 Auflösung und Verschmelzung

1. Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.


Abschnitt B: Finanzordnung

1. Der Kreisverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband.

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.