NRW:Rhein-Erft-Kreis/KPT/2021.1/Geschäftsordnung

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Subject to change

Die Geschäftsordnung ist vorläufig und wird derzeit geprüft. Wir behalten uns vor Teile der Geschäftsordnung bis zum Versammlungsbeginn zu ändern. Sollten Dir offensichtliche Fehler auffallen, wende dich bitte an den Kreisvorstand.

Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung für hybride Parteitage

Präambel

Diese Geschäftsordnung basiert auf der normalen Geschäftsordnung für Kreisparteitage des Kreisverbandes Rhein-Erft, ist für hybrid abgehaltene Kreisparteitage gedacht und soll nicht für Gründungsveranstaltungen verwendet werden.
Sie wurde für den Ersten Kreisparteitag 2021 der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft entworfen. Dieser findet/fand aufgrund der COVID-19-Pandemie hybrid statt.

Sämtliche in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begrifflichkeiten stehen im generischen Maskulinum und meinen Personen aller Geschlechter, Personen ohne Geschlecht mitinbegriffen.

§ 1 – Rahmenbedingungen

§ 1.1 – Allgemeines

(1) Die Versammlung wird online mittels geeigneter frei zugänglicher Software durchgeführt. Nach Beendigung dieses Onlineteils wird die Sitzung zum Zwecke der Durchführung der Briefwahl über zu wählende Parteiämter, Satzungsänderungsanträge und sonstige geheim abzustimmende Anträge durch den Versammlungsleiter vertagt. Die Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlleiter und die Wahlhelfer unter Aufsicht mindestens einer Person des Versammlungsgremiums muss nicht gestreamt werden. Mit Verkündung des Ergbnisses des Wahl durch den Wahlleiter per Mail, im Piratenwiki und auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes gilt die Versammlung als geschlossen.
(2) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hierraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergbenissen oder Beschlüssen.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit Ende der Versammlung.
(4) Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; er sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anders bestimmt.
(5) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
  • Ort (ggf. mit Link), Tag und Beginn der Versammlung
  • die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums
  • Wechsel des Versammlungsleiters
  • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut
  • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen
  • das Absendedatum und die Frist bis zu der die Briefwahlunterlagen beim Wahlleiter eingegenagen sein müssen,
  • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge)
(6) Das Protokoll wird durch die Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zweier Mitglieder des amtierenden Kreisvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(7) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§ 1.2 – Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden oder der Kreisvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Mitteilen von Zugängen zum Abstimmungstool.
(2) Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
(3) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält einen seinen Abstimmungsrechten entsprechnden Zugang zu einem geeigneten Abstimmungstool.
(4) Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
(5) Die Akkreditierung beginnt spätestens 15 Minuten vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
(6) Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§ 2 – Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer und Protokollanten.

§ 2.1 – Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
(4) Der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht erteilen und entziehen.
(5) Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen.
(6) Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung.
  • Beginn und Ende der Versammlung
(7) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(8) Ein Versammlungsleiter darf die Versammlung nicht leiten, während er auf einer Kandidatenliste steht. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Versammlungsleiter bis zur Beendigung des Wahlgangs.
(9) Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Kreisvorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Dies gilt, bis ein Neuer gewählt wurde.
(10) Abweichend von Absatz 9 gilt: Tritt der Versammlungsleiter während der Durchführung der Briefwahl zurück führt der kommissarische Versammlungsleiter die Versammlung bis zur Beendigung der Wahl.
(11) Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgabe als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt.
(12) Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 2.2 – Helfer des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter ernennt Helfer, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.

§ 2.3 – Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen zu Ämtern, welche über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Engegennehmen der Stimmzettel,
  • die Ausszählung der Stimmen,

die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf einen Kandidaten entfallenen Stimmen,

  • die Stestellung des Wahlergebnisses,
  • die Verkündigung des Wahlergebnisses und die Frage an die gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen, sofern nicht an die Versammlungsleitung delegiert und
  • die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
    • Namen aller Wahlhelfer und ihren Ernennungszeitpunkt
    • Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
    • Ergebnisse aller Wahlgänge
    • Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer
(3) Der Wahlleiter legt eine Adresse für Zusendung der Stimmzettel fest.
(4) Der Wahlleiter legt eine Frist fest bis wann Sitmmzettel bei der von ihm genannten Adresse eingegangen sein müssen. Die Frist darf 10 Tage seit Versand der Briefwahlunterlagen nicht unterschreiten.
(5) Der Wahlleiter kann den amtierenden Generalsekretär mit der Ausgestaltung und der Zusendung der Briefwahlunterlagen beauftragen. Der Generalsekretär hat über alle von im getroffenen Maßnahmen Rücksprache mit dem Wahlleiter zu halten.
(6) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlun gunverzüglich Bericht darüber erstatten.
(7) Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
(8) Abweichend von Absatz 7 gilt: Tritt der Wahlleiter nach Ende des Onlineteils der Veranstaltung, ernennt der Versammlungsleiter einen der Wahlleiter kommissarisch zum Wahlleiter.
(9) Tritt der Wahlleiter nach Zusendungsfrist der Stimmzettel zurück, so ist die Wahl nach Benennung eines neuen Wahlleiters zu ernennen.

