SH:Untergliederungsvorschlag

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Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Bewerber zur Gemeindewahl 2013 im Wahlgebiet Neumünster

Allgemeines

Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

Akkreditierung

  1. Die Akkreditierung obliegt dem Landesvorstand oder von ihm Beauftragten.
  2. Akkreditiert werden nur Stimmberechtigte. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus dem Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein.
  3. Es wird eine Liste der an der Versammlung akkreditierten Piraten geführt.
  4. Im Zuge der Akkreditierung kann verlangt werden, dass der zu Akkreditierende durch Unterschrift auf der Liste versichert, dass er das aktive Wahlrecht im Wahlgebiet besitzt.

Zulassung von Gästen

  1. Die Versammlung entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  2. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtige Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

Protokollführung

  1. Der Protokollführer ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
  2. Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Feststellung der ordentlichen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    • gestellte Anträge und Beschlüsse im Wortlaut
    • Beginn, Ende und Pausen der Versammlung,
    • Ergebnisse von Wahlen
    • das Wahlprotokoll


Versammlungsämter

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Versammlungsleiter geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt werden. Bis zu deren Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe betraut.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt es, die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans zu gewährleisten. Dazu erteilt er Rederecht und teilt Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen.
  3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  4. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung sofort bekannt zu machen.
  5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung der Wahl der Bewerber einen Wahlleiter. Der Wahlleiter darf nicht als Bewerber im Wahlgebiet kandidieren.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl bzw. Wahlgangs
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl bzw. des Wahlgangs
    • ein, zwei oder mehrere Aufrufe, Kandidaten vorzuschlagen
    • das Führen einer Liste der wahlbereiten Kandidaten
    • die Eröffnung und die Beendigung des Wahlvorganges
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, der Satzung und des Wahlgeheimnisses
    • das Austeilen und Entgegennehmen der Stimmzettel
    • das Auszählen der Stimmen
    • die Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
    • die Frage an die jeweiligen gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen
    • die Erstellung eines Wahlprotokolls
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Wahlhelfer dürfen ebenfalls nicht als Bewerber im Wahlgebiet kandidieren.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist.


Wahl- und Abstimmungsordnung

Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Beschluss, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt, insbesondere finden die Bewerberwahlen geheim statt. Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.


Bewerberwahlen

Vorschlagsrecht

Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss die Bereitschaft zur Kandidatur bekunden. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird oder aber auf welche Weise der Kandidat während der Versammlung erreichbar ist, um die Annahme der Wahl zu erklären oder abzulehnen.

Wahl der unmittelbaren Bewerber

  1. Für jeden Wahlkreis erfolgt jeweils eine Wahl entweder bei zwei oder mehreren Kandidaten als Akzeptanzwahl oder bei einem Kandidaten als Ja-Nein-Wahl.
  2. Die Wahlen können auf Antrag für mehrere Wahlkreise zusammengefasst werden.
  3. Schlägt ein gewählter Kandidat die Wahl aus, wird die Wahl für den entsprechenden Wahlkreis wiederholt.

Wahl der Listenbewerber

  1. Vor jedem Wahlgang wird entschieden, ob ein Listenplatz oder mehrere Listenplätze besetzt werden sollen. Es wird bei Platz 1 begonnen.
  2. Jeder Wahlgang erfolgt entweder bei zwei oder mehreren Kandidaten als Akzeptanzwahl oder bei einem Kandidaten als Ja-Nein-Wahl.
  3. Schlägt ein gewählter Kandidat die Wahl aus, rücken ggf. andere gewählte Kandidaten vor.
  4. Die Wahl endet, wenn die Versammlung keinen weiteren Listenplatz zu vergeben wünscht.

Wahlmethoden

Akzeptanzwahl (Wahl durch Zustimmung)

a) Bei der Akzeptanzwahl hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Gibt ein Stimmberechtigter keinem Kandidaten eine Stimme, so enthält er sich.

b) Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit erzielen in der Reihenfolgen ihrer Stimmanzahlen. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, entscheidet zwischen diesen Kandidaten das Los über den Platz bzw. die Reihenfolge.

Ja-Nein-Wahl

a) Es wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt.

b) Erreicht der Kandidat mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, so ist er gewählt.

