RP:Kreisverband Rheinhessen/Kommunen Ansprechpartner/VGWesthofen

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1. Die maximal zugelassene Größe von Wahlsichtwerbung ist auf das Format bis „DIN-A1“ (594mm x 841 mm) begrenzt.


2. Die Werbeträger dürfen nicht an Verkehrszeichen oder Verkehrsanlagen befestigt werden.


3. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.


4. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.


5. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion der statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.


6. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.


7. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.


8. Die Werbeträger dürfen um Laternenmasten und Bäume (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.


9. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.


10. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.


11. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.


12. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der Aufforderung zu beseitigen.