SH Diskussion:LPT2012.3/Anträge/S100 Zuständigkeiten bzgl. Aufstellungsversammlungen

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--- HKLS 11:44, 7. Okt. 2012 (CEST) ----

Im Prinzip eine gute Formulierung und Vorschlag. Ich würde nur folgende Änderung vorschlagen (leider hab ich das erst zu spät bemerkt ..):

  • Statt in Abs. 3 und 4 "Der Landesvorstand" müsste es "Der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand" heißen (wenn wir Kreisverbände haben, können diese Vorstände für die Einberufung, Einladung bzw. Unterzeichnung der Wahlvorschläge für eine Kreistagswahl zuständig sein). Bei kreisübergreifenden Aufstellungsversammlungen (z.B. für die größeren Wahlkreise zur Bundestagswahl) wäre dies wieder der Landesvorstand usw. - also: immer der jeweils zuständige Vorstand.
  • Abs. 3 Satz 2 kann damit entfallen.

--- Gollog, 9.10.12 ---

Ja, der jeweils zuständige Vorstand. Genau diese Zuständigkeit möchte ich hier regeln, weil es nach § 6, Abs. 2, 10. vorgesehen ist, dass in der Satzung Gebietsverbände und Organe benannt werden, die Wahlvorschläge einreichen dürfen. Für die Gemeinde- und Kreiswahlen ist das Einreichungsrecht aber weder im entsprechenden Gesetz noch in der Satzung geregelt. Ferner gibt es auch keine "natürliche" Zuständigkeit für Kreisverbände, Kreiswahlvorschläge einzureichen. Beispiel: In Hannover gibt es zwei Bundestagswahlkreise; in der Logik, dass der Vorstand des kleinstmöglichen Verbands der zuständige sei, müsste ein Ortsverbandvorstand zeichnungsberechtigt sein (also z. B. bei SPD und CDU). Das ist aber nicht der Fall, denn der Landesvorstand muss unterzeichnen (gesetzliche Regelung).

Es spricht folglich nichts dagegen, dem Landesvorstand sämtliche Zeichnungsbefugnisse einzuräumen. Ich möchte damit auch verhindern, dass irrige Meinungen für Verunsicherung sorgen, z. B. die irrige Meinung, dass die gerade gegründeten Kreispiraten Herzogtum Lauenburg (die manche als Kreisverband begreifen) Wahlvorschläge unterzeichnen dürften. Oder in der Logik, dass für Kreiswahlvorschläge Kreisverbände zuständig seien, manche zu dem Schluss kommen, dass ohne Kreisverband kein Kreiswahlvorschlag möglich sei.