SL:Kreisverband Saarlouis/Vorstand/Satzung
Satzung des Kreisverbands Saarlouis (Fassung vom 22.01.2012)
Präambel
Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarlouis. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Saarlouis ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbands Saarland auf Kreisebene
2. Der Kreisverband Saarlouis der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarlouis. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Saarlouis. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
3. Der Sitz ist die Kreisstadt Saarlouis.
4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Saarlouis der Piratenpartei Deutschland ist der Landkreis Saarlouis.
5. Die Mitglieder werden als Saarlouiser Piraten bezeichnet.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Saarlouis oder auf Antrag beim Kreisvorstand.
2. Der Kreisverband führt kein Verzeichnis der Saarlouiser Piraten. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Landesverbandes geregelt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
1. Die Regelungen der Landessatzung gelten für den Kreisverband.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.
§ 7 Organe des Kreisverbands
1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
2. Die Gründungsversammlung nur einmal und zwar am 22.01.2012
§ 8 Der Kreisvorstand
1. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie optional eine gerade Anzahl an Beisitzern.
2. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl kommissarisch im Amt.
4. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben.
5. Der Kreisvorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu: a. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder b. Dokumentation der Sitzungen
7. Der Kreisvorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.
8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt, der Kreisvorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch Vorstandsbeschluss einberufen oder wenn ein Zehntel der Saarlouiser Piraten, jedoch mindestens fünf, es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail mindestens sechs Wochen vorher ein. Erhält der Vorstand innerhalb von 14 Tagen keine Bestätigungsmail so erfolgt die schriftliche Einladung. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung, Satzungsänderungsanträge und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.
2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Kreisvorstand per E-Mail oder schriftlich zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zuzustellen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Kreisvorstand fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht der Kreisvorstand die vorläufige Tagesordnung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut.
4. In besonderen Fällen können diese Fristen vom Vorstand begründet auf sieben Tage verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Verlangen diese Gründe nachträglich unter dem 1. Tagungsordnungspunkt legitimieren. Dies gilt nicht für Anträge auf die Änderung der Satzung.
5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt. Dieses wird spätestens 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht und muss von der kommenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 10 Kandidatenaufstellung für die Wahl zu Volksvertretungen
1. Die Aufstellen der Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen erfolgt nach den gültigen Gesetzen, sowie nach den Vorgaben der Landessatzung.
§ 11 Satzungs- und Programmänderung
1. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden.
2. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland bzw. des Landesverbandes Saarland kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes, ergänzendes Wahlprogramm für die Wahl zu Volksvertretungen des Landkreises Saarlouis verabschiedet werden.
§ 12 Auflösung und Verschmelzung sowie Parteiämter
1. Die Auflösung und Verschmelzung sowie Parteiämter regelt die Landessatzung.
Abschnitt B: Finanzordnung und Schiedsgerichtsordnung
1. Der Kreisverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband.
2. Es gilt die Finanzordnung und Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes analog.
Anhang
Im Anhang liegt die derzeit gültige Landes – bzw. Bundessatzung vor.