NRW:Rhein-Erft-Kreis/KPT/2024.1/Anträge
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge
- 1.1 SÄA 1 – Turnusänderung Vorstandswahlen - Variante 1
- 1.2 SÄA 2 – Turnusänderung Vorstandswahlen - Variante 2
- 1.3 SÄA 3 – Änderung der Zusammensetzung des Kreisvorstandes
- 1.4 SÄA 4 – Klarere Vertretungsregelung bei Ausfällen im Vorstand
- 1.5 SÄA 5 – Regelungen zu Konfliktbewältigung und Mediation innerhalb des Kreisverbands
- 1.6 SÄA 6 – Vereinfachung der Regelungen zur Einladung und Fristen
- 1.7 SÄA 7 – Kontozugriff
Satzungsänderungsanträge
SÄA 1 – Turnusänderung Vorstandswahlen - Variante 1
Dieser Antrag ist konkurriereng zu SÄA 2
Antragsnummer | SÄA 1 |
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Antragssteller | Mike Kühnapfel |
Datum | 20.10.2024 |
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen den folgenden neuen Absatz 3a zum Paragraphen 6b der Kreissatzung beizufügen:
(3a) Sollte der Kreisvorstand abweichend von § 6a Abs. 1 lit. b nicht im ersten Halbjahr des aktuellen Kalenderjahres gewählt werden, kann der Kreisparteitag mit absoluter Mehrheit beschließen die kommenden Neuwahlen auf das übernächste Kalenderjahr zu vertagen.
Antragsbegründung
Dieser Antrag soll unnötig kurze Amtszeiten verhindern und es damit vor allem neuen Vorstandsmitgliedern ermöglichen sich einzuarbeiten bevor es zu Neuwahlen kommt.
SÄA 2 – Turnusänderung Vorstandswahlen - Variante 2
Dieser Antrag ist konkurrierend zu SÄA 1
Antragsnummer | SÄA 2 |
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Antragssteller | Mike Kühnapfel |
Datum | 20.10.2024 |
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen die Worte „einmal im Kalenderjahr“ durch die Worte „alle zwei Kalenderjahre“ zu ersetzen.
Antragsbegründung
Dieser Antrag soll unnötig kurze Amtszeiten verhindern und es damit vor allem neuen Vorstandsmitgliedern ermöglichen sich einzuarbeiten bevor es zu Neuwahlen kommt.
Synopse zu § 6b Abs. 3 der Kreissatzung
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden mindestens
einmal im Kalenderjahralle zwei Kalenderjahre vom Kreisparteitag gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
SÄA 3 – Änderung der Zusammensetzung des Kreisvorstandes
Antragsnummer | SÄA 3 |
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Antragssteller | Kristian Katzmarek und Mike Kühnapfel |
Datum | 07.11.2024 |
Die folgende Satzungsänderung betrifft die Vorstandszusammensetzung im § 6b der Kreissatzung des Kreisverbandes Rhein-Erft. Es wird beantragt, dass jedes Vorstandsamt von zwei Personen ausgeführt wird, um die Aufgaben zu teilen und die Arbeitslast besser zu verteilen. Die Ämter sollen entsprechend in „erste/r“ und „zweite/r“ Rollen aufgeteilt werden. Die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt. Die Beisitzer-Funktion bleibt unverändert und kann weiterhin zusätzlich besetzt werden, sobald die festen Vorstandsämter besetzt sind. Die vorgeschriebene Anzahl der Vorstandsmitglieder wird auf eine Mindestanzahl festgelegt.
Antragstext
Der Kreisparteitag möge folgende Ändnerungen an § 6b der Kreissatzung beschließen:
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§ 6b Abs. 1 wird wie folgt wie folgt geändert:
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes an.
Jedes Vorstandsamt soll grundsätzlich doppelt besetzt und von jeweils zwei Personen ausgeführt werden, wobei zwischen erstem und zweitem Amtsträger unterschieden wird. Dies betrifft die Rollen:
- Erster und Zweiter Vorsitzender
- Erster und Zweiter Kreisschatzmeister
- Erster und Zweiter Generalsekretär
Zusätzlich dazu können Beisitzer gewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die oben genannten Vorstandsämter prioritär besetzt werden und die Anzahl an Vorstandsmitgliedern nicht höher als acht ist.
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§ 6b Abs. 1a wird mit folgendem Text ersetzt:
(1a) Der Zweite Vorsitzende ist stellvertretender Vorsitzender i. S. d. § 9 Abs. 4 PartG. Wurde kein zweiter Vorsitzender vom Kreisparteitag gewählt, so übernimmt der erste Generalsekretär diese Funktion.
