SH:Geschäftsordnung - Version Wahlkreise

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Geschäfts- und Wahlordnung - Version Wahlkreise 1.01

Allgemeines

Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Durchführung der Versammlung der Piratenpartei Schleswig-Holstein.

  1. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  2. Das Protokoll der Versammlung muss mindesten folgendes enthalten:
  • Feststellung der ordentlichen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • gestellte Anträge und Beschlüsse im Wortlaut, außer Geschäftsordnungsanträge
  • Beginn, Ende und Pausen der Versammlung,
  • bei Übernahme eines Versammlungsamtes den vollständigen Namen
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge, außer bei Abstimmungen zur GO
  • Ergebnisse von Wahlen und
  • das Wahlprotokoll, wobei das Wahlprotokoll auch in ein Gesamtprotokoll eingebunden werden kann. Der Wahlleiter hat dem Protokollanten alle Informationen zur Verfügung zu stellen und muss das Gesamtprotokoll ebenfalls unterschreiben.

Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

Akkreditierung

  1. Die Akkreditierung obliegt dem Vorstand des Gebietes oder von ihm Beauftragten.
  2. Es wird eine Liste der an der Versammlung akkreditierten Piraten geführt.
  3. Akkreditiert werden nur stimm- bzw. zur Versammlung Wahlberechtigte.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.

Zulassung von Gästen

  1. Die Versammlung entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  2. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtige Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners}

Versammlungsämter

  1. Aus der Wahl zu einem Versammlungsamt entstehen keine über die Dauer der Versammlung hinaus andauernden Rechte oder Pflichten.
  2. Wenn die Versammlung dies beschließt, können die Ämter des Wahl- und des Versammlungsleiters von einer Person wahrgenommen werden.

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Versammlungsleiter geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt werden. Bis zu deren Wahl fungiert der für das Gebiet der Versammlung zuständige Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe betraut.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt es, die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans zu gewährleisten. Dazu erteilt er Rederecht und teilt Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  4. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen. Die Versammlung hat jederzeit das Recht einzelne Helfer abzulehnen {GO Antrag auf Ablehnung eines Helfers}
  5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat. Der Versammlungsleiter kann auch das Amt des Wahlleiters übernehmen.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
    • die Eröffnung und die Beendigung des Wahlvorganges
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, der Satzung und des Wahlgeheimnisses
    • das Austeilen und Entgegennehmen der Stimmzettel
    • das Auszählen der Stimmen
    • die Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
    • die Frage an die jeweiligen gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen
    • die Erstellung eines Wahlprotokolls
  3. Der Wahlleiter sollte weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und die Wahl kontrollieren. Es kann auf Wahlhelfer verzichtet werden, wenn die Auszählung offen vor den Versammlungsteilnehmern erfolgt. Die Wahlhelfer dürfen ebenfalls keine Kandidaten sein. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers}
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und falls vorhanden von mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist.


Anträge

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände in Verbindung mit seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Nachdem Alternativanträge gestellt wurde, sind weitere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Ein GO-Antrag ist mit den Worten "Ich stelle den Antrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen. Wird nach Absatz 2 ein Alternativantrag gestellt, ist dieser mit den Worten "Ich stelle den Alternativantrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen.
  4. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum gestellten Antrag halten. Es ist nur jeweils eine Für- und eine Gegenrede gestattet. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.
  5. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  6. Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein Alternativantrag inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über beide Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung beider Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen.
  7. Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    1. Antrag auf Zulassung eines Gastredners
    2. Antrag auf Ablehnung eines Helfers
    3. Antrag auf geheime Abstimmung
      • Dieser Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 10% der akkreditierten Piraten zustimmen.
    4. Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
    5. Antrag auf Auszählung einer offenen Abstimmung
    6. Antrag auf getrennte sowie Änderung der Reihenfolge von Wahlgängen oder Abstimmungen bzw. Anwendung eines bestimmten Abstimmungsverfahrens, auch zur gemeinsamen Abstimmung über mehrere Anträge
      • Der Antrag muß die Wahlgänge bzw. Abstimmungen genau bezeichnen und ist schriftlich einzureichen.
    7. Antrag auf Schließung der Rednerliste
    8. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten.
      • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll.
      • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
    9. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      • Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage sein, die einen Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt aufweist.
      • Dem Antrag wird sofort stattgegeben. Es sind weder Gegenrede noch Abstimmung noch Auszählung möglich.
      • Das Ergebnis wird auch bei knapper Beantwortung der Frage nicht ausgezählt.
    10. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • Der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung enthalten.
      • Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.
    11. Antrag auf Vertagung der Sitzung
      • Der Antrag muss Ort und Datum der Fortsetzung enthalten.
    12. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
      • Der genaue Wortlaut der gewünschten Änderung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht worden sein.
    13. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
      • Dies kann eine Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten sein.
      • Ein solcher Antrag muss die zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte exakt benennen.
      • Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
    14. Alternativantrag zum aktuellen GO-Antrag
  8. Wurde ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
  9. Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht.
  • der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt (z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge).
  • der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt.

