RP:Geschäftsordnung/LMV/Änderungsanträge/2
RP:2010-06-26 - LPT Rheinland-Pfalz/GO-Änderungsanträge
Inhaltsverzeichnis
- 1 Antrag auf Änderungen der LPT-Geschäftsordnung
- 1.1 Beantragte Änderungen
- 1.1.1 § 1
- 1.1.2 Alte Fassung
- 1.1.3 Neue Fassung
- 1.1.4 § 2
- 1.1.5 § 3
- 1.1.6 Alte Fassung
- 1.1.7 Neue Fassung
- 1.1.8 § 4
- 1.1.9 § 5
- 1.1.10 § 6
- 1.1.11 Alte Fassung
- 1.1.12 Neue Fassung
- 1.1.13 § 7
- 1.1.14 § 8
- 1.1.15 § 9
- 1.1.16 § 10
- 1.1.17 Alte Fassung
- 1.1.18 Neue Fassung
- 1.1.19 § 11
- 1.1.20 § 12
- 1.1.21 § 13
- 1.1.22 Alte Fassung
- 1.1.23 Neue Fassung
- 1.1.24 § 14
- 1.1.25 Alte Fassung
- 1.1.26 Neue Fassung
- 1.1.27 § 15
- 1.1.28 Alte Fassung
- 1.1.29 Neue Fassung
- 1.1.30 § 16
- 1.1.31 § 17
- 1.1.32 Alte Fassung
- 1.1.33 Neue Fassung
- 1.1.34 § 18
- 1.2 Begründung zu den §§ 1 bis 13
- 1.3 Begründung zu § 14
- 1.4 Begründung zu § 15
- 1.5 Begründung zu § 16
- 1.6 Begründung zu § 17
- 1.7 Begründung zu § 18
- 1.1 Beantragte Änderungen
Antrag auf Änderungen der LPT-Geschäftsordnung
Antragsteller: Bodo Thiesen
Beantragte Änderungen
Die unter den Überschriften »Alte Fassung« und »Neue Fassung« zusammengefassten Texte haben rein informativen Charakter.
§ 1
Im § 1 [Allgemeines] Abs 1 Satz 3 werden die Wörter »den Wahlleiter« durch die Wörter »das Parteitagspräsidium« ersetzt.
Alte Fassung
Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch den Wahlleiter mitzuteilen.
Neue Fassung
Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch das Parteitagspräsidium mitzuteilen.
§ 2
Die Überschrift des § 2 [Versammlungsämter] wird durch die Überschrift »Das Parteitagspräsidium« ersetzt.
§ 3
Dem § 2 [Das Parteitagspräsidium] werden vor seinen Unterparagraphen drei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzugefügt. Absatz 1: »Der Landesparteitag wählt zu Beginn der Versammlung ein Parteitagspräsidium nach Maßgabe der Satzung. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Landesvorstand die Aufgaben des Parteitagspräsidiums wahr.«, Absatz 2: »Die Versammlung bestimmt durch einfachen Beschluß die Anzahl der Mitglieder des Parteitagspräsidiums.«, Absatz 3: »Das Parteitagspräsidium verteilt die ihm obliegenden Aufgaben selbstverantwortlich unter seinen Mitgliedern.«
Alte Fassung
§ 2 Versammlungsämter
Neue Fassung
§ 2 Das Parteitagspräsidium (1) Der Landesparteitag wählt zu Beginn der Versammlung ein Parteitagspräsidium nach Maßgabe der Satzung. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Landesvorstand die Aufgaben des Parteitagspräsidiums wahr. (2) Die Versammlung bestimmt durch einfachen Beschluß die Anzahl der Mitglieder des Parteitagspräsidiums. (3) Das Parteitagspräsidium verteilt die ihm obliegenden Aufgaben selbstverantwortlich unter seinen Mitgliedern.
§ 4
Die Überschrift des § 2.1 [Versammlungsleiter] wird durch die Überschrift »Leitung der Versammlung« ersetzt.
§ 5
Der § 2.1 [Leitung der Versammlung] Abs 1 wird wir folgt neu gefasst: »Das Parteitagspräsidium führt das Protokoll und leitet die Versammlung zu jedem Zeitpunkt durch genau eines seiner Mitglieder. Das versammlungsleitende Mitglied des Parteitagspräsidiums kann sich jederzeit durch ein anderes Mitglied des Parteitagspräsidiums ablösen lassen.«
§ 6
Im § 2.1 [Leitung der Versammlung] Abs 2, Abs 3 und Abs 5 werden jeweils die Wörter »Dem Versammlungsleiter« grammatikalisch korrekt durch »Dem Parteitagspräsidium« bzw. »Das Parteitagspräsidium« ersetzt. Im Abs 2 und Abs 5 wird jeweils das Wort »er« durch »es« ersetzt. Abs 4 wird gestrichen.
