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- Es ist nicht gestattet, an und in öffentlichen Gebäuden sowie deren Zugangsbereich Werbematerial aufzuhängen/-stellen. 15 m vor oder hinter einer Kreuzung dürfen keine Hänge oder Standschilder aufgestellt werden. Innerhalb von 50 m von Wahlgebäuden darf nicht geworben werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass keine Verkehrsschilder verdeckt sind, der Fahrzeug oder Passantenverkehr darf durch die Werbemaßnahmen beeinträchtigt, gefährdet oder belästigt sein.
- Frühestens 6 Wochen vor der Wahl darf geworben werden (10.08.2013), Vorlaufzeit 14 Tage