RP:Geschäftsordnung/SDMV

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Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Geschäftsordnung für die ständige dezentrale Mitgliederversammlung (SDMV) des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland; für die Geschäftsordnungen anderer Gremien, siehe Kategorie:Geschäftsordnung

1. Begriffsdefinitionen

  • Stimmkarte: Die Karte, die ein Pirat bei seiner Akkreditierung erhält und die er zur Teilnahme an einer Abstimmung der SDMV benötigt.
  • Akkreditierungsnummer: Die Nummer, die auf der Stimmkarte steht und den Piraten bei einer Abstimmung anhand eines Abgleichs mit der Akkreditiertenliste gleichzeitig ausweist und anonymisiert.
  • Stimmzettel: Der Zettel, auf dem der Pirat über eingereichte Anträge abstimmt.
  • Urne: Synonym sowohl für das Gefäß, in dem die ausgefüllten Stimmzettel gesammelt werden, als auch für den Ort, an dem eine Abstimmung möglich ist.
  • Akkreditiertenliste: Die Liste, auf der die Akkreditierungsnummern stehen, die bei der zugehörigen Urne zum Zeitpunkt der Abstimmung zugelassen sind.

2. Ämter und ihre Aufgaben

2.1 Die Abstimmungsleitung

(1) Die Abstimmungleitung besteht gemäß §4.2 (2c) der Landessatzung mindestens aus dem Generalsekretär und dem politischen Geschäftsführer des Landesverbands Rheinland-Pfalz. Zur ihrer Unterstützung kann der Landesvorstand weitere Piraten beauftragen. Für Aufgaben des Generalsekretärs müssen diese eine Datenschutzbelehrung erhalten und eine Datenschutzverpflichtung unterschrieben haben.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind
a) die Akkreditierung von Piraten,
b) die Erstellung von Akkreditiertenlisten,
c) die Gründung und Auflösung von Urnen und
d) die Ernennung und Entlassung von Abstimmungshelfern.

(3) Vorstandsmitglieder von Untergliederungen, die für die Mitgliederverwaltung zuständig sind, sind ebenfalls zur Akkreditierung der Piraten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt, gehören aber nicht der Abstimmungsleitung an und müssen auch nicht vom Landesvorstand beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des politischen Geschäftsführers sind
a) die Erstellung der Stimmzettel,
b) die Auswertung der Abstimmungsergebnisse und
c) die Veröffentlichung der Gesamtergebnisse beim jeweiligen Antrag in der Antragsfabrik.

(5) Alle anderen anfallenden Aufgaben teilen die Mitglieder der Abstimmungsleitung unter sich auf.

2.2 Abstimmungshelfer

(1) Die Aufgaben der Abstimmungshelfer sind
a) die Eröffnung und Schließung der Urne,
b) die Überprüfung der Stimmabgabeberechtigung anhand der Akkreditierungsnummern,
c) die Ausgabe der Stimmzettel,
d) die Kontrolle der Stimmzettelabgabe
e) die Auszählung der Urne und
f) die Weiterleitung der Abstimmungsergebnisse an die Abstimmungsleitung.

(2) Die Abstimmungshelfer weisen die Piraten auf Abstimmungsmodalitäten hin und stellen die Einhaltung der Abstimmungsordnung (Punkt 5) sicher.

2.3 Protokollführung

(1) Das Beschlussprotokoll der Abstimmungsleitung umfasst alle Anträge im exakten Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmung, sowie die Teilergebnisse der einzelnen Urnen. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen, sobald alle notwendigen Daten vorliegen.

(2) Das Protokoll der Abstimmungshelfer enthält die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Abstimmung und dem Ende der Auszählung, die Ergebnisse der Auszählung, sowie ein Bericht über Vorkommnisse, die die Gültigkeit der Abstimmung an dieser Urne beeinflussen können. Das Protokoll ist von allen bei der Abstimmung anwesenden Abstimmungshelfern zu unterzeichnen und innerhalb von 5 Werktagen an die Abstimmungsleitung zu übermitteln. Bei postalischer Übermittlung gilt als Eingangstag der Poststempel. Sie soll als Einschreiben erfolgen.

