SH:LPT2015.1/Anträge/X0402 - Fehlbetragszuweisungen des Landes am Finanzplan orientieren

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2015.1.

Antrag Nummer X0402 an den Landesparteitag 2015.1.
Beantragt von
SiHansen
Titel 
Fehlbetragszuweisungen des Landes am Finanzplan orientieren
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein fordert die Landesregierung auf, zukünftig die Voraussetzungen von Fehlbedarfszuweisungen bei doppischer Haushaltführung von Kreisen oder Kommunen nicht mehr am Ergebnisplan sondern am Finanzplan zu orientieren. Die Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds sind dementsprechend anzupassen.



Begründung

Seit Umstellung von der kameralen auf die doppische Haushaltsführung sind quasi alle Haushalte von Kreisen und Kommunen defizitär. Um nun diese Defizite zumindest anteilig ausgleichen zu können, gewährt das Land nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (§§ 16 b und 17 FAG) sogenannte Fehlbedarfszuweisungen, aber nur dann, wenn die Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen (sogenannte „Giftliste“) berücksichtigt wurden. Eine Vorgabe besteht darin, jeweils die kommunalen Steuern (Hundesteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B, Vergnügungssteuer) zu erhöhen. Da aber auf absehbare Zeit mit der doppischen Haushaltsführung der jeweilige Haushalt einer Kommune immer negativ sein wird, bedeutet dies automatisch die jährliche Erhöhung der o.g. Steuern, wenn man denn Fehlbedarfszuweisungen erhalten möchte. Diesen Teufelskreis von „automatisierter“ Steuererhöhung gilt es, zu durchbrechen. Berücksichtigt man weiterhin, dass manche Kommunen noch kameral (Ironie am Rande, das Land und der Bund auch!) bilanzieren und somit nicht den o.g. Einschränkungen unterworfen sind, ist es im Sinne der Gleichbehandlung angezeigt, die nicht kassenwirksamen Effekte wie Abschreibungen und Pensionsrückstellungen auch nicht zu berücksichtigen und sich lediglich am Finanzplan zu orientieren.

Links zum Thema

Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (§§ 16 b und 17 FAG)

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVSH-2022.63-IM-20130103-SF&psml=bsshoprod.psml&max=true#gesivz2

Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen

http://www.schleswig-holstein.de/MIB/DE/KommunalesSport/KommunaleFinanzen/Gemeindehaushaltsreform/regelungen/Downloads/haushaltskonsolidierung__blob=publicationFile.pdf


Diskussion
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