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände in Verbindung mit seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Nachdem ein Alternativantrag gestellt wurde, sind weitere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Ein GO-Antrag ist mit den Worten "Ich stelle den Antrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen. Wird nach Absatz 2 ein Alternativantrag gestellt, ist dieser mit den Worten "Ich stelle den Alternativantrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen.
  4. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum gestellten Antrag halten. Es ist nur jeweils eine Für- und eine Gegenrede gestattet. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.
  5. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  6. Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein Alternativantrag inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über beide Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung beider Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen.
  7. Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    1. Antrag auf Zulassung eines Gastredners
    2. Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
    3. Antrag auf geheime Abstimmung
    4. Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
    5. Antrag auf Auszählung einer offenen Abstimmung
    6. Antrag auf getrennte sowie Änderung der Reihenfolge von Wahlgängen oder Abstimmungen bzw. Anwendung eines bestimmten Abstimmungsverfahrens, auch zur gemeinsamen Abstimmung über mehrere Anträge
      • Der Antrag muß die Wahlgänge bzw. Abstimmungen genau bezeichnen und ist schriftlich einzureichen.
    7. Antrag auf Schließung der Rednerliste
      • Dieser Antrag darf nur von einem Teilnehmer gestellt werden, der sich bisher nicht an der Diskussion beteiligt hat.
      • Falls der Antrag angenommen wird:
        • müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
        • darf der Antragsteller selbst nicht mehr zum Thema reden.
    8. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten.
      • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll. (Z.B. für die Behandlung des aktuellen Antrags oder Tagesordnungspunktes.)
      • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
    9. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      • Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage sein, die einen Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt aufweist.
      • Dem Antrag wird sofort stattgegeben. Es sind weder Gegenrede noch Abstimmung noch Auszählung möglich.
    10. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • Der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung enthalten.
      • Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.
    11. Antrag auf Vertagung der Sitzung
      • Der Antrag muss Ort und Datum der Fortsetzung enthalten.
    12. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
      • Der genaue Wortlaut der gewünschten Änderung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht worden sein.
    13. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
      • Dies kann eine Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten sein.
      • Ein solcher Antrag muss die zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte exakt benennen.
      • Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
    14. Alternativantrag zum aktuellen GO-Antrag
  8. Wurde ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
  9. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
  10. Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn
a. der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht.
b. der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt (z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge).
c. der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt.













Ahoi!

Vorbemerkung

Eigentlich bevorzuge ich die "weichen Strukturen", zu denen ich auch alles zähle, wo heute schon piratig gearbeitet wird, also AGen, Stammtische, SH:IT uvm. Bestandteil dieses Konzepts ist eine weitere "weiche Struktur", die im Gegensatz zu den anderen in der Landessatzung aufgeführt werden soll. In meiner Idealvorstellung funktioniert die Gesamtheit aller "weichen Strukturen" so gut, dass die gesetzliche Gebietsverbandsstruktur ("harte Struktur") gar nicht mehr von den Mitgliedern gewünscht wird.

Daher ist die "harte Struktur" auf das gesetzlich Notwendige beschränkt und mit (hohen) Hürden versehen.

Letztlich kann aber nur ein Landesparteitag über das Ob und Wie entscheiden.

B: "Weiche Struktur"

Um die neue weiche Struktur zu erläutern, stelle ich drei Abbildungen ein:

Abbkl41.png

schwarze Kästen: aktuelle Satzung

graue Kästen: Satzung nach Änderung

rechts: die "harte Struktur", links die "weiche"

Ich nenne die Einheiten der "weichen Struktur" Kommunalgruppe. Sie soll ein festes, aber recht frei wählbares Gruppengebiet umfassen (z. B. "Kreisgruppe Plön" oder "Regionalgruppe Amt Nortorf-Land" oder "Regionalgruppe Westküste" oder "Ortspiraten Husum-Nord" (wenn es denn dort 20 Mitglieder gibt)).

In diesem Gruppengebiet können Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Bei der Gründungsversammlung (und auch später) werden "Sprecher" (oder wie immer man sie auch nennen mag) gewählt.

Was unterscheidet denn dann aber eine Kommunalgruppe mit gewählten Sprechern von einem Gebietsverband mit gewähltem Vorstand? Es sind die Aufgaben und Zuständigkeiten.