- § 6b Abs. 1b wird ersatzlos gestrichen
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§ 6b Abs. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:
Monetär wird der Kreisverband nur durch den Ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter im Sinne des Abs. 1a und den Ersten und Zweiten Schatzmeister vertreten.
Begründung
Durch die Doppelfunktion jeder Rolle wird die Arbeitslast gleichmäßig auf zwei Personen verteilt, wodurch die Effizienz des Vorstands gestärkt und eine kontinuierliche Vertretung gewährleistet wird. Dies erhöht die Flexibilität und fördert eine effektivere Arbeitsweise im Vorstand. Zudem gewährleistet die Doppelbesetzung, dass der Vorstand auch handlungsfähig bleibt, falls einzelne Vorstandsmitglieder aufgrund beruflicher oder privater Verpflichtungen, Krankheit oder anderer Gründe vorübergehend ausfallen. Die zusätzliche Rolle der Beisitzer bleibt bestehen und bietet weitere Mitwirkungsmöglichkeiten im Vorstand.
SÄA 4 – Klarere Vertretungsregelung bei Ausfällen im Vorstand
Antragsnummer | SÄA 4 |
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Antragssteller | Kristian Katzmarek |
Datum | 07.11.2024 |
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen einen neuen Absatz 1c zu § 6b der Kreissatzung hinzuzufügen:
(1c) Im Falle eines krankheitsbedingten oder anderweitigen Ausfalls eines Vorstandsmitglieds von mehr als vier Wochen übernimmt der zweite Amtsträger automatisch die volle Verantwortung und Vertretung der Position. Sofern beide Amtsträger in einer Position ausfallen, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes kommissarisch beauftragen.
Begründung
Diese Regelung stellt sicher, dass auch bei längeren Ausfällen oder Rücktritten einzelner Mitglieder die Handlungsfähigkeit des Vorstands gewahrt bleibt.
SÄA 5 – Regelungen zu Konfliktbewältigung und Mediation innerhalb des Kreisverbands
Antragsnummer | SÄA 5 |
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Antragssteller | Kristian Katzmarek |
Datum | 06.11.2024 |
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen den folgenden neuen Paragraphen § 15 – Konfliktbewältigung und Mediation, hinzuzufügen:
(1) Zur Beilegung interner Konflikte und zur Unterstützung in Streitfällen können Mitglieder des Kreisverbands eine Mediationsstelle anrufen.
(2) Die Mediationsstelle wird grundsätzlich vom Kreisparteitag nach einer Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Vorstand eingesetzt.
(3) Wählt der Kreisparteitag abweichend von Abs. 2 keine Mediationsstelle, soll der Kreisvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die Position benennen.
(4) Die Mediationsstelle darf in ihrer Ausführung nicht befangen sein. Insbesondere darf sie nicht dem Kreisvorstand angehören, mit einem Mitglied des Kreisvorstands in erster Linie verwandt sein, oder sich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem Mitglied des Kreisvorstands befinden.
Begründung
Ein geregeltes Mediationsverfahren fördert ein konstruktives Miteinander und eine positive Parteikultur.
SÄA 6 – Vereinfachung der Regelungen zur Einladung und Fristen
Antragsnummer | SÄA 6 |
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Antragssteller | Kristian Katzmarek |
Datum | 06.11.2024 |
Es wird beantragt, die Fristen und Einladungsregelungen in § 6a – Der Kreisparteitag, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen § 6a Abs. 3 wie folgt zu ändern:
(3) Die Einladungsfrist für ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage beträgt 14 Tage und erfolgt digital per E-Mail an alle Mitglieder sowie über die üblichen Kommunikationskanäle des Kreisverbands, mindestens aber über einen Beitrag auf der Website.
Begründung
Die vereinfachten Fristen und die digitale Einladung erleichtern die Organisation und steigern die Effizienz.
SÄA 7 – Kontozugriff
Antragsnummer | SÄA 7 |
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Antragssteller | Mike Kühnapfel |
Datum | 10.11.2024 |
Antragstext
Der Kreisparteitag möge folgenden neuen Absatz 2b zu § 6b der Kreissatzung hinzufügen:
(2b) Überweisungen und Einzugsermächthigungen müssen von mindestens zwei befugten Personen genehmigt werden.
Daran soll folgender Satz 2 angehangen werden:
Variante 1 (bei Nichtannahme von SÄA 3)
Hiervon ausgenommen ist der Schatzmeister.
Variante 2 (bei Annahme von SÄA 3)
Hiervon ausgenommen sind die Schatzmeister.
Begründung
Durch diesen neuen Absatz sollen die Finanzmittel des Kreisverbandes noch besser gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.