NRW:Rhein-Erft-Kreis/Kreisverband/Satzung

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SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND KREISVERBAND RHEIN-ERFT

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Rhein-Erft ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen auf Kreisebene.

(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft“. Seine Kurzbezeichnung lautet "PIRATEN Rhein-Erft".

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bergheim. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Rhein-Erft-Kreis.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung und die Landessatzung geregelt.

(2) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Kreisverbandes Rhein-Erft wird im Folgenden die Kurzform Rhein-Erft-Piraten verwendet.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen. Der Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt.

§ 5 – Gliederung

(1) Die Gliederung in nachgeordnete Verbände regelt die Landessatzung.

(2) Der Kreisverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei auf Kreissebene sowie allen darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine zuständigen Ortsverbände oder Ortsgruppen ordentlich gegründet worden sind.

(3) Die Einladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne existierende Gliederung darf 14 Tage nicht unterschreiten.

(4) In Gemeinden ohne Ortssverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

§ 6 – Organe des Kreisverbandes

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 6a – Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Er tagt

a) mindestens ein Mal im Kalenderjahr,
b) grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres
c) grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Die Einladungsfrist für ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage beträgt 14 Tage und erfolgt digital per E-Mail an alle Mitglieder sowie über die üblichen Kommunikationskanäle des Kreisverbands, mindestens aber über einen Beitrag auf der Website.

(4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt neun Tage. Spätestens fünf Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 14 Tagen, sie sind spätestens elf Tage vor einem ordentlichen Parteitag zu veröffentlichen.

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

(7) Der Kreisparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Kreisparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Kreisparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(8) Der Kreisparteitag tagt neben physischen Versammlungen auch online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 S. 1 der Bundessatzung.

(9) Zwischen der Veröffentlichung eines Antrages im Abstimmungssystem und seiner Abstimmung müssen mindestens 120 Stunden liegen. Zwischen der Veröffentlichung eines Satzungs- oder Programmänderungsantrags oder eines Antrags auf Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung und seiner Abstimmung müssen mindestens 360 Stunden liegen.

(10) Der Kreisparteitag beschließt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch ihre Konstituierung geregelt ist. Nach der Konstituierung sind Änderungen an der Geschäftsordnung durch die Ständige Mitgliederversammlung selbst abzustimmen.

(11) Im Rahmen der Ständigen Mitgliederversammlung finden keine geheimen Abstimmungen und keine Personenwahlen statt.

(12) Die Absätze 2 bis 7 finden auf die Ständige Mitgliederversammlung keine Anwendung.

§ 6b – Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes an.

Jedes Vorstandsamt soll grundsätzlich doppelt besetzt und von jeweils zwei Personen ausgeführt werden, wobei zwischen erstem und zweitem Amtsträger unterschieden wird. Dies betrifft die Rollen:

  • Erster und Zweiter Vorsitzender
  • Erster und Zweiter Kreisschatzmeister
  • Erster und Zweiter Generalsekretär

Zusätzlich dazu können Beisitzer gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die oben genannten Vorstandsämter prioritär besetzt werden und die Anzahl an Vorstandsmitgliedern nicht höher als acht ist.

(1a) Der Zweite Vorsitzende ist stellvertretender Vorsitzender i. S. d. § 9 Abs. 4 PartG. Wurde kein zweiter Vorsitzender vom Kreisparteitag gewählt, so übernimmt der erste Generalsekretär diese Funktion.

(1b) Gestrichen

(1c) Im Falle eines krankheitsbedingten oder anderweitigen Ausfalls eines Vorstandsmitglieds von mehr als vier Wochen übernimmt der zweite Amtsträger automatisch die volle Verantwortung und Vertretung der Position. Sofern beide Amtsträger in einer Position ausfallen, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes kommissarisch beauftragen.

(2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband Rhein-Erft nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des Kreisparteitages. Monetär wird der Kreisverband nur durch den Ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter im Sinne des Abs. 1a und den Ersten und Zweiten Schatzmeister vertreten. Sie haben Zugriff auf das Konto des Kreisverbandes.

(2a) Der Vorstand kann durch Beauftragung zeitlich begrenzt, und/oder an ein Amt gebunden weiteren Personen Zugriff auf das Konto gewähren. Diese Beauftragungen enden mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(2b) Überweisungen und Einzugsermächthigungen müssen von mindestens zwei befugten Personen genehmigt werden. Hiervon ausgenommen sind die Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden mindestens alle zwei Kalenderjahre vom Kreisparteitag gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(5a) Tritt der Kreisvorstand auf einen Antrag nach § 6b Abs. 5 hin nicht innerhalb von 30 Tagen zusammen und befasst sich mit den Fragestellungen, gilt er als zurückgetreten. In diesem Fall führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte und beruft unverzüglich einen Kreisparteitag ein, der ausschließlich die Neuwahl des Kreisvorstandes behandelt.

