SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/S110 Satzungsänderungen mit Alternativvorschlägen

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  • Henry: Ich halte diesen Antrag für überflüssig. Die vorgeschlagene Änderung hat meiner Meinung nach nichts in der Satzung zu suchen. Wenn man tatsächlich ein Verfahren für die Abstimmung über alternative Anträge definieren will, dann in der Geschäftsordnung. Folgendes ist übrigens "bewährte Praxis":
  • die Anträge werden vor Ihrer Abstimmung in eine Reihenfolge gebracht (der weitest gehende zuerst)
  • dann wird der Reihe nach über die Alternativen abgestimmt
  • und der erste Antrag, der die notwendige Mehrheit hat ist angenommen
  • (über die restlichen wird gar nicht mehr abgestimmt)
  • fertig :)


--- HKLS 11:50, 7. Okt. 2012 (CEST) ---

  • Es ist üblich, zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Es ist Aufgabe der Antragskommission bzw. der Wahlleitung, die Reihenfolge vorzuschlagen und zu begründen. Das vorgeschlagene Prozedere würde nur funktionieren, wenn alle Anträge gleichwertige alternative Inhalte besäßen.
  • Vorschlag: Antrag zurückziehen

--- Gollog, 9.10.12 ---

Zugegeben: Diesen Antrag habe ich mir im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zum Gliederungs-§ 7 ausgedacht (bzw. irgendwo abgeschrieben). Es war für mich nicht abzusehen, wieviele und wie unterschiedlich beschaffene Anträgen kommen würden.

Aber gut, für den Fall, dass ich diesen Antrag zurückzöge bzw. er nicht angenommen wird: Wie stellt Ihr Euch in diesem konkreten Fall den genauen Ablauf einer Antragsreihung im Sinne des "weitestgehenden Antrags" vor? Ja wohl nicht als Reihung der 42 verschiedenen Varianten. Also S071 vor S072? Oder umgekehrt? Dazu mal ein worst case-Szenario: 90% wollen eine Änderung, 60% bevorzugen den auf 1 gesetzten Antrag 30% den auf 2. Der auf 1 verpasst die Zweidrittelmehrheit knapp. Und nun? Jetzt müssen sich die 60% entscheiden, ob sie den weniger geliebten Antrag 2 nehmen oder gar nicht geändert wird? Oder eine Wahlwiederholung beantragen?

Zweites Problem: Wenn z. B. S071 eine Zweidrittelmehrheit erzielt, wie wird dann über die zweimal sechs Varianten abgestimmt: Wieder mit Zweidrittelmehrheit? Oder reichen einfache Mehrheiten?

Eine Lösung wäre ein Verfahren ähnlich wie § 13 in der BPT-GO. Dort wird erst ein Antrag vorgewählt und über den dann mit der erforderlichen Mehrheit abgestimmt. Das gibt unsere GO allerdings nicht her. Sie scheint mir im Hinblick auf die Abstimmung über Anträge eh verbesserungswürdig.