RP:Kreisverband Südpfalz/Wahlordnung Landrat

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Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen (Entwurf)

Vorlage: RP:Bundestagswahl_2017/Muster-Wahlordnung_AV

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden geheim statt, mit Ausnahme der Versammlungsämter, der Vertrauenspersonen und der Zeugen zur Versicherung an Eides statt.

(2) Es müssen mindestens drei Stimmzettel abgegeben sein, wobei auch ungültige mitzählen.

(3) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(4) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

(5) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

(6) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(3) Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der

  • am Wahltag das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat
  • nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung bei der Versammlungsleitung zustimmt
  • nicht Mitglied einer anderen Partei als der Piratenpartei ist und
  • im Kreis Südliche Weinstraße seit mehr als drei Monaten seinen Hauptwohnsitz hält.

(2) Die Bescheinigung der Wählbarkeit ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen.

§4 Vorschlagsrecht zum Wahlkreisvorschlag

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung ergibt sich bei mehr als einem Kandidaten aus der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen und danach der Vornamen.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidaten

(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7 Wahlniederschrift

(1) Der Wahlleiter, oder eine von ihm beauftragte Person, schreibt die Wahlniederschrift.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

a) Wahlverfahren
b) Kandidaten
c) Anzahl der Akkreditierten
d) Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen
e) Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
f) Ergebnis des Wahlgangs
g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.