(6) Der Kreisvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 12 eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen,
j) genaueren Amtsbezeichnungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 1.

(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(8) Jedes Vorstandsmitglied schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes veröffentlicht wird.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der zweite Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(10) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als die Hälfte der durch den Kreisparteitag gewählten Vorstandsmitglieder oder auf weniger als drei, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen. Erklärt sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig, führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte und beruft unverzüglich einen Kreisparteitag ein, der ausschließlich die Neuwahl des Kreisvorstandes behandelt.

(11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu ist binnen der allgemeinen Frist für Anträge zum Kreisparteitag zu stellen. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Kreisvorstandes entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.

(12) Der Kreisvorstand

a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Bundes-, Landes- oder Kreisverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf seiner Internetpräsenz,
c) dokumentiert jede Sitzung,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf seiner Internetpräsenz,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung und auf seiner Internetpräsenz fest,
f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und den üblichen Kommunkationskanälen des Kreisverbandes und seiner Ortsverbände, -gruppen und -teams zu Sitzungen ein und
g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.

(13) Dem Generalsekretär obliegen die Mitgliederverwaltung, die innerparteiliche Verwaltung und die technische Organisation.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

(2) Die Einladungsfrist für Aufstellungsversammlungen soll 23 Tage nicht unterschreiten. In dringlichen Fällen, insbesondere nach der Bekanntgabe vorgezogener Neuwahlen, kann die Frist bis auf sieben Tage verkürzt werden. In diesem Fall ist die Dringlichkeit in der Einladung zu begründen.

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung, Programme und Wahlprogramme des Kreisverbandes können nur vom Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2) Gestrichen

(3) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes eingereicht werden.

(4) Rechtschreibkorrekturen, Umnummerierungen und andere redaktionelle Änderungen von

  • der Kreissatzung,
  • Anhängen dieser Kreissatzung,
  • der Grundsatzprogramme,
  • des Parteiprogramms,
  • der Wahlprogramme,
  • der Positionspapiere,
  • Finanzanträgen
  • und sonstigen Anträge

können vom Kreisvorstand jederzeit auch ohne die in Absatz 1 angegebenen notwendigen Beschlussmehrheiten durchgeführt werden. Die Mitglieder sollen über Änderungen informiert werden, dazu genügt die Aufnahme der Änderungen in ein Protokoll einer Kreisvorstandssitzung.

§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Bundessatzung und die Landessatzung.

(2) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes-, Landes- und Kreissatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen in Konflikt stehen.

§ 11 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12 – Datenschutz

(1) Der Kreisverband kann ein eigenes Kreisverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

§ 13 – LiquidFeedback (aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 14 – Urabstimmungen

(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz, diese Satzung oder die Satzung einer übergeordneten Gliederung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, die den Kreisverband betreffen, durchgeführt werden.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

a) des Kreisparteitages,
b) des Kreisvorstandes,
c) eines Fünftels der Mitglieder des Kreisverbandes oder
d) von den Ortsverbänden, Ortsgruppen oder Ortsmitgliederversammlungen mindestens dreier Gemeinden.

Soll im Fall eines Ortsverbandes der Vorstand den Antrag stellen, muss seine Satzung dies ausdrücklich bestimmen.

(3) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Kreisverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

(4) Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle ihrer Zulässigkeit findet die Urabstimmung statt.

(5) Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt

a) mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefabstimmung ,
b) mittels Stimmzetteln im Rahmen eines Kreisparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist oder
c) mittels eines vom Kreisparteitag hierfür legitimierten Werkzeuges.

Die Entscheidung hierüber fällt der Kreisvorstand. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trägt der Kreisverband die Kosten der Urabstimmung.

(6) Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der Mitglieder des Kreisverbandes beteiligt haben.

(7) Der Vorstand kann nähere Bestimmungen treffen.

§ 15 – Konfliktbewältigung und Mediation

(1) Zur Beilegung interner Konflikte und zur Unterstützung in Streitfällen können Mitglieder des Kreisverbands eine Mediationsstelle anrufen.

(2) Die Mediationsstelle wird grundsätzlich vom Kreisparteitag nach einer Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Vorstand eingesetzt.

(3) Wählt der Kreisparteitag abweichend von Abs. 2 keine Mediationsstelle, soll der Kreisvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die Position benennen.