Als Einstieg folgende Abbildung, die die beiden Aufgaben Schiedsgerichtsbarkeit (hellviolett) und Finanzen (blau) darstellt.

Abbkl50.png

Ich hoffe, die Abbildung ist selbsterklärend. Die Unterschiede: Gebietsverbände können ein Schiedsgericht haben und müssen sich um ihre Finanzen kümmern, die Kommunalgruppe hat kein Schiedsgericht und hat keine finanzielle Eigenständigkeit, sondern muss sich diesbezüglich mit dem Landesverband auseinandersetzen.

Nun zu den politischen Kernaufgaben. Ich unterteile sie in zwei Bereiche, wie die folgende Abbildung zeigt. Die Abbildung zeigt auch die Aufgaben und Zuständigkeiten für den "roten" Bereich (Umsetzung politischer Ziele).

Abbkl62.png

Nun zum Gesamtbild, das auch die schon vorhandenen weichen Strukturen zeigt (orangefarbene Kästen):

Abbkl76.png

Zwei erläuternde Beispiele im Hinblick auf die Kommunalwahlen:

1. Die Kommunalgruppen sollen politische Ziele erarbeiten (gefülltes Orange), die Umsetzung der Ziele in ein Kommunalwahlprogramm geht aber nur im Einvernehmen mit dem Landesverband (quergestreiftes Rot), d. h. bei Programmen, dass der Landesparteitag die Ziele ins Programm aufnehmen müsste (gefülltes Rot).

2. Aufstellungsversammlungen: Wenn das Gebiet einer Kommunalgruppe ein Wahlgebiet umfasst, kann der Landesvorstand die Gruppe (bzw. einen ihrer Sprecher) beauftragen, eine Aufstellungsversammlung durchzuführen (ggf. Änderung von § 10 der Satzung, siehe unten), oder noch besser die Gruppe ergreift die Initiative, fragt beim Landesvorstand an, ob sie im Auftrag zu einer AV laden darf und ob der Landesverband die Kosten übernimmt (quergestreiftes Rot/Blau bei der Kommunalgruppe, gefülltes Rot/Blau beim Landesvorstand).

Zusammenfassend:

1. Eine Kommunalgruppe ist im Hinblick auf ihre Eigenständigkeit auf das Wesentliche reduziert (den orangefarbenen Aufgabenbereich). Alles andere muss sie im Einvernehmen mit dem Landesverband regeln (sei es durch Antrag oder durch Beauftragung). So gesehen ist die Kommunalgruppenstruktur eine Arbeitsstruktur, auch zur Entlastung des Landesvorstands.

2. Die Kommunalgruppenstruktur soll eine Verlässlichkeitsstruktur sein. Die Sprecher sollen verlässlich ansprechbar sein für die Mitglieder vor Ort (etwa zur besseren Einbindung von Neupiraten oder Analog-Piraten), verlässlich ansprechbar sein für den Landesvorstand, damit dieser an die Gruppe/Sprecher Aufgaben delegieren und finanzielle Mittel zuweisen kann, verlässlich ansprechbar sein für Bürger und Presse (die Sprecher können sich nach eigenem Verständnis auch gerne als Pressepirat oder Verwaltungspirat oder Wahlkämpfer sehen).

Die Verlässlichkeit geht aber auch in die andere Richtung: Die Gruppe, ihre Mitglieder(-versammlung) und die für einen Zeitraum gewählten Sprecher sollen sich auf die Unterstützung des Landesvorstands, der für sie wichtigen Arbeitsgemeinschaften, Crews usw. verlassen können - Unterstützung nicht erst auf Anfrage, sondern als Angebot. Verlässlichkeit auch in dem Sinne, dass die Gruppe im Hinblick auf die Kommunalwahl als die zurzeit relevanten Akteure stellt.

3. Aber bevor wir da ins Detail gehen, würde mich erst einmal interessieren, wie ihr das Kommunalgruppenkonzept an sich beurteilt. Deshalb lasse ich das Folgende einfach mal so stehen, wie ich es schon zum Konzepttag formuliert hatte.

Viele Grüße


Dieses Konzept

Dieses Konzept besteht aus zwei Untergliederungsstrukturen.

