Parteisteuern/Variante A
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Mandatsträgerabgaben: Mandatsträgerbeiträge (auch Mandatsträgerabgaben, in Österreich Parteisteuern genannt) sind regelmäßige Zahlungen von Mandatsträgern (Abgeordnete, hauptamtlichen Politiker wie z. B. Bürgermeister, Aufsichtsratsmandatsinhaber etc.) an die Parteien und Gewerkschaften, die sie für die jeweiligen Aufgaben nominiert haben. Die Mandatsträgerabgaben sind formell freiwillig, ein Rechtsanspruch der Parteien und Gewerkschaften besteht nicht. Jedoch riskiert der Mandatsträger nicht wieder nominiert zu werden, wenn er sich der Zahlung verweigert. Die Zahlungen werden teilweise direkt gezahlt, teilweise kommen sie den Kassen der Fraktionen, Untergliederungen oder Stiftungen zugute. Geregelt sind sie meist in den Satzungen oder Finanzordnungen der jeweiligen Parteien oder Organisation. (aus http://de.wikipedia.org/wiki/Mandatstr%C3%A4gerbeitrag)
Mitarbeiterabgaben: analog zu Mandatsträgerabgaben nur auf Mitarbeiter bezogen (wer eine gute Def. hat, gerne; analog: http://piraten-spandau.de/2011/11/18/die-finanztrickser-piraten-gegen-indirekte-parteienfinanzierung-ueber-mitarbeiter/ )
Mandatsträgerspenden: Mandatsträgerspenden werden regelmäßig mit Mandatsträgerabgaben gleichgesetzt. Ich möchte hier aber eine andere Definition vorschlagen: Mandatsträgerspenden sind absolut freiwillige Spenden von Mandatsträgern. Sie werden nirgendswo gefordert. Sie sind demnach eine einfache Spende der natürlichen Person Mandatsträger. Auf eine Regelmäßigkeit kommt es nicht an.
Parteiamtsträgerspenden: Parteiamtsträgerspenden sind absolut freiwillige Spenden von Parteiamtsträgern. Sie werden nirgendswo gefordert. Sie sind demnach eine einfache Spende der natürlichen Person Parteiamtsträger. Auf eine Regelmäßigkeit kommt es nicht an.
Mitarbeiterspenden: Mitarbeiterspenden sind absolut freiwillige Spenden von Mitarbeitern. Sie werden nirgendswo gefordert. Sie sind demnach eine einfache Spende der natürlichen Person Mitarbeiter. Auf eine Regelmäßigkeit kommt es nicht an.
Aufwandsspenden: Aufwanddspenden sind Vereinbarungen zwischen dem Spender und dem Begünstigten (z.B. der Partei) über die Erstattung der Aufwendungen und den Verzicht auf die Erstattung. Damit können sie als echte Spenden klassifiziert werden (Wer eine bessere Def. gerne)
Argumentation
1 Mandatsträgerabgaben
Möglichkeit α | Möglichkeit β | |
---|---|---|
Argument 1 | Verbot von Mandatsträgerabgaben | Erlaubnis von Mandatsträgerabgaben |
Die Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Mandatsträgerabgaben. Auch wenn Mandatsträgerabgaben in der Satzung einer Partei festgelegt sind, ist das verpflichtende Einfordern verfassungswidrig. Deshalb ist die Satzung von solchen Gedanken frei zu halten.
Das heißt, Möglichkeit 1α ist umzusetzen.
2 Mitarbeiterabgaben
Möglichkeit α | Möglichkeit β | |
---|---|---|
Argument 2 | Verbot von Mitarbeiterabgaben | Erlaubnis von Mitarbeiterabgaben |
siehe Argument 1:
Das heiß, Möglichkeit 2α ist umzusetzen.
3 Mandatsträgerspenden, Parteiamtsträgerspenden und Mitarbeiterspenden
Möglichkeit α | Möglichkeit β | |
---|---|---|
Argument 3 | Freiwillige Zulassung von Spenden | Verbot von Spenden |
Ein Verbot von Spenden ist nicht zulässig, da die Diät oder das Gehalt zur freien Verfügung steht. Allenfalls könnte die Annahme von Spenden verboten werden. Fraglich ist aber, wie dieser Gedanke begründet werden könnte. Ein Gedanke wäre die Verhinderung eines Einflussversuches des Abgeordneten, Parteiamtsträgers oder Mitarbeiters auf die Partei. Ein solcher Versuch kann aber auch anders unterbunden werden. Bspw. kann sich bei den Piraten jeder zur Kandidatur aufstellen lassen. Ein Verkauf von Listenplätzen ist daher nicht möglich.
Das heißt, Möglichkeit 3α ist umzusetzen
Um die Freiwilligkeit der Spenden zu unterstreichen, ist gegenüber den Satzungen anderer Parteien folgender Hinweis in der Satzung der Piratenpartei aufzunehmen:
Die Partei hat keinen Anspruch auf Mandatsträgerspenden, Parteiamtsträgerspenden oder Mitarbeiterspenden.
Ein Hinweis auf Mandatsträgerabgaben oder dergleichen unterbleibt.
4 Aufwandsspenden von Parteiamtsträgern
Möglichkeit α | |
---|---|
Argument 4 | Unproblematisch, wenn Aufwand tatsächlich getätigt wurde. |
Zusammenfassung
- Verbot von verpflichtenden Mandatsträgerabgaben
- Verbot von verpflichtenden Mitarbeiterabgaben
- Erlaubnis von Mandatsträgerspenden auf freiwilliger Basis
- Erlaubnis von Parteiamtsträgerspenden auf freiwilliger Basis
- Erlaubnis von Mitarbeiterspenden auf freiwilliger Basis
- Erlaubnis von Aufwandspenden
Geplante Satzungsänderung: "Die Partei hat keinen Anspruch auf Mandatsträgerspenden, Parteiamtsträgerspenden oder Mitarbeiterspenden."