RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/AV Landrat SAB 2013/GO

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Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 [Stellung der Aufstellungsversammlung; Öffentlichkeit]

(1) Die Aufstellungsversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises zur Bundes- oder Landtagswahl innerhalb des Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.

(2) ¹Die Aufstellungsversammlung tagt öffentlich. ²Die Versammlung kann mit absoluter Mehrheit die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten unter Angabe von Gründen ausschließen {GO-Antrag auf Nichtöffentlichkeit}. ³Die Öffentlichkeit kann jederzeit wieder hergestellt werden {GO-Antrag auf Öffentlichkeit}. ⁴Öffentlich heißt, dass Gäste und die Presse der Versammlung oder Teilen der Versammlung beiwohnen dürfen. ⁵Es wird keine Liste der Anwesenden erstellt.

(3) ¹Mikrofone, Kameras und ähnliche Geräte sind während der öffentlichen Tagung der Versammlung zugelassen. ²Sie müssen während der Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sowie auf Wunsch des aktuellen Redners während dessen Redebeitrag deaktiviert werden.

§ 2 [Stimmberechtigung]

(1) ¹Teilnehmer sind alle akkreditierten Stimmberechtigten, die anwesend sind. ²Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags und der Eintritt in die Piratenpartei kann auch vor Ort erfolgen. ³Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. ⁴Der Ausschluss von Teilnehmern von der Versammlung ist nicht zulässig.

(2) Nimmt ein Mitglied des Kreisverbands an der Versammlung oder an Teilen davon nicht teil, so ergeben sich hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere keine Grundlage für die Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung.

§ 3 [Eröffnung des Versammlung]

(1) ¹Der Vorstand kontrolliert vor Beginn und gegebenenfalls während der Versammlung, ob die Anwesenden stimmberechtigt sind und teilt den stimmberechtigten Anwesenden die Stimmkarten aus (Akkreditierung), wenn sie nichts anderes wünschen. ²Er darf Mitglieder ernennen, die diese Aufgabe stellvertretend übernehmen (Registraturpiraten). ³Das Präsidium teilt der Versammlung zu Beginn der Versammlung die Anzahl der Akkreditierten mit.

(2) Die Anzahl der anwesenden Teilnehmer wird auf Antrag durch Auszählung der Anwesenden durch Auszählung aller Teilnehmer neu ermittelt {GO-Antrag auf erneute Auszählung der Stimmberechtigten}.

(3) Die Versammlung gibt sich zu Beginn eine Tagesordnung (TO).

Abschnitt II: Versammlungsleitung

§ 4 [Präsidium]

(1) ¹Die Versammlung wählt zu Beginn der Versammlung ein Präsidium nach Maßgabe der Satzung. ²Die Versammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums.

(2) ¹Das Präsidium bestimmt selbstverantwortlich aus seinen Mitgliedern

1. einen Versammlungsleiter zur Leitung der Versammlung gemäß §5,

2. einen Wahlleiter zur Durchführung von Wahlen gemäß §6 und

3. einen oder mehrere Protokollanten zur Protokollführung gemäß §7.

²Die Versammlung darf hierzu Empfehlungen aussprechen. ³Änderungen der Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums sind zulässig, sofern diese Geschäftsordnung nichts Anderes vorsieht.

(3) Wurde das Präsidium noch nicht gewählt oder ist es von der Versammlung ausgeschlossen worden, so leitet der Vorstand die Versammlung.

§ 5 [Leitung der Versammlung]

(1) ¹Das Präsidium leitet die Versammlung zu jedem Zeitpunkt durch eines den Versammlungsleiter. ²Der Versammlungsleiter kann sich jederzeit durch ein anderes Mitglied des Präsidiums ablösen lassen.

(2) ¹Dem Präsidium obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. ² Dazu teilt teilt es das Rederecht inklusive der Redezeit zu und entzieht, falls notwendig, dem Redner nach einer angemessenen Redezeit das Rederecht. ³Hierbei muss eine angemessene sachliche inhaltliche Diskussion und eine bestmögliche Beteiligung aller Teilnehmer sichergestellt werden. ⁴Das Präsidium kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(3) Das Präsidium nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die es nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

§ 6 [Leitung während Wahlen und Abstimmungen]

(1) ¹Der Wahlleiter leitet die Versammlung während der Durchführung einer Wahl; während Abstimmungen darf die Versammlung auch durch den Versammlungsleiter geleitet werden. ²Die Leitung der Versammlung darf während der Durchführung einer Wahl oder Abstimmung nicht abgegeben werden. ³Ein Kandidat für die Wahl zu einem Amt darf während der Wahl zu diesem Amt seine Funktion als Mitglied des Präsidiums nicht ausüben. ⁴Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, so lange das Präsidium noch nicht gewählt ist, in diesem Fall wird die Versammlung auch während Abstimmungen und Wahlen durch den Vorstand geleitet.