2.4 Ende von Ämtern und Befugnissen

Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

3. Urnen

3.1 Gründung einer Urne

(1) Alle für die SDMV akkreditierten Piraten haben das Recht Urnen zu gründen.

(2) Eine Gründung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Punkte:

  • Drei stimmberechtigte Landespiraten stellen bei der Abstimmungsleitung einen Gründungsantrag in Textform. Dieser beinhaltet den angestrebten Urnenstandort mit vollständiger Adresse sowie die regionale Piraten-Mailingliste, über die die Organisation der Urne ablaufen soll.
  • Der Abstimmungsort muss öffentlich und möglichst barrierefrei zugänglich sein.
  • Die Antragsteller schlagen sich mit der Antragstellung automatisch als Abstimmungshelfer vor. Die Abstimmungsleitung kann einen Antrag ablehnen, wenn gegen einen oder mehrere Antragsteller bereits eine Ordnungsmaßnahme verhängt wurde.
  • Die Abstimmungsleitung gibt eine erfolgreiche Gründung auf der Info-Mailingliste von Rheinland-Pfalz unter namentlicher bzw. pseudonymer Nennung der Abstimmungshelfer, der Mailingliste und des Urnenstandortes bekannt.
  • Stimmberechtigte Piraten können sich nun bei der Abstimmungsleitung zur Stimmabgabe an dieser Urne anmelden bzw. von ihrer bisherigen Urne zur neu gegründeten Urne wechseln.
  • Sobald sich genug Piraten gemäß §5.2a Absatz 3 der Landessatzung für diese Urne eingetragen haben, kann sie erstmals an einer Abstimmung teilnehmen.
  • Gründungsanträge müssen spätestens drei Tage vor einer Abstimmung eingereicht werden, damit eine Neugründung bei dieser Abstimmung berücksichtigt wird.

3.2 Wechsel zwischen bestehenden Urnen

(1) Akkreditierte Piraten können frei entscheiden, an welcher Urne sie sich eintragen möchten. Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Änderungswünsche sind in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen, müssen aber spätestens drei Tage vor einer Abstimmung erfolgen.

(2) Ist abzusehen, dass an einer Urne am Tag der Abstimmung nur ein Abstimmungshelfer oder weniger als 5 stimmberichtigte Piraten zur Verfügung stehen werden, so kann sich diese Urne einer anderen Urne anschließen. Dazu muss mindestens ein Abstimmungshelfer der ersten Urne mit seiner Akkreditiertenliste an der zweiten Urne zugegen sein. Die erste Urne verliert dadurch bei dieser Abstimmung ihre Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass an der ersten Urne noch keine Stimmabgabe erfolgt ist und dass durch die Zusammenlegung das Ende der Abstimmungszeit nicht überschritten wird. Eine Zusammenlegung ist schnellstmöglich der Abstimmungsleitung und über die vereinbarte Mailingliste anzuzeigen.

3.3 Ernennung und Entlassung von Abstimmungshelfer

(1) Nach einer Urnengründung können weitere Piraten zu Abstimmungshelfer ernannt werden, indem mindestens die Hälfte der an der Urne akkreditierten Piraten dies in Textform bei der Abstimmungsleitung beantragen.

(2) Ein Abstimmungshelfer muss auf Antrag
a) des Abstimmungshelfers oder
b) der Hälfte der an der Urne akkreditierten Piraten
von der Abstimmungsleitung entlassen werden. Dieser Antrag ist in Textform zu stellen.

3.4 Gültigkeit von Urnen

Eine Urne wird bei einer Abstimmung ungültig, wenn

  1. weniger als zwei Abstimmungshelfer bei der Abstimmung vor Ort waren,
  2. weniger als 5 der dort angemeldeten Piraten ihre Stimme abgegeben haben oder
  3. das Protokoll der Abstimmungshelfer nicht binnen der in Punkt 2.3 Absatz 2 genannten Frist an die Abstimmungsleitung übermittelt wurde.

