NRW:Wuppertal/KMV2014.1/KMVGOAntraege

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Änderungsanträge zur GO der Versammlung

Aktuelle GO der KMV Wuppertal

Alternative GO der Versammlung

Orientiert an: https://wiki.piratenpartei.de/NRW:Wuppertal/KMV/GO
und https://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.1/Gesch%C3%A4ftsordnung


Einreichungsdatum: 17.01.2014

Antragsteller: Wika, Franz


Antragstext

§ 1 Rahmenbedingungen

§ 1.1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Befugnisse der Versammlung und der Versammlungsämter enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Die Versammlung ist öffentlich.

§ 1.2 Akkreditierung

(1) Die Verwaltungspiraten führen die Akkreditierung durch. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.

(2) Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist zu Beginn der Versammlung und bei jeder Veränderung mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(3) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine Stimmkarte.

(4) Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.

(5) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.

(6) Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.


§ 2 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind Versammlungsleitung, Wahlleitung, Wahlhelfer und Protokollanten.

§ 2.1 Versammlungsleitung

(1) Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Büropirat als vorläufiger Versammlungsleiter.

(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion sichergestellt werden muss.

(4) Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.

(5) Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen.

(6) Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende der Versammlung
  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
  • Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung

(7) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(8) Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Büropirat übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.

(9) Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

(10) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung GO-Anträge entgegen.

§ 2.2 Protokollführung

(1) Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten. Diese fertigen nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
  • Anzahl der Akkreditierten und jede Veränderung
  • die Namen der Versammlungsämter
  • Wechsel des Versammlungsleiters
  • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung
  • Ergebnisse aller Abstimmungen

(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. Das Wahlprotokoll wird dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

(4) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

(5) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.


§ 3 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen zu Anträgen finden grundsätzlich offen durch Handheben statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Bei Abstimmungen werden Enthaltungen nicht gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ein Antrag zur GO bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen (GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 4.9)

(4) Alle Personen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(5) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung statt.

(6) Die Versammlungsleitung muss die Versammlung auf Abweichungen von der Geschäftsordnung hinweisen und diese mit einfacher Mehrheit von der Versammlung beschließen lassen.


§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) durch deutlich sichtbares Heben beider Hände stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag Vorrang zu geben.

(2) Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.

(3) Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von fünf Minuten nicht erneut gestellt werden.

(4) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.

(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(6) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(7) Danach wird über den GO-Antrag abgestimmt.

(8) Nur die in folgendem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

§ 4.1 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Über den GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes wird nicht abgestimmt.

(2) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.

(3) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(4) Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.

(5) Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.

§ 4.2 GO-Antrag auf Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.

(4) Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.3 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Der Antrag kann nur während einer Diskussion gestellt werden.

(2) Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.4 GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste

(1) Der Antrag kann nur nach Schließung der Rednerliste gestellt werden.

(2) Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.5 Zulassung von Gastrednern

(1) Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

(2) Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.6 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 20 Minuten betragen.

(2) Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

(3) Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§ 4.7 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.

(2) Eine Begründung kann geäußert werden.

(3) Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 4.8 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes

(1) Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.

(2) Eine Begründung kann geäußert werden.

(3) Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

(4) Wurde der GO-Antrag angenommen, wird das Versammlungsamt neu gewählt. Dabei gelten sofern vorhanden die Regelungen für Neuwahl nach Rücktritt.

§ 4.9 GO-Antrag auf Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens drei akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.

§ 4.10 Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Verschiebung, Heraustrennen und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(4) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur behandelt werden, wenn dieser vor 21:00 Uhr bei der Versammlungsleitung eingereicht wurde.

(5) Dieser GO-Antrag wird durch eine einfache Mehrheit angenommen.

§ 4.11 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(3) Dieser GO-Antrag mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 4.12 GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein Antragsteller in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.

(4) Die Versammlungsleitung entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.

§ 4.13 GO-Alternativantrag

(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 5 Anträge für das Kommunalwahlprogramm

(1) Die eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge wie im Wiki behandelt.

(2) Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit die Änderung der Reihenfolge beschließen.

§ 5.1 Allgemeine Bestimmungen zur Abstimmung von Anträgen

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. (3) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 1 Minute.

(4) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten. Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(5) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(6) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller in das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 1 Minute.

§ 5.2 Änderung von Anträgen

(1) Jeder Antrag kann durch die Versammlung vor der Abstimmung mit Zustimmung des Antragsstellers oder seines Bevollmächtigtem geändert werden.

(2) Geändert werden können Wörter oder auch ganze Textpassagen durch Streichung, Hinzufügung oder Umformulierung.

(3) Der geänderte Antrag muss der Versammlungsleitung vor der Abstimmung vorliegen und ist von ihr ins Piraten-Wiki zu stellen.

(4) Änderungen sind hervorzuheben. Die Adresse ist zu verkünden.

(5) Die Kernaussage eines Antrages muss dabei unberücksichtigt bleiben.

(6) Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen.

(7) Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter muss dem Antrag zustimmen.

(8) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob sie über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.

(9)Zurückgezogene und dann übernommene Anträge können nicht geändert werden.

§ 5.3 Abstimmungen über Anträge

(1) Anträge zum Kommunalwahlprogramm werden durch Zustimmungswahl (Akzeptanzwahl) abgestimmt.

(2) Konkurrierende Anträge werden offen oder geheim durch Zustimmungswahl (Akzeptanzwahl) abgestimmt.

(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung .

(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag.

(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragsteller des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

(7) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.

(8) Die auf der Versammlung nicht behandelten Anträge verfallen.

Titel Musterantrag

Einreichungsdatum: xx.01.2014

Antragsteller: Name

Antragstext


Begründung



Titel Musterantrag

Einreichungsdatum: xx.01.2014

Antragsteller: Name

Antragstext


Begründung