(2) ¹Zur Wahrung der Transparenz des Abstimmungs- oder Wahlvorgangs und zur gegenseitigen Kontrolle ernennt das Präsidium mindestens zwei Freiwillige zu Wahlhelfern, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen und ihm dabei behilflich sind. ²Absatz 1 Satz 3 gilt für Wahlhelfer entsprechend. ³Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}. ⁴Die Wahlhelfer sind nicht automatisch Mitglied des Präsidiums; eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Präsidium ist zulässig.

(3) ¹Die Durchführung einer Wahl umfasst die in § 28 Absatz 3 genannten Punkte. ²Alle Anwesenden, insbesondere das Präsidium und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, die Wahlen und Abstimmungen auf Unregelmäßigkeiten zu überwachen und diese gegebenenfalls dem Präsidium mitzuteilen, das diese daraufhin der Versammlung mitteilen muss. ³Der Wahlleiter und die Wahlhelfer haben die Einhaltung der Abstimmungs- und Wahlordnung (Abschnitt VI) zu überwachen.

§ 7 [Protokollführung]

(1) entfallen

(2) ¹Das Protokoll wird in Form eines Beschlussprotokolls geführt (Versammlungsprotokoll). ²Es umfasst dabei alle Anträge im Wortlaut sowie die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen (Beschlüsse). ³Bei mündlichen Tätigkeitsberichten wird das Versammlungsprotokoll zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll geführt. ⁴Das Versammlungsprotokoll wird nach seiner Fertigstellung mindestens vom Protokollanten, dem Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden eigenhändig unterzeichnet.

(3) ¹Der Wahlleiter fertigt ein Protokoll über alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung an, die er geleitet hat (Wahlprotokoll); das Wahlprotokoll muss mindestens die in § 18 Absatz 4 und 5 aufgeführten Angaben enthalten. ²Das Wahlprotokoll ist von ihm selbst durch Unterschrift zu beurkunden.

(4) ¹Das Wahlprotokoll nach Absatz 3 sowie die Tagesordnung und diese Geschäftsordnung wird dem Versammlungsprotokoll beigefügt (Versammlungsprotokoll). ²Das Versammlungsprotokoll ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der nächsten satzungsgemäßen Versammlung des Kreisverbandes im Wiki der Piratenpartei Deutschland zu veröffentlichen.

(5) Die Protokollführung gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls {GO-Antrag auf Protokollauskunft}.

Abschnitt III: Anträge

§ 8 [Allgemeines]

(1) Anträge sind grundsätzlich schriftlich (elektronisch oder per Post) beim Vorstand oder dem Präsidium einzureichen; sie gelten auch als angereicht, wenn sie an einer dafür vorgesehenen Stelle im Wiki der Piratenpartei eingestellt wurden (Antragsportal).

(2) ¹Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen, ihm ist dabei angemessene Redezeit zu gewähren. ²Die Vorstellung darf auch durch einem vom Antragsteller Beauftragten erfolgen. ³Den Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren. ⁴Wer zur Diskussion über den Antrag durch Wortmeldung beitragen will (Redner), hat sich beim Präsidium zu melden; die Meldung kann auch durch Handzeichen oder durch Anstellen am Saalmikrofon erfolgen. ⁵Das Präsidium bestimmt die Reihenfolge der Redner (Rednerliste). ⁶Bis zum Ende der Diskussion kann sich jeder Anwesende melden, in die Rednerliste aufgenommen zu werden (offene Rednerliste); melden kann sich auch, wer bereits einen Redebeitrag geleistet hat. ⁷Satz 6 gilt nicht, wenn die Rednerliste durch Annahme eines entsprechenden GO-Antrags geschlossen wurde.

(3) Die Bestimmungen des Absätze 1 und 2 gelten für alle Anträge und Antragsarten, soweit im Einzelfall nichts abweichendes bestimmt ist.

§ 9 [Allgemeine Anträge]

(1) ¹Allgemeine Anträge (z. B. Programmanträge, sonstige Anträge) können bis zum Ende der Versammlung gestellt werden. ²Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands sowie die Ortsverbände.