3.5 Auflösung einer Urne

(1) Eine Urne wird von der Abstimmungsleitung aufgelöst wenn

  1. weniger Piraten als nötig an dieser Urne angemeldet sind,
  2. weniger als 3 Abstimmungshelfer an dieser Urne angemeldet sind,
  3. die Urne dreimal in Folge ungültig ist.

(2) Die an der Urne gemeldeten Piraten werden schnellstmöglich von der Abstimmungsleitung über die Schließung der Urne informiert.

4. Akkreditierung

4.1 Allgemeines

(1) Eine nach Punkt 2.1 zur Akkreditierung beauftragte Person stellt einem Piraten nach Überprüfung der Stimmberechtigung eine Stimmkarte aus. Die Überprüfung der Stimmberechtigung kann erfolgen durch

  1. die freiwillige Vorlage eines Bundespersonalausweises (§1 Ausweisgesetz),
  2. die freiwillige Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis oder
  3. Legitimation durch persönliches Kennen (siehe Notariatsrecht).

(2) Adresswechsel sind der Abstimmungsleitung umgehend anzuzeigen. An die angegebene Adresse werden die jeweils aktuellen Stimmkarten versandt.

4.2 Die Stimmkarte

(1) Auf der Stimmkarte stehen
a) eine 5-stellige Zufallszahl, über die der Generalsekretär den Piraten zuordnen kann (Akkreditierungsnummer) und
b) Zeilen mit jeweils 2 Feldern, in denen der Erhalt des Stimmzettels und die Stimmzettelabgabe für jede Abstimmung von den Abstimmungshelfern bestätigt werden.

(2) Nach der der letzten Zeile zugeordneten Abstimmung versendet der Generalsekretär per Post neue Stimmkarten an alle akkreditierten Piraten. Die Akkreditierungsnummern bleiben erhalten.

(3) Geht eine Stimmkarte verloren, so wird deren Akkreditierungsnummer gesperrt und der Pirat erhält eine neue Stimmkarte mit geänderter Nummer. Hierfür anfallende Kosten trägt der Pirat.

(4) Der Generalsekretär stellt in Absprache mit den zur Akkreditierung berechtigten Personen sicher, dass es nicht zur Mehrfachvergabe der gleichen Zuordnungsnummer kommen kann.

4.3 Akkreditiertenlisten

(1) Am Tag vor dem Urnengang versendet der Generalsekretär per signierter E-Mail eine Liste an die Abstimmungshelfer der jeweiligen Urne, auf der die Akkreditierungsnummern der dort akkreditierten Piraten angegeben sind (Akkreditiertenliste). Das Dateiformat muss revisionssicher sein.

(2) Piraten dürfen nur an der Urne abstimmen, auf deren Akkreditiertenliste sie stehen.

4.4 Ende der Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung des Piraten endet mit dem Austritt aus der Partei, dem Wechsel in einen anderen Landesverband oder dem Ende der SDMV.

(2) Bei ausstehenden Mitgliedsbeitragszahlungen ist der Pirat nicht abstimmungsberechtigt und seine Akkreditierungsnummer erscheint nicht auf der Akkreditiertenliste. Die Akkreditierungskarte verliert aber nicht ihre Gültigkeit.

5. Abstimmungsordnung

(1) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Abstimmungshelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung in Frage stellen, sofort der Abstimmungsleitung bekannt zu geben. Diese hat alle Landespiraten unverzüglich über die RLP-Info-Mailingliste darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Anordnung der Abstimmungsleitung oder auf Antrag von 20 Akkreditierten muss eine Abstimmung aller oder einzelner Anträge wiederholt werden. Die erneute Abstimmung muss beim nächsten Urnengang der SDMV erfolgen. Der Antrag ist in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen.

(3) Nimmt ein Landespirat nicht an der Abstimmung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Abstimmungsergebnissen oder Beschlüssen.

(4) Eine geheime Abstimmung ist sicherzustellen.

