RP:Bundestagswahl 2017/Muster-Wahlordnung AV

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Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen (Entwurf)

Vorlage: frühere Version von Datei:RLP-WO-LTW-2016.pdf

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden geheim statt, mit Ausnahme der Versammlungsämter, der Vertrauenspersonen und der Zeugen zur Versicherung an Eides statt.

(2) Es müssen mindestens drei Stimmzettel abgegeben sein, wobei auch ungültige mitzählen.

(3) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(4) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

(5) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

(6) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

a) die meisten Ja-Stimmen und
b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der

  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung bei der Versammlungsleitung zustimmt
  • für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und
  • nicht Mitglied einer anderen Partei als der Piratenpartei ist.

(2) Die Bescheinigung der Wählbarkeit ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen.

§4 Vorschlagsrecht zum Wahlkreisvorschlag

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung ergibt sich bei mehr als einem Kandidaten aus der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen und danach der Vornamen.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidaten

(1) Der im Wahlkreisvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidaten

(1) Der im Wahlkreisvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. „Approval Voting“), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen.

(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten. Jeder Kandidat kann angekreuzt werden. Der Wahlberechtigte hat also soviel Stimmen, wie Kandidaten, d.h. er kann gleichzeitig mehrere bis alle ankreuzen. Es gibt keine Nein-Stimmen. Kreuzt der Wahlberechtigte keinen Kandidaten an, so bedeutet dies, dass er keinem zustimmt. Sein gültiger Wahlzettel erhöht dann lediglich das Quorum der abgegebenen Stimmen.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(5) Gewählt ist, wer

a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

§8 Weitere Wahlgänge

(1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird ein weiterer Wahlgang gemäß §7 durchgeführt.

(2) Der Wahlleiter fragt hierfür die Kandidierenden, ob sie für einen weiteren Wahlgang zur Verfügung stehen. Es werden keine weiteren Vorschläge für die Wahl zugelassen.

(3) Stehen hiernach genau so viele Kandidierende zur Wahl, wie im vorherigen Wahlgang, aber mehr als zwei, so wird der Kandidat, mit den wenigsten Stimmen von der Liste der wählbaren Kandidaten gestrichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Sollten nur noch zwei Kandidaten auf der Liste der wählbaren Kandidaten stehen, so findet eine Stichwahl statt. Es gilt weiterhin §7 insbesondere Abs. 5 b, mit Ausnahme von Abs. 3. Hier gilt, dass der Stimmzettel die vollständigen Namen der Kandidaten enthält, der Wahlberechtigte aber nur eine Stimme hat, also nur einen Kandidaten ankreuzen kann. Es gibt keine Nein-Stimmen. Kreuzt er keinen Kandidaten an, so bedeutet dies, dass er keinem zustimmt. Sein gültiger Wahlzettel erhöht dann lediglich das Quorum der abgegebenen Stimmen.

(5) Erbringt die Stichwahl zwischen den letzten beiden Kandidaten kein Ergebnis im Sinne des §7 Abs. 5, so kann die Versammlung erneut Fragen an die beiden Kandidaten stellen. Nach diesem erneuten Befragen ist eine weitere Stichwahl durchzuführen.

(6) Bleibt auch diese weitere Stichwahl ohne Ergebnis im Sinne des §7 Abs. 5, so stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie sich entweder als gescheitert und für beendet erklärt, oder ob die Liste der wählbaren Kandidaten erneut eröffnet wird.

§9 Wahlniederschrift

(1) Der Wahlleiter, oder eine von ihm beauftragte Person, schreibt die Wahlniederschrift.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

a) Wahlverfahren
b) Kandidaten
c) Anzahl der Akkreditierten
d) Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen
e) Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
f) Ergebnis des Wahlgangs
g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.