§ 10 [Satzungsänderungsanträge]

(1) Es gelten die Bestimmungen der Satzung.

§ 11 [Geschäftsordnungsanträge]

(1) ¹Jeder Teilnehmer sowie jedes Mitglied des Präsidiums kann jederzeit durch geeignete Meldung (insbesondere durch Heben beider Hände) einen Antrag zur Geschäftsordnung (GO-Antrag) stellen. ²Einer solchen Meldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) ¹Unterbleibt eine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen, eine Abstimmung ist nicht nötig. ²Gibt es eine Gegenrede, so wird über den Antrag abgestimmt.

(3) ¹Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung mit "{GO-Antrag auf ...}" gekennzeichnet sind.

§ 12 [Schließung der Rednerliste]

(1) ¹Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}.

§ 13 [Änderungsanträge]

(1) ¹Jeder Teilnehmer kann die Änderung der Tagesordnung beantragen {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}.

(2) ¹Jeder Teilnehmer kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen {GO-Antrag auf Änderung der GO}. ²Im Antrag ist der genaue Wortlaut der Änderung auszuführen; der Antrag ist schriftlich einzureichen.

(3) entfallen

(4) ¹Wird über einen Antrag nach §§ 9 oder 10 diskutiert und hat die Abstimmung darüber noch nicht begonnen, kann jeder Teilnehmer und das Präsidium die Änderung des aktuellen Antrags beantragen {GO-Antrag auf Antragsänderung}. ²Dabei ist der genaue Wortlaut der Änderung auszuführen. ³Über einen solchen Antrag wird nicht abgestimmt, stattdessen entscheidet der Antragsteller oder dessen Vertreter über die Übernahme des Änderungsvorschlags. ⁴Wird der Änderungsvorschlag vom Antragsteller des aktuellen Antrags nicht übernommen, so wird der GO-Antrag auf Antragsänderung automatisch wie ein GO-Antrag auf Alternativantrag behandelt.

§ 14 [Alternativanträge]

(1) ¹Wurde ein Antrag im Sinne der §§ 9 oder 10 gestellt, kann jeder Teilnehmer oder das Präsidium einen alternativen Antrag dazu formulieren. ²Der alternative Antrag wird als konkurrierender Antrag behandelt.

§ 15 [Meinungsbild]

(1) Jeder Teilnehmer kann die Einholung eines Meinungsbildes beantragen {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}.

(2) ¹Der Antragsteller formuliert dazu eine Frage, die sich mit Ja oder mit Nein beantworten lässt. ²Meinungsbilder werden nicht ausgezählt, es werden keine Enthaltungen erfasst. ³Im Übrigen werden Meinungsbilder entsprechend der Regelungen der § 18 eingeholt.

(3) Die Versammlungsleitung teilt dem Antragssteller das Ergebnis des Meinungsbildes mit.

§ 16 [Vertagung]

(1) Im Laufe der Diskussion über einen Antrag kann der Antrag auf Antrag auf die nächste Versammlung vertagt werden, sofern der Antrag in ihre satzungsgemäßee Zuständigkeit fällt {GO-Antrag auf Vertagung}.

Abschnitt IV: Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 17 [Abstimmungen]

(1) ¹Abstimmungen sind demokratische Entscheidungen der Versammlung über Sachfragen, insbesondere über Anträge zum Programm, zur Satzung, GO-Anträge und allgemeine Anträge. ²Abstimmungen finden entsprechend der Regelungen aus §§ 27 und 28 statt.

§ 18 [GO-Anträge]

(1) ¹Über GO-Anträge wird immer öffentlich abgestimmt, eine geheime Abstimmung ist nicht möglich. ²GO-Anträge benötigen eine einfache Mehrheit, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 [Übrige Anträge]

(1) Allgemeine Anträge benötigen eine absolute Mehrheit.

§ 20 [Konkurrierende Anträge]

(1) ¹Liegen zu einem Thema mehrere Anträge vor, die nach Einschätzung eines beteiligten Antragstellers, dessen Vertreter oder des Präsidiums zueinander in Konkurrenz stehen und miteinander unvereinbar sind, wird nach Ende der Diskussion zunächst im Zustimmungsverfahren darüber abgestimmt, welcher dieser Anträge von der Versammlung bevorzugt wird. ²Danach wird im üblichen Verfahren nach § 17 darüber abgestimmt.

