NDS:Osnabrück/Stadtverband/Satzung
Bitte keine Änderungen vornehmen! Diese Satzung wurde so verabschiedet!
Präambel
Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.
Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,
- die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
der Stadtvorstand
12.11.2009
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 Mitgliedschaft
- 3 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 4 § 4 Rechte und Pflichten der Piraten
- 5 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- 6 § 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- 7 § 7 Transparenz
- 8 § 8 Bundespartei und Landes-, Stadt-, sowie Ortsverbände
- 9 § 9 Gliederung
- 10 § 10 Organe des Stadtverbands
- 11 § 11 Die Hauptversammlung
- 12 § 12 Der Stadtvorstand
- 13 § 13 Parteiämter
- 14 § 14 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 15 § 15 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
- 16 § 16 Auflösung
- 17 § 17 Finanzordnung
- 18 § 18 Schiedsgerichtsordnung
- 19 § 19 Wahlordnung
- 20 § 20 Gründungsversammlung
- 21 Anhang
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Stadtverband Osnabrück. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
- Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes ist die kreisfreie Stadt Osnabrück.
- Der Sitz des Stadtverbandes ist Osnabrück.
- Die im Stadtverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Stadtverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Osnabrück.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland und des Stadtverbandes kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Stadtverbandes anerkennt.
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Stadtverband führt ein Piratenverzeichnis auf Stadtebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
- Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
- Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland und des Stadtverbandes Osnabrück zu beteiligen.
- Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
- Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
- Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied im Stadtverband Osnabrück ist und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Sollte ein Amtsträger des Vorstands des Stadtverbands ein zusätzliches Amt im Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder ein politisches Amt oder Mandat erhalten, so wird innerhalb von 2 Monaten eine Hauptversammlung einberufen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit dieser Ämterhäufung. Sollte der Stadtverband sich gegen eine Ämterhäufung entscheiden, so muß der Amtsträger sein Amt im Vorstand des Stadtverbandes mit sofortiger Wirkung niederlegen.
- Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Stadtverbandes ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
- Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen und der Bundessatzung geregelt und ist dem Stadtverband Osnabrück anzuzeigen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung des Stadtverbands Osnabrück und fügt ihm damit Schaden zu, können Landes- oder Bundesverband gemäß ihrer jeweiligen Satzungen Ordnungsmaßnahmen anordnen.
§ 7 Transparenz
- Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Zu jeder Verschlusssache wird ein Ablaufdatum beschlossen.
- Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
- Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
- Verschlusssachen verlieren diesen Status, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablaufdatum erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen weder Status als Verschlusssache, Ablaufdatum noch einer regelmäßigen Überprüfung.
- Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Stadtverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
- Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Stadtverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
- Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
- Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen. Durch Beschluss können Gäste ausgeschlossen werden.
- Ein Beschluss zum Ausschluss von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
- Gäste haben kein Stimmrecht.
- Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
- Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
- Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
- Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen.
- Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
§ 8 Bundespartei und Landes-, Stadt-, sowie Ortsverbände
- Der Stadtverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
§ 9 Gliederung
- Der Stadtverband Osnabrück hat keine Untergliederungen.
§ 10 Organe des Stadtverbands
- Organe des Stadtverbandes sind
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Gründungsversammlung
§ 11 Die Hauptversammlung
- Der Hauptversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Stadtverbandes welche der Stadtvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene.
- Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Hauptversammlungen.
- Die Einberufung wird durch den Stadtvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Piraten sie beantragt.
- Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
- Die Hauptversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
- Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Hauptversammlungen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
- Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
- Über die Hauptversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
- Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Hauptversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
§ 12 Der Stadtvorstand
- Der Stadtvorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- einem bis fünf Beisitzern
- Der Stadtvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
- Der Stadtvorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
- Der Stadtvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Stadtvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
- Die Mitglieder des Stadtvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl gewählt.
- Ist der Stadtvorstand bei der Tagung der Hauptversammlung länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
- Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
- Der Vorstand legt zur Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
- Die Führung der Stadtgeschäftsstelle wird durch den Stadtvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- Tritt der gesamte Stadtvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Hauptversammlung stattgefunden und einen neuen Stadtvorstand gewählt hat.
- Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich eine reguläre Hauptversammlung einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
§ 13 Parteiämter
- Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 14 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der zuständigen Wahlgesetze und Wahlordnungen, sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.
- Die Bewerber werden von der Hauptversammlung gewählt. In der Einladung dazu muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.
§ 15 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
- Änderungen der Stadtsatzung können nur von einer Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Stadtverband übernommen.
- Das Grundsatzprogramm kann durch den Stadtverband um regionale Punkte ergänzt werden. Der Stadtverband kann spezielle Schwerpunkte legen.
- Änderungen der Stadtsatzung werden mit ausführlicher Begründung und Ursprungsform im Anhang der Satzung dokumentiert.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit einer Urabstimmung per Briefwahl ohne Mindestwahlbeteiligung. Diese Urabstimmung kann nur durch eine Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Briefe sind mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin durch den Vorstand zu versenden.
§ 17 Finanzordnung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
- Der Schatzmeister ist alleine zeichnungsberechtigt.
- Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
- Auf jeder Hauptversammlung werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung.
§ 18 Schiedsgerichtsordnung
- Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
- Auf einer Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Stadtschiedsgerichts beschlossen werden.
- Bis zur Einrichtung eines Stadtschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.
§ 19 Wahlordnung
- Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des Stadtverbandes. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
- Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
- Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
- Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
- Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
- Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
- Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
- Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
- Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
- Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
- Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.
§ 20 Gründungsversammlung
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 12.11.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Stadtvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
- Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 1. Mitgliederversammlung in Kraft.
Anhang
Änderungen Hauptversammlung 23.09.2010
SÄA 12.1
Begründung:
Neue Regelung, um den Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder besser zu kompensieren. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Vorstand möglichst immer komplett besetzt ist.
Zusätzlich wurde "schnellstmöglich" in "unverzüglich" geändert, da dafür eine klare rechtliche Definition existiert.
Änderung:
Original | Überarbeitung |
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§ 12 Der Stadtvorstand
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§ 12 Der Stadtvorstand
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SÄA 17.3
Begründung:
Zeichnungsbefugnis des Schatzmeisters ausgeweitet, um ein problemloses Onlinebanking zu gewährleisten. Da der Schatzmeister von der Hauptversammlung entlastet werden muss, ist die vorherige doppelte Absicherung nicht zwingend nötig.
Änderung:
Original | Überarbeitung |
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§ 17 Finanzordnung
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§ 17 Finanzordnung
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