§ 2.4 — Wahlhelfer

(1) Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
(2) Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
(3) Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
(4) Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nach zu ernennen.
(5) Wahlhelfer stehen unter Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

§ 2.5 – Protokollant

Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, des nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

§ 2.6 – Versammlungsgremium

(1) Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
(2) Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie der Versammlung angemessen bekannt gibt. Während dieser Prüfung und Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.

§ 3 – Kandidatur

(1) Für Vorstandswahlen kann sich jeder Pirat aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
a) Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost, sofern die Kandidaten sich nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen.
b) Die Kandidaten erhalten nach Schließung der Kandidatenliste eine angemessene Zeit, sich dem Plenum vorzustellen.
c) Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
d) Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
(5) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlgang wiederholen. Vorraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden, das Wahlergebnis nicht alle zwingend zu vergebenden Ämter besetzt oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

§ 4 – Wahlen und Abstimmungen

§ 4.1 – Allgemeines

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird mittels eines geeigneten Abstimmungestools abgestimmt.
(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu geben.
(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
(4) Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
(5) Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§ 4.2 – Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

(1) Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alles Ablehnen" enthalten.
(2) Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten nur maximal eine Stimme geben darf.
(3) Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.

§ 4.3 – Stimmzettel

(1) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
a) Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
b) Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt.
c) Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld.
(2) Stimmzettel sind ungültig, wenn
a) der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist,
b) sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
c) die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstzahl zu vergebender Stimmen übersteigt

§ 4.4 – Mehrheiten und Quoren

(1) Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
a) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen übersteigt.
b) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß wie die der gültigen Nein-Stimmen ist.
c) Eine Wahl per Akzeptanzwahl erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4.5 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Wahlen zu Parteiämtern haben geheim mittels Briefwahl zu erfolgen.
(2) Wahlen zu Parteiämtern haben als Zustimmungswahl zu erfolgen.
a) Ergibt diese kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.
b) Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls duch Stichwahl zu begrenzen.
c) Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit aller Wählenden, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
d) Erhält kein Kandidat eine Akzeptanz über 50%, hat der Wahlleiter die Kandidatenliste erneut zu öffnen, außer wenn das Amt unbesetzt bleiben kann.
(3) Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.

§ 4.6 – Satzungsänderungsanträge

(1) Es gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt, dass Satzungsänderungsanträge in geheimer Wahl per Briefwahl abzustimmen sind.

§ 5 – Anträge

§ 5.1 – Allegemeine Anträge an die Versammlung

Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlichen Wiederholungen darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5.2 – Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknaheme nicht zulässig.
(3) Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge absgestimmt.
(5) Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
(6) Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

§ 5.2.1 – Geschäftsordnungsanträge mit Quorum

Die Anträge

  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung,
  • GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung,
  • GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes,
  • GO-Antrag auf geheime Abstimmung

sind schriftlich zu stellen.

§ 5.2.2 – Geschäftsordnungsanträge ohne Quorum

Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit mündlich oder schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • GO-Antrag auf erneute Auszählung
  • GO-Antrag auf gemeinsame Auszählung mehrerer Anträge
  • GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

§ 5.2.3 – Nähere Erläuterungen einzelner Geschäftsordnungsanträge

§ 5.2.3.1 – GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschte Änderung im Wortlaut enthalten.
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf Zweidrittelmehrheit.
(3) Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
§ 5.2.3.2 – GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung beinhalten.
(2) Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
(3) Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
(4) Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
(5) Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
§ 5.2.3.3 – GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
(1) Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
(2) Der Antrag muss begründet werden.
(3) Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
(4) Der betroffenen Person ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
§ 5.2.3.4 – GO-Antrag auf geheime Abstimmung
(1) Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
(2) Dieser GO-Antrag kann nur zu Anträgen an den Kreisparteitag gestellt werden. Er ist bei sonstigen Abstimmungen nicht zulässig.
(3) Dieser GO-Antrag muss mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
§ 5.2.3.5 – GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
a) das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
b) das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandelten Tagesordnungspunkt
c) das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
d) das Einfügen eines Tagesordnungspunktes hinter dem aktuellen oder einem beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
e) die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
f) die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
g) das Streichen eines Tagesordnungspunktes
h) das Verschieben eines Tagesorndungspunkntes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunktes
(2) Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.
§ 5.2.3.6 – GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Dieser Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
(2) Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
(3) Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§ 5.2.3.7 – GO-Antrag auf erneute Auszählung
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
(2) Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
(3) Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§ 5.2.3.8 – GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
(2) Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und könenn dies verhindern.
§ 5.2.3.9 – GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht ein Meinungsbild einzufordern. § 5.2 (Antzräge zur Geschäftsordnung) Abs. 2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
(4) Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung zu dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
(5) Das Meinugsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
(6) Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§ 5.2.3.10 – GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
(2) Der Antragsteller darf
a) selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben und
b) sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(3) Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder das Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der den Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinugsäußerungen Stellung beziehen kann.
§ 5.2.3.11 – GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
(2) Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.
§ 5.2.3.12 – GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf getrennte Wahlgänge stellen.
(2) Dieser Antrag ist bei geheim abzustimmenden Wahlen aufgrund der gemeinsamen Briefwahl nicht zulässig.