1. Die gesetzliche Gebietsverbandstruktur: Sie ist gesetzlich zwingend. Damit aber die Probleme klein gehalten werden, werden die Regularien der Gründung verdeutlicht (in Anlehnung an die genannten Änderungsvorschläge) und höhere Anforderungen, was die Mitgliederanzahlen angeht, an die Gründung gestellt, um eine langzeitige Arbeitsfähigkeit erwarten zu können.

2. Eine Kommunalgruppenstruktur: Kommunalgruppen sollen leicht gegründet und aufgelöst werden können. Ihr räumlicher Aktionsbereich kann flexibel gewählt werden (z. B. 'Kreisgruppe Plön', 'Regionalgruppe Westküste', 'Piratengruppe Flensburg und Umgebung', 'Kommunalgruppe Amt Nortorf-Land' usw.), denn Piraten sollen dort Gruppen gründen können, wo sie schon aktiv sind bzw. wo sie es möchten. Sie können ihre politische Arbeit eigenständig gestalten.

Die Kommunalgruppenstruktur soll eine Verlässlichkeitsstruktur sein. Es sind Gruppensprecher vorgesehen, die von der Mitgliederversammlung der Gruppe sozusagen als "Erste unter Gleichen" gewählt werden, d. h. sie haben keine besonderen Rechte. Wohl aber Aufgaben: Sie sollen verlässlich ansprechbar sein für die Mitglieder vor Ort (etwa zur besseren Einbindung von Neupiraten oder Analog-Piraten), verlässlich ansprechbar sein für den Landesvorstand, damit dieser an die Gruppe/Sprecher Aufgaben delegieren und finanzielle Mittel zuweisen kann, verlässlich ansprechbar sein für Bürger und Presse (die Sprecher können sich nach eigenem Verständnis auch gerne als Pressepirat oder Verwaltungspirat sehen).

Die Verlässlichkeit geht aber auch in die andere Richtung: Die Gruppe, ihre Mitglieder(-versammlung) und die für einen Zeitraum gewählten Sprecher sollen sich auf die Unterstützung des Landesvorstands, der für sie wichtigen Arbeitsgemeinschaften, Crews usw. verlassen können - Unterstützung nicht erst auf Anfrage, sondern als Angebot. Verlässlichkeit auch in dem Sinne, dass die Gruppe im Hinblick auf die Kommunalwahl als die zurzeit relevanten Akteure stellt.

Kurz: Eine Kommunalgruppe hat die Vorzüge eines kleinen Gebietsverbands, aber ohne eigenständige Finanzen und Mitgliederverwaltung, ohne Satzung, ohne Vorstand, ohne Schiedsgerichtsbarkeit, wohl aber mit vollem politischen Aktionsradius im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.

Dieses Konzept: Zusammenfassung

Solange wir relativ wenig Mitglieder haben, scheint eine geschmeidige, flexible und arbeitsteilige Stuktur des Landesverbands sinnvoll:

- Die Verwaltung, die Finanzen und die Schiedsgerichtsbarkeit bleiben zentral bei den Landesorganen.

- Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bürger und die Erarbeitung politischer Ziele findet dezentral statt: Wie gewohnt in den AGen, an den Stammtischen, auf dem LPT, durch jeden einzelnen Basispiraten und neu in den Kommunalgruppen.

- Die Umsetzung der politischen Ziele, also Organisation, Infrastruktur und Pressearbeit, sowie Wahlen, Bewerberaufstellungen und Beschluss der Programme liegen in der Verantwortung von LPT und Landesvorstand. Einige (viele) Aufgaben werden an andere übertragen bzw. von anderen übernommen; die Kommunalgruppen sollen auch derartige Aufgaben übernehmen, gerade im Hinblick auf die Kommunalwahlen (z. B. Aufstellungsversammlungen durchführen).

Sollte die Mitgliederzahl irgendwann deutlich größer sein, dann können Gründungen von Gebietsverbänden sinnvoll sein (zumindest kann man sie nicht unterbinden). Dann kann man sie aber mE auf die politischen Grenzen beschränken, d. h. dann soll es nur Kreisverbände und Ortsverbände geben (andere Gebietswünsche können über eine Kommunalgruppe befriedigt werden).

