RP:Stammtisch Kaiserslautern/Verwaltungsdinge/Plakatieren KL-Süd

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Plakatierungsbestimmungen Kaiserslautern-Süd

Gegen die innerörtliche Aufstellung von Werbeanlagen anlässlich der Landtagswahl am 27. März 2011 bestehen unsererseits keine Bedenken bzw. Einwendungen, wenn die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (keine Sichtbehinderung, Standfestigkeit udgl.) eingehalten werden.

Die Aufstellung der Werbeträger hat innerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrten so zu erfolgen, dass der fließende und ruhende Verkehr nicht behindert wird. Sofern private Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, ist das Einvernehmen der betreffenden Grundstücksbesitzer vorher einzuholen. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind jedoch unzulässig. Nach der Wahl sind die Werbeanlagen unverzüglich zu entfernen. Die in Anspruch genommenen Plätze sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.

Zu Ihrer Information teilen wir mit, dass die zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinden keine Stellplätze für die Wahlwerbung zur Verfügung stellen können, weil diese nicht im Besitz geeigneter Flächen sind.

Die Werbung an öffentlichen Straßen ist durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Hierzu zählt insbesondere § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) sowie § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die §§ 22 und 23 des Landesstraßengesetzes (LStrG).

Der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern (LBM) hat uns gebeten, die politischen Parteien und Gruppierungen bei der Aufstellung von Wahlwerbung an öffentlichen Straßen auf nachfolgende Grundsätze hinzuweisen:

  1. An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden.
  2. Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen.
  3. Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.
  4. Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP) generell nicht dazu geeignet sind, als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen, und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, sollten diese dort grundsätzlich nicht angebracht werden.

An Standorten für Wahlwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften sind in Abhängigkeit von den Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehrsgeschehen (Straßenführung, Verkehrsgeschwindigkeit, Verkehrsdichte, etc.) strengere Maßstäbe anzulegen. Der LBM bittet daher, wenn irgendwie möglich, bei der Aufstellung von Plakaten von Standorten außerhalb geschlossener Ortschaften abzusehen.

Sofern ein Verstoß gegen diese Grundsätze festgestellt wird, und die für die Wahlwerbung verantwortlichen Parteien der Aufforderung zur Beseitigung nicht nachkommen oder wenn Gefahr in Verzug ist, wird die Wahlwerbung im Hinblick auf die der Straßenbaubehörde obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch eigenes Personal entfernt.

Ebenso müssen unmittelbar nach der Wahl alle Plakate wieder entfernt werden.

Wohl wissend, dass das Anbringen sowie die Aufstellung von Wahlplakaten in der Öffentlichkeit zu den legalen Mitteln des Wahlkampfes der politischen Parteien gehört und Wahlen ein wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung sind, bitten wir um Verständnis, dass auch die Werbung für die Wahlen mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen müssen.

Um Irritationen vorzubeugen, bietet der LBM den politischen Parteien an, bereits im Vorfeld der Wahlkampagnen gemeinsam mit den zuständigen Straßenmeistereien und Kommunen geeignete Standorte zur Aufstellung der Wahlwerbung festzulegen.

Für Ihre Bemühungen und Unterstützung bedanken wir uns schon jetzt recht herzlich.