(2) Die Abstimmung nach Abs. 1 Satz 1 wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

§ 21 [Modulare Anträge]

(1) ¹Ist ein Antrag in mehrere voneinander unabhängige Antragsabschnitte aufgeteilt (Module), wird im Zustimmungsverfahren darüber abgestimmt, welches Modul Teil des endgültigen Antrags werden soll. ²Sind Module zueinander konkurrierend, schließt die Annahme eines der Module automatisch die dazu konkurrierenden Module von der Abstimmung aus. ³Nach der Entscheidung über alle Module ist über den gesamten endgültigen Antrag im üblichen Verfahren nach § 17 abzustimmen.

(2) Ein Modul benötigt zur Annahme eine einfache Mehrheit.

§ 22 [Wahlen]

(1) ¹Wahlen sind demokratische Entscheidungen der Versammlung über Personalfragen, insbesondere Parteiämter und Versammlungsämter. ²Wahlen finden entsprechend der Regelungen aus §§ 26 bis 28 statt, für die Kandidatur zu einem Amt gilt § 25.

§ 23 [Parteiämter]

(1) Wahlen zum Vorstand finden ausschließlich geheim statt.

(2) Der Versammlungsleiter hat die Versammlung vor der Wahl zu übrigen Parteiämtern zu befragen, ob eine geheime Wahl gewünscht ist; fasst die Versammlung daraufhin keinen anderslautenden Beschluss, wird in offener Wahl gewählt.

(3) Im Übrigen werden Parteiämter nach den Vorschriften aus §§ 26 bis 28 gewählt.

§ 24 [Versammlungsämter]

(1) ¹Gibt es für die Wahl zu einem Versammlungsamt nur einen Kandidaten, so wird die Wahl abgehalten, indem die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber abstimmt, ob dieser Kandidat gewählt werden soll. ²Die Bestimmungen für Abstimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.

(2) Gibt es für die Wahl zu einem Amt mehrere Kandidaten, so wird nach den Vorschriften aus §§ 26 bis 28 gewählt.

§ 25 [Kandidatur]

(1) ¹Für Ämter kann jedes Mitglied des Kreisverbands kandidieren. ²Mitglieder des Präsidiums und Wahlhelfer müssen nicht Mitglieder des Kreisverbands oder der Piratenpartei sein.

(2) ¹Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten ausreichend Zeit, sich zu melden. ²Vor der Schließung der Kandidatenliste hat der Wahlleiter der Versammlung die Kandidatenliste bekanntzugeben. ³Daraufhin ist ein letzter Aufruf zur Kandidatur zu starten. ⁴Meldet sich innerhalb kurzer, jedoch angemessener Zeit kein weiterer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. ⁵Nach Schließung der Liste ist es nicht mehr möglich, seine Kandidatur anzumelden oder zurückzuziehen. ⁶Nach Schließung der Kandidatenliste hat der Wahlleiter der Versammlung die Kandidatenliste erneut bekanntzugeben, falls zur Bekanntgabe nach Satz 2 Veränderungen aufgetreten sind. ⁷Hat ein Kandidat bereits vor dem Aufruf nach Satz 1 seine Kandidatur öffentlich (insbesondere auf einer dafür vorgesehenen Seite im Wiki der Piratenpartei) bekanntgegeben, so ist es nicht nötig, dass er die Kandidatur auf der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter anmeldet.

(3) ¹Jedem Kandidaten ist ausreichend Zeit zu geben, sich der Versammlung vorzustellen. ²Jeder Anwesende ist berechtigt, zulässige Fragen an den Kandidaten zu stellen. ³Unzulässig sind Fragen bezüglich des Familienstands, der sexuellen Orientierung oder Identifikation oder anderer Bereiche des persönlichen Lebens, die für die Ausübung des Amtes belanglos sind; über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. ⁴Der Kandidat ist verpflichtet, auf zulässige Fragen zu antworten.

§ 26 [Durchführung von Wahlen]

(1) Ein Kandidat muss mit absoluter Mehrheit gewählt werden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) ¹Wahlen finden getrennt statt. ²Jeder Teilnehmer kann beantragen, nicht getrennt zu wählen {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahlgänge}.

(3) ¹Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. ²Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen, sofern ein Teilnehmer dies beantragt {GO-Antrag auf Änderung der Wahlreihenfolge}.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen aus §§ 27 und 28.

§ 27 [Ablauf einer Abstimmung oder Wahl]

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Abstimmungen und Wahlen soweit, alsdass im Einzelfall keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.