Satzungsergänzung: Kommunalgruppenstruktur

dieses Konzept: neuer Paragraph:

§ 14 - Kommunalgruppen, Kommunalliste und Kommunalrat

(1) Der Vorstand führt die gemäß Absatz 2 gegründeten Kommunalgruppen mit einem Namen, ihrer geographischen Ausdehnung, ihren Sprechern und den Daten ihrer Wahl in der Kommunalliste.

(2) Eine Kommunalgruppe gilt als gegründet, wenn

1. mindestens 3 Mitglieder aus einem zusammenhängenden räumlichen Bereich dies beim Vorstand beantragen;

2. in diesem räumlichen Bereich mindestens 20 Mitglieder ansässig sind;

3. a) keine Überschneidung mit dem räumlichen Bereich einer bereits eingetragenen Kommunalgruppe vorliegt, oder

3. b) bei Überschneidungen mit dem räumlichen Bereich von einer oder mehreren bereits eingetragenen Kommunalgruppe(n) eine politische Begründung vorliegt (z. B. eine lokale Kommunalgruppe möchte sich innerhalb einer Kreisgruppe mit gemeindepolitschen Themen beschäftigen);

4. auf einer vom Vorstand zeitnah einberufenen Mitgliederversammlung für diesen räumlichen Bereich ein bis vier Sprecher aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden.

(3) Die Kommunalgruppen geben sich eigene Aufgaben. Zudem sollen sie, insbesondere ihre Sprecher, Aufgaben im Auftrag des Vorstands erledigen. Der Vorstand bedenkt sie entsprechend des Aufgabenumfangs und der Größe der Gruppe finanziell.

(4) Mitgliederversammlungen werden regelmäßig vom Vorstand oder von einem Sprecher im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Insbesondere soll eine in etwa jährliche Neuwahl der Sprecher gewährleistet werden.

(5) Der Vorstand kann den räumlichen Zuschnitt der Kommunalgruppen im Einvernehmen mit den dort ansässigen Mitgliedern verändern. Der Vorstand kann Kommunalgruppen durch Austragen aus der Kommunalliste auflösen; als Kriterien berücksichtigt der Vorstand u. a. den Mitgliederwillen, sinkende Mitgliederzahlen und die Nicht-Wahl von Sprechern.

(6) Die Sprecher der eingetragenen Kommunalgruppen bilden den Kommunalrat. Der Kommunalrat berät und unterstützt den Vorstand und den Parteitag bei allen kommunalpolitischen Fragen. Auf Wunsch seiner Mitglieder oder im Einvernehmen mit ihnen wird er vom Vorstand einberufen. Vorstandsmitglieder sind teilnahmeberechtigt. Eine Kultur der Einladung und beratender Teilnahme von Gästen (neben den Vorstandsmitgliedern auch Vertretern der Arbeitsgruppen, Mandatsträgern, Mitgliedern, Bürgern) ist anzustreben.

Anmerkungen: Wozu diese Kommunalliste? Sie ist ein Bestandteil der Verlässlichkeit (Ansprechpartner usw.) und ermöglicht das leichte Auflösen inaktiver Gruppen. Und dies: Kommunalrat? Zunächst hatte ich gedacht, dass das kommunalpolitische Engagement durch eine Beratungsfunktion gegenüber den Landesorganen eine Aufwertung erfahren könne. Dann dachte ich: Sieht ein bisschen nach einem unpiratigen Delegiertengremium aus. Mittlerweile bin ich durch Aktivitäten anderer Piraten zu dem Ergebnis gekommen, dass ich ihn doch im Konzept gelassen habe. Diese Aktivitäten gehen in Richtung Kommunalwahl: Die AG Kommunalpolitik etwa denkt über den Arbeitsaufwand kommunaler Mandatsträger nach, über die Bedeutung des Wahlrechts (viele unmittelbare Bewerber ohne Wahlchance aber ganz wichtig bzw. wenige Listenbewerber mit Wahlchance), will die aktuellen Programme nach kommunalpolitischen Punkten durchforsten. Irgendwo wird über ein HowTo Aufstellungsversammlung nachgedacht. Usw. Da dachte ich: Der Kommunalrat könnte als Ort der Informationsmultiplikation und Schulung dienen.