SL:Kreisverbände/Saarbrücken/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarbrücken

Präambel

Dies ist die Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland im Landesverband Saarland. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1a Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband Saarbrücken ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Saarland auf Kreisebene.

2. Der Kreisverband Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Saarbrücken Die Zusatzbezeichnung lautet: Piratenpartei KV Saarbrücken Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

3. Der Sitz ist die Landeshauptstadt Saarbrücken.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland ist der Regionalverband Saarbrücken.

§ 1b Untergliederungen

1. Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber dreißig Mitgliedern gegründet werden.

2. Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt.

2.1 Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage “Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Saarbrücken” der Kreisverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen.

2.2 Die Sprecher sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe.

2.3 Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn (a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt,

(b) sie aus weniger als drei Mitgliedern besteht,

(c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann,

(d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.


3. Ortsgruppen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Der Kreisschatzmeister hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regionalverband Saarbrücken oder auf Antrag beim Landesvorstand.

2. Der Kreisverband führt das Verzeichnis seiner Mitglieder.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Kreisverband.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.


§ 7 Organe des Kreisverbandes

1. Organe sind der Kreisparteitag (KPT) und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören folgende Mitglieder an:

  • Ein Vorsitzender,
  • ein stellvertretender Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • optional eine gerade Anzahl an Beisitzern.

2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf dem Kreisparteitag in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, ist keine gesonderte Nachwahl dieser Vorstandspositionen möglich. 

4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben.

5. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:


    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Verfahren der Einladung und der Sitzungen
    • Dokumentation der Sitzungen, also: Anwesenheitsliste, Anträge, Abstimmungsverfahren, Beschlüsse usw.


7. Der Vorstand fertigt für den Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.

8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis ein von ihm einberufener Kreisparteitag einen neuen Vorstand wählt.


§ 9a Der Kreisparteitag (KPT)

1. Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder im Kreisverband dies beantragen. Das Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes ist schriftlich mit Namen und Unterschriften festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Der Vorstand des Kreisverbandes lädt sechs Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der Angabe einer Webseite, auf der weitere Informationen zu finden sind, auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter 

http://piraten-saarbruecken.de/

ein. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Die genannte Webseite enthält mit Veröffentlichung der Einladung die vorläufige Tagesordnung. Spätestens 2 Wochen vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut dort zu veröffentlichen.

2. Der Kreisparteitag tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §12 dieser Satzung als Ständiger Kreisparteitag, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Kreisverband Saarbrücken zu ermöglichen. Der online ständig tagende Kreisparteitag wird im folgenden als Ständiger Kreisparteitag KV Saarbrücken (Kurzform SKPT SB) bezeichnet.

3. Satzungsänderungs- und Programmanträge müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Kreisparteitag vorliegen.

4. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt. Dieses wird spätestens 4 Wochen nach dem Kreisparteitag veröffentlicht und muss vom nächsten Kreisparteitag genehmigt werden.

5. Die Stimmberechtigung im SKPT SB richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

6. Die SKPT SB kann ebenso wie der zeitlich und räumlich zusammentretenden Kreisparteitag verbindliche Beschlüsse fassen; hierzu zählen insbesondere: Politische Stellungnahmen, Organisatorische Entschließungen, Beschlussempfehlungen für Amts- und Mandatsträger sowie für Organe des Kreisverbandes Saarbrücken sowie Änderungen und Ergänzungen des Wahl- und des Grundsatzprogramms.

7. Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Änderung der Beitrags- oder Schiedsgerichtsordnung, Personenwahlen und die Vergabe von Ämtern, Mandaten und Beauftragungen sowie geheime Abstimmungen und Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei sind jedoch den zeitlich und räumlich zusammentretenden Kreisparteitagen vorbehalten.

8. Entscheidungen des SKPT SB über die Satzung, die Finanzordnung gelten als Empfehlungen an Organe und sind vorrangig auf dem folgenden Kreisparteitag zu behandeln.

9. Der Kreisparteitag beschließt bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt die erste Geschäftsordnung des Ständigen Kreisparteitages KV Saarbrücken, in der auch die Eröffnung des SKPT SB geregelt wird. Nach der Eröffnung und Beschlussfähigkeit entscheidet der SKPT SB über seine Geschäftsordnung selbst.

10. Weitere Regelungen zum Ständigen Kreisparteitag KV Saarbrücken erfolgen im §9b dieser Satzung.


§ 9b Ständiger Kreisparteitag KV Saarbrücken

1. Mitglieder müssen sich akkreditieren lassen, um am SKPT SB teilnehmen zu können. Die Akkreditierung der Teilnehmer des SKPT SB erfolgt ausschließlich auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen räumlich und zeitlich zusammengetreten wird und der Vorstand zum Zweck der Akkreditierung mittels Veröffentlichung auf der Website der Piratenpartei KV Saarbrücken eingeladen hat; die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen. Mitglieder, deren eMail-Adresse der Mitgliederverwaltung bekannt ist, erhalten zusätzlich eine Benachrichtigung per eMail.

2. Die SKPT SB arbeitet transparent und nachvollziehbar. Es finden ausschließlich namentliche Abstimmungen statt, bei denen jedes Mitglied der Piratenpartei KV Saarbrücken das Abstimmungsverhalten jeder abstimmenden Person einsehen und der entsprechenden Person zuordnen kann. Diese Zuordnungsmöglichkeit ist auch nach Ausscheiden des Abstimmenden aus der Piratenpartei KV Saarbrücken noch für mindestens fünf Jahre zu gewährleisten.

