RP:Kreisverband Worms/Satzung KV Worms

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Satzung des Kreisverband Worms | Piratenpartei Worms

Die Satzung wurde am 28.05.2013 beschlossen

Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes,der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines dem demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

(3)Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfeien Stadt Worms .

(4)Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Worms.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitgliedgliedschaft regelt die Bundessatzung.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden.Die Entscheidung kann auch,

falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der

Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein,in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes

beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1)Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Worms zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2)Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod,

2. Austritt,

3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,

4. Ausschluss nach der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband Worms in Textform zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

(3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 7 - Kreisverband

(1) Der Kreisverband Worms ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband RLP. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Worms .


§ 8 - Gliederungen des Kreisverband

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens drei Piraten.

III. Die Organe des Kreisverband

§ 10 - Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

1. Mitgliederversammlung

2. Kreisverband Vorstand

§ 11 - Kreisverband Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindesten einmal im Kalenderjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung können in Textform beantragt werden

1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder

2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder

Der Antrag ist zu begründen. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen die außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.

§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat vorzusehen:

(1a) Antragsberatungen und Beschlussfassungen

(2a) Wenn die Amtszeit des Kreisvorstandes endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:

a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,

b) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer und

c) Wahl des Kreisvorstandes

(2b) Soweit die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:

a) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und

b) Optionale Wahl von bis zu vier Ersatz-Rechnungsprüfern.

Die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen.

Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.

(3) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab 3 erschienen Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Mitgliederversammlung , die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung,der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

§ 14 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem Schatzmeister

3.dem stellv.Vorsitzenden/Generalsekretär

Bei Bedarf ein bis drei Beisitzer

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen.

Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung eine außerordentliche Mitgliederversammlung. einzuberufen.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einer Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,

2. Dokumentation der Sitzungen,

3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen

4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.

5. Der Vorstand bestellt einen geeigneten externen Datenschutzbeauftragten. Die Piraten des Kreiverbandes Worms sind zur Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Bei Vorhaben, im Rahmen derer personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist der Datenschutzbeauftragte in die Planung und Durchführung einzubeziehen.

(6)Die Mitglieder des Kreisvorstands legen der Mitgliederversammlung zum Ende ihrer Amtszeit jeweils einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen.

2. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 17 - Finanzordnung

(1) Regelt die Finanzordnung der übergeordneten Gliederung.

§ 18 - Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer (soweit sich diese nicht im Status des Ersatz-Rechnungsprüfers befindet) jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Fällt ein Rechnungsprüfer aus, ist er durch den rangnächsten nicht ausgefallenen Ersatz-Rechnungsprüfer zu ersetzen (Nachrückung). Verbleiben auch nach Ausnutzung aller möglichen Nachrückungen keine zwei Rechnungsprüfer, kann durch einfachen Beschluss des Kreisvorstandes die Prüfung des betreffenden Kassenjahres auf den übergeordneten Landesverband übertragen werden.

(5) Ein Rechnungsprüfer gilt dann als ausgefallen, wenn er tot oder unbekannt verzogen ist, wenn er auf eine zugestellte Prüfungsaufforderung oder

Ankündigung einer möglichen Folgenachrückung nicht innerhalb von 7 Tagen beim Kreisvorstand seine Nachrückung oder Folgenachrückung bestätigt oder wenn er die Teilnahme an der Prüfung verweigert. Ausgefallene Rechnungsprüfer rücken in der Reihenfolge ihres Ausfalls auf die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer der Folgeperiode nach. Diese Liste ist längstens bis zur nächsten Rechnungsprüfer-Wahl des Kreisparteitages gültig.

(6) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 19 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 - Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

§ 21 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 13. Monaten. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im folgenden Kalenderjahr.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverand in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Vorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen.Damit ist dessen Amtszeit beendet. Die Mitgliederversammlung wählt inderselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 22 - Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 23 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für die Mitglieder des Kreisverbandes Worms verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes RLP sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Worms und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 26 - Auflösung und Auslösung

Wird der Kreisverband durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, geht das Vermögen an die Piratenpartei Deutschland Landesverband RLP.

§ 27 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 28 - Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Mitgliederversammlung vom 28.05.2013 in Worms beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der § 14 wurde am 01.10.2013 auf der Mitgliederversammlung geändert. Der § 15 (5) 5 wurde am 01.07.2014 auf der Mitgliederversammlung geändert.