SN:Gruppen/AG Wahlen/Kommunalwahlen/Bürgermeister

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  • Sächsische Gemeindeordnung: § 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters
    • (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
    • (2) In Gemeinden ab 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit...
  • Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden alle sieben Jahre in freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde gewählt. In Kommunen ab 2.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Bürgermeister hauptamtlich tätig sind. In Kommunen unter 2.000 Einwohnern sind die Bürgermeister generell ehrenamtlich tätig. Sie repräsentieren die Gemeinde nach außen, leiten die Gemeindeverwaltung und sitzen dem Gemeinderat vor.
  • Sächsische Gemeindeordnung: § 48 Wahlgrundsätze
    • (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  • Bürgermeisterwahlen finden alle sieben Jahre statt. Scheidet ein Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet in der Regel eine Neuwahl statt. Wie bei den anderen Kommunalwahlen sind auch hier Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union wahlberechtigt, sofern sie ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde haben.
  • Sächsische Gemeindeordnung: § 49 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
    • (1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat...
  • Ehrenamtliche Bürgermeister dürfen auch über das 65. Lebensjahr hinaus kandidieren und sind ohne Altersbegrenzung tätig.
  • Sächsisches Kommunalwahlgesetz: § 41 Wahlvorschläge
    • (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  • Einzelbewerber, die bisher das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin nicht inne hatten und Bewerber von Parteien und Wählervereinigungen, die nicht im Gemeinderat vertreten sind, benötigen Unterstützungsunterschriften. Bei der Wahl haben dann die Wählerinnen und Wähler eine Stimme.
  • Sächsische Gemeindeordnung: § 48 Wahlgrundsätze
    • (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, daß die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.