SH:LPT2014.2/Anträge/X022 - Bürgerbeteiligung stärken

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X022 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Bürgerbeteiligung stärken
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge das folgende Positionspapier beschließen:

Bürgerbeteiligung stärken

Gesellschaftliche Gestaltung setzt die Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Menschen voraus. Ohne sie ist die Akzeptanz der Politik als Grundlage der Demokratie nicht zu gewährleisten. Die mit Unterstützung der Piratenpartei Schleswig-Holstein und ihrer Landtagsfraktion erfolgte Stärkung der Bürgerbeteiligung in Kommunen ist ein zwingend erforderlicher Schritt gewesen. Dennoch bestehen weiterhin rechtliche und tatsächliche Einschränkungen der Bürgerbeteiligung, die in Zukunft abgebaut werden müssen.

(1) Die Initiatoren von Bürgerbegehren sehen sich regelmäßig einer kommunalen Verwaltung gegenüber, die das Ziel des Begehrens ablehnt. Der Verwaltung stehen für die öffentlichkeitswirksame Verbreitung ihrer Meinung deutlich mehr Ressourcen zur Verfügung, als dies bei den Initiatoren der Fall ist. Hieraus resultiert ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Initiatoren und Verwaltung bei der Vertretung und Bewerbung der jeweiligen Anliegen. Wie im Fall Möbel Kraft (Kiel) kommen auf der Seite der Verwaltung zudem auch private Investoren mit einer noch weitergehenden Werbe- und Finanzkraft hinzu, was von vornherein die Initiatoren benachteiligt.

Die Piratenpartei fordert daher, dass bei Bürgerentscheide die kommunale Verwaltung nur dann eigene Mittel zur Bewerbung der eigenen Position aufwenden darf, wenn auch den Initiatoren Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Bei Privaten, welche in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerentscheids mit der Kommune oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts verbunden sind, ist zudem eine Beschränkung der Werbemöglichkeit (z.B. im Wege der Versagung von Sondernutzungsgenehmigungen) oder eine entsprechende Gleichstellung der Initiatoren aus den kommunalen Mitteln in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Möglichkeit zur Bürgerbeteiligung kann in jedoch auch faktisch ausgeschaltet werden, indem die Kommune ihre Aufgaben auf einen Zweckverband überträgt. Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sieht zwar die Einwohnerunterrichtung, Fragestunde sowie das kommunale Petitionsrecht, nicht jedoch die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens oder gar -entscheids vor. Die im Grunde zu befürwortende kommunale Zusammenarbeit bewirkt dadurch eine Einschränkung der Bürgerbeteiligung.

Die Piratenpartei fordert daher eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Bürgerbeteiligung bei Aufgabenübertragungen an Zweckverbände.

(3) Auch bei dem kommunalen Petitionsrecht (§§ 16e GO, 16d KrO) besteht Verbesserungsbedarf. Zwar hat danach jeder Bürger das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an die kommunale Vertretung zu wenden und über deren Stellungnahme informiert zu werden. Allerdings sieht das Gesetz weder eine Frist zur Behandlung der Eingaben vor, noch ist die Information der Petenten an eine Form gebunden.

Wünschenswert ist es daher, gesetzlich eine Reaktionsfrist für kommunalen Vertretungsorgane zu schaffen und sie zur schriftlichen Information zu verpflichten.



Begründung

Die Ziffern dienen lediglich der Unterscheidung der einzelnen Forderungen, sie sind nicht Bestandteil des Positionspapiers. Gegebenenfalls kann über die einzelnen Abschnitte modular abgestimmt werden.


Diskussion
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