Alte Fassung
§ 2.1 Versammlungsleiter (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an. (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
Neue Fassung
§ 2.1 Leitung der Versammlung (1) Das Parteitagspräsidium führt das Protokoll und leitet die Versammlung zu jedem Zeitpunkt durch genau eines seiner Mitglieder. Das versammlungsleitende Mitglied des Parteitagspräsidiums kann sich jederzeit durch ein anderes Mitglied des Parteitagspräsidiums ablösen lassen. (2) Dem Parteitagspräsidium obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt es Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. (3) Das Parteitagspräsidium kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an. (4) (gestrichen) (5) Das Parteitagspräsidium nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die es nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
§ 7
Die Überschrift des § 2.2 [Wahlleiter] wird durch die Überschrift »Leitung der Versammlung während Wahlen« ersetzt.
§ 8
Der § 2.2 [Leitung der Versammlung während Wahlen] Abs 1 wird wie folgt neu gefasst: »Wahlleiter ist jenes Mitglied des Parteitagspräsidiums, dem die Leitung der Versammlung während einer Wahl oder Abstimmung obliegt. Die Leitung der Versammlung darf während der Wahl oder Abstimmung nicht abgegeben werden. Ein Kandidat zu einem Amt darf während der Wahl und ein Antragsteller während der Abstimmung seine Funktion als Mitglied des Parteitagspräsidiums nicht ausüben.«
§ 9
Im § 2.2 [Leitung der Versammlung während Wahlen] Abs 3 werden die Wörter »der Wahlleiter« durch die Wörter »das Parteitagspräsidium« ersetzt, es werden zwei Sätze als letzte Sätze mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: »Wahlhelfer werden nicht Mitglied des Parteitagspräsidium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Parteitagspräsidium ist zulässig.«
§ 10
Im § 2.2 [Leitung der Versammlung während Wahlen] Abs 4 werden die Wörter »die er geleitet hat« nach dem Wort Versammlung durch ein Komma getrennt eingefügt.
Alte Fassung
§ 2.2 Wahlleiter (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. (Abs 2 bleibt unverändert) (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers} (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Neue Fassung
§ 2.2 Leitung der Versammlung während Wahlen (1) Wahlleiter ist jenes Mitglied des Parteitagspräsidiums, dem die Leitung der Versammlung während einer Wahl oder Abstimmung obliegt. Die Leitung der Versammlung darf während der Wahl oder Abstimmung nicht abgegeben werden. Ein Kandidat zu einem Amt darf während der Wahl und ein Antragsteller während der Abstimmung seine Funktion als Mitglied des Parteitagspräsidiums nicht ausüben. (Abs 2 bleibt unverändert) (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt das Parteitagspräsidium mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers} Wahlhelfer werden nicht Mitglied des Parteitagspräsidium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Parteitagspräsidium ist zulässig. (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung, die er geleitet hat an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 11
Der § 3 [Protokollführung] wird zu § 2.3 [Protokollführung], § 3 gilt danach als gestrichen.
§ 12
Im § 2.3 [Protokollführung] Abs 1 werden die Wörter »Die Versammlung wählt zu Beginn« durch die Wörter »Das Parteitagspräsidium bestimmt zu Beginn der Versammlung aus seinen Reihen«
§ 13
Der § 2.3 [Protokollführung] Abs 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst »Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen.«
Alte Fassung
(§ 2.3 existiert nicht) § 3 Protokollführung (1) Die Versammlung wählt zu Beginn zwei Protokollanten die das Protokoll im Vier-Augen-Prinzip gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigen. (2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Es ist den Landespiraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen. (3) Die Protokollführung gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft}
Neue Fassung
§ 2.3 Protokollführung (1) Das Parteitagspräsidium bestimmt zu Beginn der Versammlung aus seinen Reihen zwei Protokollanten die das Protokoll im Vier-Augen-Prinzip gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigen. (2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen. (3) Die Protokollführung gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft} § 3 (gestrichen)
§ 14
Dem § 4 [Kandidatur] Abs 1 wird ein Satz als letzter Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: »Mitglieder des Parteitagspräsidiums müssen nicht Landespiraten sein.«
Alte Fassung
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
Neue Fassung
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. Mitglieder des Parteitagspräsidiums müssen nicht Landespiraten sein.