(2) ¹Eine Abstimmung und Wahl wird in folgender Reihenfolge abgehalten:

1. Ankündigung einer Abstimmung,

2. Hinweise auf die Modalitäten der Abstimmung und das Verfahren,

3. Eröffnung der Abstimmung,

4. Stimmabgabe,

5. Schließung der Abstimmung,

6. Auszählung der Stimmen und Verkündung des Ergebnisses.

²Die Nummern 3 und 5 sind nur bei einer geheimen Abstimmung notwendig. ³Im Falle einer nicht geheimen Abstimmung tritt an Stelle von Nummer 4 die "Aufforderung zur Stimmabgabe". ⁴Die Auszählung der Stimmen findet immer öffentlich statt. ⁵Für die Abgabe und Wertung der Stimmen gelten die Bestimmungen aus § 28.

(3) entfallen

(4) ¹Abstimmungen finden offen statt. ²Jeder Teilnehmer kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, sofern im Einzelfall nichts Anderes bestimmt ist. ³Wahlen finden offen statt. ⁴Auf Wunsch eines Teilnehmers ist eine geheime Wahl durchzuführen {GO-Antrag auf geheime Wahl}. ⁵Wahlen finden außerdem geheim statt, wenn ein Gesetz, die Satzung oder diese Geschäftsordnung eine geheime Wahl vorschreibt.

(5) ¹Wird geheim abgestimmt oder gewählt, teilt der Wahlleiter der Versammlung nach der Auszählung das vollständige Ergebnis mit. ²Das vollständige Ergebnis muss insbesondere Angaben enthalten über

1. die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,

2. die Anzahl der Stimmen für jede Abstimmungsoption,

3. die Anzahl der ungültigen Stimmen und

4. die Anzahl der Enthaltungen.

(6) ¹Wird offen abgestimmt, teilt der Wahlleiter oder der Versammlungsleiter der Versammlung nach Ende der Abstimmung mit, welche Abstimmungsoption angenommen wurde. ²Wird das Ergebnis ausgezählt, teilt der Wahlleiter oder der Abstimmungsleiter der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das Ergebnis mit. ³Das Ergebnis muss insbesondere Angaben enthalten über

1. die Anzahl der Stimmen für jede Abstimmungsoption und

2. die Anzahl der Enthaltungen.

(7) ¹Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Abstimmung statt {GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung}. ²Wird die Abstimmung wiederholt, so muss die Beteiligung der Wiederholungsabstimmung bei mindestens 90 vom Hundert der Beteiligung der ursprünglichen Abstimmung liegen, damit das Ergebnis der Wiederholungsabstimmung gilt, anderenfalls bleibt das ursprüngliche Ergebnis gültig. ³Ist die Beteiligung bei der ursprünglichen Abstimmung nicht genau bekannt, so reicht eine Abschätzung durch das Präsidium. ⁴Ist auch keine Abschätzung möglich, so findet Satz 2 keine Anwendung.

§ 28 [Stimmabgabe und -wertung; Wahlhandlung]

(1) ¹Bei einer nicht geheimen Abstimmung (offene Abstimmung) wird durch Zeigen der eigenen Stimmkarte nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter oder den Wahlleiter abgestimmt. ²Dabei hat der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter die Stimmen für folgende Abstimmungsoptionen getrennt anzufordern:

1. Zustimmungen

2. Ablehnungen

3. Enthaltungen

³Bei Wahlen, sofern diese öffentlich durchgeführt werden, hat der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter folgende Wahloptionen getrennt anzufordern:

1. Stimmen für den jeweiligen Kandidaten

2. Enthaltungen

⁴Die Mehrheitsverhältnisse werden nach Augenmaß des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters festgestellt. ⁵Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung {GO-Antrag auf Auszählung des Ergebnisses} durch den Wahlleiter. ⁶Es ist nicht möglich, Stimmen für verschiedene Optionen oder Kandidaten abzugeben.

