SH:LPT2012.2/Anträge/S007.b Untergliederungen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S007.b an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Malte S. & AG Struktur & Zusammenarbeit
Titel 
Gründung von weiteren Gliederungen


betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 7, Abschnitt A Satzung des Landesverbandes

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird.


Aktuelle Fassung:

§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

Neue Fassung:

§ 7 Gliederung
(1) Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 der Bundessatzung erfolgt eine weitere Untergliederung des Landesverbandes Schleswig-Holstein in Orts-, Kreis-, Stadt- und Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Regionalverbände haben den Status eines Kreisverbandes und schließen das Gebiet von zwei benachbarten oder mehr Kreisen ein.

(3) Eine Untergliederung sollte bei Gründung mindestens 50 Mitglieder aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich der Untergliederung hat.

(4) Auf Antrag von 1/10 der Piraten, wenigstens aber drei, aus dem räumlichen Bereich der zu gründenden Untergliederung ruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Gründungsversammlung ein. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im räumlichen Bereich gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(5) Satzung und Programme der Untergliederung dürfen nicht von den Satzungen und Programmen der höheren Gliederungen abweichen.

(6) Über die Anerkennung einer gegründeten Untergliederung entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung auf Antrag durch Beschluss. Auf weiteren Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung über die Anerkennung oder deren Versagung. Der Antrag ist spätestens auf der auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.


Optionales Modul: Ordnungsmaßnahmen

Der Landesparteitag möge beschließen, § 6 der Satzung des Landesverbandes wird wie folgt neu gefasst:

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Abweichend von § 6 Abs. 6 S. 4 BV-S ist die Maßnahme von der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme anordnenden Gliederung für die Bestätigung zuständig.

Begründung

Der Landesverband Schleswig-Holstein ist seit der gewonnenen Abgeordnetenhauswahl in Berlin und den anschließenden Wahlen im Saarland, Schleswig-Holstein und NRW erheblich gewachsen. Deshalb ist es aus organisatorischen Gründen angezeigt, unterhalb des Landesverbandes stehende Untergliederungen zu gründen. Hierzu ist die PP gem. § 7 Abs. 1 Parteiengesetz auch grundsätzlich verpflichtet.
Die Untergliederungen sind praktisch erforderlich, um bei den Kommunalwahlen im nächsten Januar Kandidaten aufstellen zu können. Denn andernfalls müsste über die Aufstellung eines jeden Kandidaten in der Kommunalwahl der Landesparteitag entscheiden.
Die Gründung von Untergliederungen ermöglicht den Piraten vor Ort auch mehr Selbstverwaltung und stärkere Einbringungsmöglichkeiten. Denn bei kleinen Untergliederungen ist es dem einzelnen Piraten leichter möglich, mit seiner Meinung auf einer Mitgliederversammlung Gehör zu finden.

Bislang besteht keine Möglichkeit, Gliederungen zu schaffen, die zwei oder mehr Kreise erfassen. Auch ist die Zuständigkeit der Organe auf Landesebene nicht geklärt. Letztlich besteht auch keine Regelung zum Ablauf der Gründung. Dies soll durch diese Satzungsänderung nachgeholt werden.


Grundsätzlich stellt eine Gliederung einen nicht eingetragenen Verein dar. Erst nach dessen Gründung kann er durch den Landesverband als Bestandteil der PP anerkannt werden. Dies war bislang nicht ausführlich geregelt.

Mit der neuen Regelung wird zunächst weiter auf die Bundessatzung verwiesen (Absatz 1). Hinzu kommen Regelungen zu den möglichen Untergliederungen (Absatz 2), zur erforderlichen Mitgliederstärke (Absatz 3), der Gründungsversammlung (Absatz 4) und dem Zuständigen Organ des Landesverbandes (Absatz 5).
Auf eine konkrete Regelung der Anforderungen an die Gliederungen ist mit Ausnahme der regelmäßig erforderlichen Mitglieder verzichtet worden. Es versteht sich von selbst, dass nur solche Gliederungen anerkannt werden können, welche nur Piraten als Mitglieder haben und den piratigen Prinzipien verpflichtet sind. Auch müssen die Verpflichtungen des Landesverbandes gegenüber dem Bundesverband gewahrt werden.

Zu Absatz 2:In Schleswig-Holstein gibt es keine Regierungsbezirke und damit auch keine Bezirksverbände. Die Einführung des Begriffes „Stadtverband“ für kreisfreie Städte und des Begriffes „Regionalverband“ für kreisübergreifende Verbände erlauben flexibel zugeschnittene Untergliederungen.
Die Einführung der Regionalverbände ist wg. § 7 Abs. 2, 14 Abs. 2 c) Bundessatzung und § 7 Abs. 1 S. 3 PartG zulässig.
Zu Absatz 3: Eine Untergliederung sollte eine gewisse Anzahl an Mitgliedern haben, deshalb wird mit "mindestens 50" ein Empfehlung ausgesprochen. Die Grenze ist jedoch nicht fix, sondern gewährt dem anerkennenden Organ einen Ermessenspielraum, wenn z.B. zwar weniger Mitglieder vorhanden sind, aber eine sehr hohe Aktivitätsdichte. Damit wird eine Gründung zu kleiner Verbände in der Regel ausgeschlossen sein und dennoch eine Flexibilität für die Gründung beibehalten.
Zugleich wird definiert, wer Mitglied der jeweiligen Untergliederung ist.
zu Absatz 4:Eine Untergliederung soll auch auf Initiative von unten gegründet werden können, deshalb ist es sinnvoll das Initiativrecht in die Satzung aufzunehmen, die den Vorstand zum Handeln zwingt, in dem er eine Gründungsversammlung einberufen muss.
Ein Mindestquorum an Interessenten ist angebracht, da so jedenfalls die erzwingbare Gründungsversammlung nur möglich ist, wenn die zu gründende Gliederung eine Mindestanzahl an Mitgliedern hat.
Es steht weiterhin im freien Ermessen des Vorstandes, eine Gründungsversammlung auch einzuberufen, wenn das Quorum nicht erreicht wurde.
Die Anzahl der Mitglieder im Bereich einer zu gründenden Untergliederung ist aufgrund der Transparenz der Partei ohnehin jedermann zugänglich bzw. kann bei dem Vorstand erfragt werden. Hierfür besteht kein satzungsmäßiger Regelungsbedarf.
zu Absatz 5: Um eine zeitnahe Anerkennung einer neu gegründeten Untergliederung zu erreichen, ist die Zustimmung des Landesvorstandes als Organ des Landesverbandes ausreichend. Mit der Formulierung ist aber sichergestellt, dass diese Entscheidung auf Antrag von einer Mitgliederversammlung überprüft und korrigiert werden kann. Weiterhin ist durch die zeitliche Begrenzung auf den nächsten Landesparteitag sichergestellt, dass eine bereits gegründete Untergliederung nicht nach längerem Zeitablauf noch durch den LPT angegriffen werden kann.

Zum Modul Ordnungsmaßnahmen

Nach der Bundessatzung müssen die Ordnungsmaßnahmen von der Mitgliederversammlung des betroffenen Verbandes bestätigt werden und treten sonst außer Kraft. Damit kann jeder Verband dauerhaft die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen verhindern. Daher muss dieser - redaktionelle - Fehler durch eine Klarstellung in der Landessatzung aufgehoben werden.

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