RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/Dokumente/Satzung/Historie/Vor KPT 2012-2

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

I. Zweck und Mitgliedschaft


§ 1 Zweck

(1) Die Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg ist ein Kreisverband (KV) der Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz und richtet sich nach den Vorgaben der Landessatzung sowie der Bundessatzung.

(2) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Pirat des KVs kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des KVs anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft im KV geht einher mit einer Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen, daher gelten die entsprechenden Bestimmungen.

(3) Ein Vorstand einer untergeordneten Gliederung kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.


§ 5 Beitragspflicht

(1) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im KV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des KVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach § 3(3) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsgerichtsordnung.



II. Gliederung


§ 8 Kreisverband

(1) Der Kreisverband Trier/Trier-Saarburg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN Trier".

(2) Der Sitz des Kreisverbandes Trier/Trier-Saarburg ist die kreisfreie Stadt Trier.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Trier/Trier-Saarburg ist die kreisfreie Stadt Trier, der Landkreis Trier-Saarburg, der Eifelkreis Bitburg-Prüm sowie der Landkreis Vulkaneifel.


§ 8(a)

(1) Die nachträglich zum Kreisverband Trier/Trier-Saarburg beigetretenen Kreise Eifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel können einen eigenen Kreisverband gründen und sich damit vom Kreisverband Trier/Trier-Saarburg lösen.

(2) Auf Antrag von 10% der Mitglieder (Mindestens jedoch 5 Mitglieder oder der Gesamtheit der Mitglieder) eines in 1. genannten Kreises muss der Kreisvorstand alle Mitglieder dieses Kreises innerhalb von 4 Wochen zu einer Gründungsversammlung einladen. Sollten sich 2 oder mehr Kreise zu einem Kreisverband zusammenschließen wollen, so ist diese Regelung auf jeden Kreis anzuwenden und zu einer einzelnen Gründungsversammlung einzuladen.

(3) Mit der Gründung eines eigenständigen Kreisverbandes werden die betreffenden Kreise aus §8(3) entfernt.


§ 9 Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.



III. Die Organe des Kreisverbandes


§ 10 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

1. Kreisparteitag (KPT)
2. Kreisvorstand

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.01.2010 und entspricht dem ersten Kreisparteitag.


§ 11 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Er ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.

(6) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag gemäß § 11 (5) einberufen.


§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
5. Wahl des Kreisvorstandes und
6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.

(4) Sachanträge haben Vorrang vor Anträgen zur Änderung der Satzung.

(5) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(6) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten unter Angabe von Gründen ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.


§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag gibt sich zum Beginn des ersten Kreisparteitages nach der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung.


§ 14 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Piraten:

1. dem Kreisvorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. dem Kreisschatzmeister

(2) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den KPT oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl soll ungerade sein.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(4) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.

(5) Die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.


§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung unter Angabe von Gründen ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich bis zur vierten Sitzung, jedoch innerhalb von drei Monaten eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(6) Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.


§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, nach Bedarf oder auf Verlangen eines Mitglieds des Kreisvorstandes unter Begründung einberufen. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.



IV. Beitrags- und Finanzordnung


§ 17 Beitrags- und Finanzordnung

(1) Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.



V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung


§ 18 Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand in Verbindung zu setzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.


§ 19 Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von maximal 13 Monaten. Die Rechnungsprüfer dürfen in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden nicht vollständig identisch sein.

(2) Misstrauensanträge:

1. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes an den LVOR gestellt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
2. Der LVOR muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
3. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
4. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.


§ 20 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.


§ 21 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Rheinland Pfalz sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor.


§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.


§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 16. Januar 2010 in Trier beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.