3. Alle Mitglieder haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüber den Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichem Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name der akkreditierten Teilnehmer wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitgliedern in geeigneter Weise online angezeigt.

4. Die SKPT SB arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy entsprechend § 12 dieser Satzung.

5. Der SKPT SB verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Die Piratenpartei Saarbrücken betreibt die hierzu notwendigen technischen Systeme. Der Vorstand kann auch den Betrieb der technischen Systemen an andere Gliederungen der Piratenpartei übertragen.

6. Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten des Kreisparteitages wird eine Versammlungsleitung für den SKPT SB in geheimer Wahl für maximal 500 Tage gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl einer neuen Versammlungsleitung. Die Wiederwahl ist zulässig.

7. Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Piraten des Kreisverbandes. Bei der Wahl ist eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen. Die Reihenfolge entscheidet über die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung.

8. Der Diskussions- und Abstimmungsprozess sowie der weitere Akkreditierungsprozess wird in der Geschäftsordnung des SKPT SB geregelt.


§ 10 Kandidatenaufstellung für allgemeine Wahlen

1. Das Aufstellen von Kandidaten für allgemeine Wahlen erfolgt nach den gültigen Gesetzen sowie nach den Vorgaben der Kreiswahlordnung.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

1. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland bzw. des Landesverband Saarland kann von dem Kreisparteitag ein eigenes Wahlprogramm für allgemeine Wahlen verabschiedet werden.

2. Änderungen der Satzung oder dem Wahlprogramm werden von dem Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen "Ja"-Stimmen wie "Nein"-Stimmen beschlossen.


§12 Liquid Democracy

(1) Zwischen den Mitgliederversammlungen nutzt die Piratenpartei Saarbrücken das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und vom diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

(8) Alle Regelungen des § 12 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß dieser Satzung einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen.


§ 13 Auflösung und Verschmelzung

1. Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.


Abschnitt B: Finanzordnung


Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Finanzordnung sind, gilt sinngemäß die Finanzordnung der Bundespartei.

§ 1 Einleitung

1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland.

2. Es gelten alle Regeln der Bundesfinanzverordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 Kassen und Kontoführung

1. Der Schatzmeister und der Vorsitzender sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 3 Verwaltung und Buchführung

1. Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verantwortlich; er führt Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Kreisverbandes.

2. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der Piratenpartei Saarbrücken verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 ff PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

3. Der Schatzmeister führt ein Konto im Namen des Kreisverbandes.

4. Der Schatzmeister kann virtuelle bzw. Unterkonten für jeden erforderlichen Grund kostenneutral verwalten und hat über diese entsprechend Buch zu führen.

5. Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§ 4 Rechenschaftsbericht

1. Der Vorstand des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

2. Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den zuständigen saarländischen Landesschatzmeister sowie Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Vorstand beraten.

3. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.

4. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres.

5. Der Rechenschaftsbericht ist frist- und termingerecht an den saarländischen Landessschatzmeister zu übergeben.

6. Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§ 5 Verteilung der Finanzmittel

1. Der Vorstand der Piratenpartei Saarbrücken ist berechtigt, Finanzbeschlüsse ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitag (KPT) zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem jeweils nächsten Kreisparteitag

2. entfällt

3. Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

4. Zweckgebundene Spenden unterliegen nicht der Verwaltung des Vorstandes und müssen vom Schatzmeister zweckgebunden zugewiesen werden.

5. Der Schatzmeister hat zu allen Finanzentscheidungen ein Vetorecht.

§ 6 Sonstiges

1. Kassenführung, Buchführung und das Führen der Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

2. Eine Aufwandsentschädigung gem. Bundesbestimmungen muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister der Piratenpartei Saarbrücken beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang. Eine Spendenmöglichkeit ist durch eine Ablehnung aber nicht ausgeschlossen.

3. Ortsverbände (= Stadtbezirks sowie Stadtteilverbände) im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verzichten auf ihr Recht auf eigene Finanzhoheit gemäß § 4 Abs. 2 Bundesfinanzordnung. Für diese werden auf Anforderung Unterkonten vom Kreisverband geführt.


ANHANG

Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Saarbrücken

Gründung
  • 1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §1b der Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken.
  • 2. Die Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken ist Teil der Ordnung für Ortsgruppen
Mitgliedschaft
  • 2.1 Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Saarland mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet.
  • 2.2 Auch Mitglieder der Piratenpartei Saarbrücken mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.
Arbeitstreffen
  • 3.1 Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben.
  • 3.2 Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen.
  • 3.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  • 3.4 Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.
Ortsmitgliederversammlung
  • 4.1 Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage.
  • 4.2 Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere.
  • 4.3 Sie wählt den Sprecher der Ortsgruppe und einen gleichberechtigten Stellvertreter.
  • 4.4 Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung.
  • 4.5 Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.
Ortsgruppensprecher
  • 5.1 Der Sprecher und sein Stellvertreter sind gleichberechtigt.
  • 5.2 Die Sprecher vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Kreisverband.
  • 5.3 Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindenstens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab.
  • 5.4 Die Sprecher müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden.
  • 5.5 Die Sprecher verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben.
Sonstiges
  • 6.1 Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich.
  • 6.2 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind.
  • 6.3 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Kreisverbandes veröffentlicht.
  • 6.4 Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.