(4) Die Mediationsstelle darf in ihrer Ausführung nicht befangen sein. Insbesondere darf sie nicht dem Kreisvorstand angehören, mit einem Mitglied des Kreisvorstands in erster Linie verwandt sein, oder sich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem Mitglied des Kreisvorstands befinden.

FINANZORDNUNG

§1 – Gültigkeit

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnungen der Bundessatzung und der Landessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Kreisebene.

§2 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus

a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Kreisschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
b) der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt,
c) sonstigen Zuweisungen werden vom Kreisvorstand im sogenannten KV-Budget verwaltet.

(2) Das KV-Budget

a) kann der Kreisparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Kreisverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Kreisverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
c) wird zwischen den Kreisparteitagen vom Kreisvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 150,- € ist die Zustimmung des Kreisschatzmeisters ausreichend.

(3) Spenden

a) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
b) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Kreisverband.

(4) Alle Organe des Kreisverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(5) Für Ortsgruppen soll der Kreisvorstand auf Antrag Finanzmittel – in der Regel die Mittel, die einem entsprechenden Ortsverband zustünden, – zurückstellen. Er kann dies auch für Gebiete ohne Ortsgruppe auf begründeten Antrag hin tun. Die zurückgestellten Mittel sollen vorrangig an Organisationseinheiten des jeweiligen Gebietes oder für Zwecke, die der politischen Arbeit in diesem Gebiet förderlich sind, auf Antrag erteilt werden.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Kreisverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Kreisverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Kreisvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

(2) Alle Untergliederungen haben

a) ihre Steuererklärung nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters und
b) ihren Rechenschaftsbericht nach Vorgabe des Schatzmeisters der vorgegliederten Gliederung und des Bundesschatzmeisters

dem Schatzmeister der vorgegliederten Gliederung abzugeben.

(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Kreisverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Kreisverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Kreisschatzmeister zum Kreisparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an das Kreisverbandsbudget.

STRUKTURORDNUNG

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen, ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§1 – Begriffe

(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

a) Arbeitsgruppen (AG),
b) Arbeitskreise (AK),
c) Projektgruppen (PG),
d) Servicegruppen (SG),
e) Ortsgruppen (OG).

(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

(4) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

§2 – Transparenz

(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

(2)Alle Organisationseinheiten und ihre Sprecher/ Koordinatoren sind auf der Internetpräsenz des Kreisverbands aufzuführen. Die Termine der Treffen sowie deren Ort sind ebenfalls auf der Internetpräsenz des Kreisverbands aufzuführen, sowie zusätzlich über die üblichen Kommunikationskanäle des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

(3) Treffen sind immer zu protokollieren. Die Protokolle sind - in der Regel binnen 14 Tagen - auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes zu veröffentlichen.

(4) Jeder Koordinator oder Sprecher einer Organisationseinheit gibt mindestens vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Kreisvorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Kreisvorstand die Aktivität fest.

§3 – Gründung einer Organisationseinheit

(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist dem Kreisvorstand, oder einer vom Kreisvorstand beauftragten Person oder Servicegruppe, mit einer Frist von 7 Tagen mitzuteilen. Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder des Kreisverbandes über die üblichen Kommunikationskanäle, mindestens aber per Mail.

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Rhein-Erft-Piraten sein. Die Identität von mindestens drei Gründungsmitgliedern, die Rhein-Erft-Piraten sind, muss dem Kreisvorstand mit ihrem dem Kreisverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

(3) Der Kreisvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Werktagen widersprechen. Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Schiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

(5) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Servicegruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“, „PG“ oder „SG“ abgekürzt und hat, sofern sie auf Kreisebene arbeitet, das Suffix „Rhein-Erft“, ansonsten ein Suffix, an dem der Wirkungsbereich erkennbar ist. Ortsgruppen werden mit dem Präfix „OG“ abgekürzt und tragen den Namen ihres Gebietes.

(6) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(7) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe, Projektgruppe und Servicegruppe benennen zu jeder Zeit mindestens eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Kreisvorstand.

(4) Die Organisationseinheiten entwerfen für sich selbst eine Geschäftsordnung, die vom Kreisvorstand spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden muss.

(5) Die Organisationseinheit hält mindestens ein Mal pro Quartal ein öffentliches Treffen unter Teilnahme mindestens dreier Mitglieder ab.

§5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt. Der Eintritt in eine Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(3) Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

(4) Eine Organisationseinheit kann mit einer Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beim Kreisvorstand beantragen. Ein Wiedereintritt ist nur nach Zustimmung der Kreisvorstandes möglich.