Wahlordnung

Geltungsbereich

Diese Wahlordnung bestimmt

  • die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Vorstand den Parteitag,
  • die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern,

Wahlgrundsätze

  1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Beschluss, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt oder zwei Versammlungsteilnehmer dies verlangen. Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein weiterer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Für jeden Wahlgang ist eine gesonderte Kandidatenliste zu führen.
  5. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

Vorschlagsrecht

  1. Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Die Bereitschaft zu Kandidatur kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber der dieser geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird.
  2. Die Wahlberechtigung ergibt sich aus den Satzungen der Piratenpartei und den Gesetzen.

Wahlmodus

  1. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  2. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  3. Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach dem Akzeptanzwahlverfahren gewählt.
  4. Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Akzeptanzwahl gewählt.

Vorzugswahl

  1. Bei der Vorzugswahl können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff Voting" (dt: "Wahl mit sofortiger Stichwahl").
  2. Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, sind vom Wähler gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, sind nicht vom Wähler gewählt.
  3. Ein Stimmzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten. Behelfsweise ist auch ein Stimmzettel zugelassen, bei der der Wähler die Rangfolge durch Eintragen von Nummern bestimmt.
  4. Die Stimmzettel werden wie folgt ausgezählt:
    1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
    2. Der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen wird für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so werden alle diese Kandidaten gestrichen.
    3. Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 4.1.-4.3. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
    4. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen und gibt es weitere gewählte Kandidaten, so wird die Zählung nach Nr. 4.1.-4.4. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten Kandidaten als gestrichen gelten.
  5. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht hat.

Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)

  1. Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte eine ja/nein-Stimme pro Kandidat. Gewählt ist, wer mer ja- als nein-Stimmen auf sich vereint und die meisten ja-Stimmen auf sich vereint. Wenn in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt werden, entscheidet das Verhältnis der ja- zu nein.Stimmen über deren Rangfolge.
  2. Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt das gleiche Ergebnis erzielt, wird unter diesen ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
  3. Die Regelungen aus Abs. 1-2 gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.


Verfahren zur Vorstellung von Kandidaten für Wahlvorschläge

  1. Die Kandidaten erhalten eine eindeutige Nummer für die Vorstellung und Wahl. Dies entfällt bei nur einem Kandidaten.
  2. Die Kandidaten erhalten zunächst 10 Minuten Redezeit, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellung wird ausgelost.
  3. Die Befragung der Kandidaten erfolgt auf Wunsch der Versammlung unmittelbar im Anschluss an deren Vorstellung. Die Fragesteller haben nach der Antwort Gelegenheit zu erklären, ob sie die Frage für beantwortet erachten.
  4. Nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben, gibt es eine gemeinsame Fragerunde für alle Kandidaten.


Gültigkeitsdauer

Diese Wahl- und Geschäftsordnung ist nur für die jeweilige Versammlung auf der sie verwendet wurde gültig.