5.1 Stimmzettel

(1) Auf den Stimmzetteln stehen die Antragsnummern und -bezeichnungen aus der Antragsfabrik, sowie Felder zum Ankreuzen für „Ja“ und „Nein“. Kein Kreuz bedeutet eine Enthaltung.

(2) Andere Markierungen als Kreuze dürfen gewertet werden, solange der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.

(3) Ist der Wille des Abstimmenden bei einem oder mehreren Anträgen nicht erkennbar, so wird diese Stimmabgabe als "ungültig" gezählt. Die Stimmabgabe bei den verbleibenden Anträgen wird dadurch nicht beeinflusst.

(4) Alle anderen Einträge oder Markierungen führen dazu, dass der gesamte Stimmzettel ungültig wird.

(5) Die Abstimmungsleitung verschickt die Stimmzettel in einem revisionssicheren Format, zusammen mit den Akkreditiertenlisten an die Abstimmungshelfer.

(6) Wird über zwei oder mehrere Anträge abgestimmt, die sich in ihrer Durchführung gegenseitig behindern oder ausschließen, so gelten diese als konkurrierende Anträge. Sie sind auf dem Stimmzettel entsprechend zu kennzeichnen. Erreichen zwei oder mehrere miteinander konkurrierende Anträge das satzungsgemäße Quorum, so gilt derjenige als angenommen, der die meisten Jastimmen erhält. Bei Gleichstand gilt derjenige als angenommen, der weniger Neinstimmen erhält. Sind auch diese identisch, gelten alle als abgelehnt.

(7) Setzt ein Antrag die erfolgreiche Annahme eines anderen Antrags voraus, so gilt Ersterer als ergänzender Antrag zu Letzterem. Ergänzende Anträge sind auf dem Stimmzettel entsprechend zu kennzeichnen. Ein ergänzender Antrag gilt nur als angenommen, wenn dieser und der zugrunde liegende Antrag jeweils das satzungsgemäße Quorum erreicht haben.

5.2 Abstimmung

(1) Zwei Abstimmungshelfer eröffnen unter Berücksichtigung von §4.1.3 (2) der Landessatzung die Urne. Es ist sicherzustellen, dass diese vor Abstimmungsbeginn leer ist.

(2) Jeder Pirat erhält von einem Abstimmungshelfer einen Stimmzettel. Den Erhalt dokumentiert der Abstimmungshelfer durch einen Vermerk auf der Stimmkarte des Piraten und auf der Akkreditiertenliste.

(3) Die ausgefüllten Stimmzettel werden in die Urne eingeworfen, was wiederum von den Abstimmungshelfern auf der Stimmkarte und auf der Akkreditiertenliste vermerkt wird.

5.3 Auszählung und Veröffentlichung

(1) Die Auszählung nehmen die Abstimmungshelfer unmittelbar nach dem Ende der Abstimmung vor.

(2) Alle Ergebnisse werden umgehend in digitaler Form per signierter E-Mail an die Abstimmungsleitung geschickt. Diese veröffentlicht alle Einzelergebnisse und das aufaddierte Gesamtergebnis auf der Seite des jeweiligen Antrags in der Antragsfabrik.

(3) Zeugen müssen die Möglichkeit haben, sich Ergebnisse der Auszählung zu notieren, um sie mit den veröffentlichen Daten abzugleichen.

(4) Die Originalstimmzettel und die Akkreditiertenliste werden dem Protokoll der Abstimmungshelfer beigefügt.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die satzungsgemäße Mehrheit bekommt. Grundgesamtheit ist die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6) Die erneute Auszählung des Gesamtergebnisses muss

  1. auf Beschluss der Abstimmungsleitung oder
  2. auf Antrag in Textform von mindestens 20 Piraten an die Abstimmungsleitung

erfolgen. Die Auszählung von Teilergebnissen ist nicht vorgesehen.

6. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen als sonstige Anträge eingereicht werden.

(2) Eine veränderte Geschäftsordnung findet erst bei der nächsten SDMV-Abstimmung Anwendung.