§6 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) der Kreisvorstand feststellt, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Kreisverbandes sind,
c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator oder Sprecher verständigen kann,
d) der Kreisvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt,
f) sie schwerwiegend gegen des Transparenzgebot (§ 2) verstößt,
g) das Schiedsgericht auf Antrag des Kreisvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Kreissatzung, die Satzung einer übergeordneten Gliederung oder die innerparteiliche Ordnung verstößt.

§7 – Arbeitsgruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

§8 – Arbeitskreis

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Kreisverbandes Rhein-Erft und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

§9 – Projektgruppen

(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

(4) Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen. Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit und der Arbeitsweisen darstellen und dazu dienen, zukünftigen Projektgruppen mit ähnlichen Aufgaben Anhaltspunkte für ihre Arbeit zu liefern.

§10 – Servicegruppen

(1) Eine Servicegruppe dient der Entlastung des Kreisvorstandes sowie der Einbindung von Parteimitgliedern in die Arbeit des Vorstands, indem sie nach Beauftragung Aufgaben für diesen übernimmt.

(2) Die SG bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die zu übernehmenden Aufgaben.

(3) Eine SG kann abweichend von § 3 Abs. 2 nur nach § 3 Abs. 5 durch den Kreisvorstand oder den Kreisparteitag gegründet werden.

(4) Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und Projektgruppen, die eine Beauftragung durch den Vorstand erhalten, werden zu Servicegruppen. Endet die Beauftragung, so wird sie automatisch wieder zur ursprünglichen Organisationseinheit.

(5) Abweichend zu § 5 (1) ist die Aufnahme eines Mitglieds in eine Servicegruppe dem Kreisvorstand spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen. Der Kreisvorstand kann der Aufnahme eines Mitglieds in eine Servicegruppe widersprechen.

§11 – Ortsgruppen

(1) Eine Ortsgruppe kann abweichend von § 3 nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit getroffenen Beschluss der Ortsmitgliederversammlung eines Gebietes gegründet werden, in dem die Gründung eines Ortsverbandes möglich wäre, ein solcher jedoch nicht existiert. Die Gründung muss von mindestens 5 stimmberechtigten Piraten, die ihren Wohnsitz im betroffenen Gebiet haben, beim Kreisvorstand beantragt werden.

(2) Innnerhalb der politischen Grenzen eines Gebietes, in dem ein Ortsverband gegründet werden könnte, kann nur eine Ortsgruppe gegründet werden. Über die Anerkennung einer Ortsgruppe entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Mitglied einer Ortsgruppe können nur Piraten sein, deren Wohnsitz im Gebiet der Ortsgruppe liegt. Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe darf einem Piraten, der diese Voraussetzung erfüllt, nicht verweigert werden. Mitglieder können nicht durch Beschluss der Ortsgruppe ausgeschlossen werden.

(4) Zusätzlich zu den in § 6 genannten Fällen löst sich eine Ortsgruppe auf wenn,

a) die Ortsmitgliederversammlung des betroffenen Gebietes dies beschließt,
b) ein Ortsverband im Gebiet der Ortsgruppe gegründet wird oder
c) der Kreisvorstand feststellt, dass im Gebiet der Ortsgruppe weniger als 5 stimmberechtigte Piraten ihren Wohnsitz haben.

(5) Die Ortsgruppe wählt mindestens einen Sprecher. Durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung kann diese die Wahl der Sprecher übernehmen. Die Sprecher organisieren die Kommunikation zwischen dem Kreisvorstand und der Ortsgruppe. Sie sind in Abstimmung mit dem Kreisvorstand für die Pressearbeit innerhalb des Gebietes der Ortsgruppe zuständig. Weiterhin organisieren sie die Sitzungen der Ortsgruppe und laden zu diesen ein. Sie sind gegenüber der Ortsmitgliederversammlung, dem Kreisparteitag und dem Kreisvorstand rechenschaftpflichtig.

(6) Die Sprecher der Ortsgruppe müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden.

(7) Die Amtszeit der Sprecher endet

a) mit Wahl ihrer Nachfolger,
b) bei Auflösung der Ortsgruppe,
c) durch Rücktritt,
d) durch Beschluss des Kreisparteitages oder der entsprechenden Ortsmitgliederversammlung,
e) durch begründeten Beschluss des Kreisvorstandes,
f) durch Verlust der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden,
g) bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

(8) Die Sitzungen der Ortsgruppen und ihrer Sprecher sind öffentlich. Sitzungen sind nach den Vorgaben des § 2 zu protokollieren. Die Sprecher einer Ortsgruppe können in Absprache mit dem Kreisvorstand in eiligen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die nach § 2 zu protokollieren sind.


ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

60% verbleiben beim Kreisverband im KV-Budget,
40% erhalten die Ortsverbände (OV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Kreismitgliederzahl.