§ 15
Im § 4 [Kandidatur] Abs 3 wird das Wort »Kandidatenaufstellung« durch das Wort »Kandidatenliste« ersetzt.
Alte Fassung
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
Neue Fassung
(3) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
§ 16
Im § 5 [Wahlordnung] Abs 3 bis 6 werden die Wörter »bzw. abgestimmt« hinter dem Wort »gewählt« und jeweils die Wörter »bzw. Abstimmung« hinter dem Wort »Wahl« eingefügt (insgesamt sechs mal).
§ 17
Dem § 5 [Wahlordnung] Abs 6 werden folgende Sätze als letzte Sätze hinzugefügt: »Ist die vorherige Beteiligung bei der Wahl bzw. Abstimmung nicht exakt bekannt, so reicht eine Abschätzung durch das Parteitagspräsidium. Ist auch keine Abschätzung möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung.«
Alte Fassung
§ 5 Wahlordnung (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt. (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. (3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen. (4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung} (6) Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Neue Fassung
§ 5 Wahlordnung (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt. (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. (3) Wird geheim gewählt bzw. abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl bzw. Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen. (4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl bzw. Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung} (6) Findet die Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. Ist die vorherige Beteiligung bei der Wahl bzw. Abstimmung nicht exakt bekannt, so reicht eine Abschätzung durch das Parteitagspräsidium. Ist auch keine Abschätzung möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung.
§ 18
Dem § 5.2.3 [Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht] Abs 1 wird folgender Satz als letzter Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: »Davon abweichend ist die Wahl in jedem Fall geheim durchzuführen.«
Begründung zu den §§ 1 bis 13
Aufgrund der Änderung der Satzung zur Einführung des Parteitagspräsidiums muß die GO dahingehend angepasst werden, daß Versammlungsleitung und Protokollführung nicht mehr einzelnen Personen sondern dem Gremium Parteitagspräsidium als ganzes anvertraut wird. Die gelisteten Änderungen aus den §§ 1 bis 13 sind eine Möglichkeit, diese notwenige Änderung der GO durchzuführen. Hierbei wurde Wert darauf gelegt, dem Parteitagspräsidium weitestgehende Autonomie zu geben. Weiterhin ist die Funktion des gesonderten Wahlleiters gestrichen worden, diese Aufgabe nimmt nun auch das Parteitagspräsidium wahr.
Begründung zu § 14
Diese Änderung erlaubt es auch nicht Rheinland-Pfälzern Mitglied im Parteitagspräsidium zu werden.
Begründung zu § 15
Die Kandidatenaufstellung ist vom Wahlleiter bekannt zu geben? Grammatikalische Korrektur, die am beabsichtigtem Zweck nichts ändert.
Begründung zu § 16
Aus Abs 2 geht hervor, daß sowohl Wahlen als auch Abstimmungen auf Verlangen der Versammlung geheim durchzuführen sind. In Abs 3 ist aber nur noch von geheimen Wahlen die Rede, obgleich diese Regelungen offensichtlich auch für Abstimmungen gelten sollen. Ebenso sollten die Regelungen aus den Absätzen 4 bis 6 ebenfalls für Abstimmungen gelten. Dies wird mit den Änderungen aus § 16 korrigiert.
Begründung zu § 17
Da bei nicht geheimen Abstimmungen nicht immer die exakte Wahlbeteiligung bekannt ist, reicht hier im Zweifelsfall auch eine Abschätzung, dann aber nicht durch den Wahlleiter alleine sondern nur vom Parteitagspräsidium als Organ. Sieht sich das Parteitagspräsidium auch außerstande, diese Abschätzung durchzuführen, so findet der Satz keine Anwendung.
Begründung zu § 18
In § 5.2.3 [Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht] wird (ohne Ausnahmeregelung) festgelegt, daß die Regelungen aus § 5.2.2 [Wahlen zu Parteiämtern], wo festgelegt wird, daß der Wahlleiter die Versammlung befragt, ob eine geheime Abstimmung durchzuführen ist auch für diese Wahlen gilt. Dies steht im Widerspruch zum Parteiengesetz. Dieser Widerspruch wird hiermit aufgelöst.