(2) ¹Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel abgestimmt. ²Die Stimmzettelnummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. ³Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

1. Wenn auf dem Stimmzettel mehrere Optionen vorhanden sind:

a) Zustimmung und Ablehnung, Kandidatenwahl: Ankreuzen der bevorzugten Optionen, Ankreuzen der bevorzugten Kandidaten

b) Enthaltung: Abgeben eines leeren Stimmzettels (Ankreuzen keiner Option) oder gegebenenfalls Ankreuzen der Option "Enthaltung"

2. Falls auf dem Stimmzettel nicht mehrere Abstimmungsoptionen vorhanden sind:

a) Zustimmung: "+"

b) Ablehnung: "-"

c) Enthaltung: "o"

⁴Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. ⁵Stimmzettel sind auch dann ungültig, wenn nach Ansicht des Wahlleiters der Wählerwille nicht klar erkennbar ist; der Wahlleiter muss sich dabei mit den Wahlhelfern absprechen. ⁶Bei Wahlen darf nie das Abstimmungsverfahren des Satz 3 Nummer 2 angewendet werden. ⁷Die Stimmabgabe erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 3. ⁸Soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt, ist es möglich, mehrere Optionen oder Kandidaten anzukreuzen.

(3) ¹Der Wahlleiter oder einer der Wahlhelfer hat der Versammlung zu zeigen, dass das Stimmzettelgefäß (Wahlurne) leer ist. ²Die Stimmzettel werden durch den stimmberechtigten Teilnehmer ausgefüllt. ³Der Teilnehmer hat das Recht, einen abgetrennten Bereich ("Wahlkabine") aufzusuchen, in dem er ohne Einsicht eines Anwesenden den Stimmzettel ausfüllen kann. ⁴Der ausgefüllte Stimmzettel ist mindestens einmal in der Mitte zu falten; der zusammengefaltete Stimmzettel ist, ohne das jemand ihn einsieht, in die dafür vorgesehene Wahlurne einzuwerfen. ⁵Die Wahlurne ist während der gesamten Wahlhandlung durchgehend von mindestens einem Wahlhelfer zu überwachen; dabei ist von diesem sicherzustellen, dass ein Teilnehmer nicht mehr als einen Stimmzettel in die Wahlurne wirft und nur Akkreditierte eine Stimme abgeben.

§ 29 [Mehrheiten; Quorumsberechnung; Verfahren]

(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mindestens 50 vom Hundert aller abgegebenen Stimmen zuzüglich einer Stimme.

(2) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung.

(3) Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung ist erfüllt, wenn eine Abstimmungsoption oder ein Kandidat die meisten Stimmen erhält (mindestens eine Stimme mehr als jeweils die anderen Abstimmungsoptionen oder Kandidaten).

(4) "Abgegebene Stimmen" sind alle abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen.

(5) ¹Im Zustimmungsverfahren werden mindestens zwei Optionen zur Entscheidung gestellt. ²Es kann für beliebig viele Optionen abgestimmt werden.

(6) Voraussetzung zur Erfüllung der Mehrheiten in den Absätzen 1 bis 3 ist die Abgabe von mindestens drei Stimmen.

Abschnitt V: Sonstiges

§ 30 [Versammlungsschluss]

(1) Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung,

1. wenn alle Anträge behandelt worden sind, auch nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter keine weiteren Anträge eingebracht wurden und kein Tagesordnungspunkt unbehandelt geblieben ist oder

2. wenn eine angemessene zeitliche Dauer der Versammlung überschritten ist und ein Teilnehmer oder ein Mitglied des Präsidiums die Schließung beantragt hat {GO-Antrag auf Versammlungsschluss}.

(2) ¹Die Versammlung soll einer Schließung nach Absatz 1 Nummer 1 zustimmen, Absatz 1 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden; die Versammlungsleitung muss die Zustimmung jedoch nicht zwingend einholen. ²Über eine Schließung der Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 wird abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 immer abgestimmt; die Versammlung muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen.

(3) Befugnisse der Versammlung und Versammlungsämter enden mit Versammlungsschluss.

§ 31 [Definitionen]

Sofern im Einzelfall nichts Anderes angegeben ist, gilt für diese Geschäftsordung folgendes:

1. "Piratenpartei" ist die Piratenpartei Deutschland;

2. "Kreisverband" ist der Kreisverband Trier/Trier-Saarburg der Piratenpartei;

3. "Parteitag" ist der Kreisparteitag des Kreisverbands;

4. "Vorstand" ist der zu Beginn der Versammlung amtierende Kreisvorstand;

5. "Vorsitzender" ist der Kreisvorsitzende des Kreisverbands.

6. "Gäste" sind alle Anwesenden, die nicht Mitglieder des Kreisverbands sind.

7. "Presse" bezeichnet alle Vertreter von Medien, die sich als solche ausgewiesen oder angemeldet haben und nicht Teilnehmer sind.

8. "Satzung", oder auch "Kreissatzung", ist die Satzung des Kreisverbandes.

§ 42 (entfallen)