NRW:Remscheid/Kreisverband/Wahlordnung
Wahlordnung des Kreisverbandes Remscheid (Version 1.1 / 12.05.26)
* Piratenpartei Remscheid *
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Remscheid. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung für Kandidaten.
Ankündigung von Wahlen
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierung zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
Allgemeine Grundsätze
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz §15)
Verfahren bei Kandidatenaufstellung
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertetungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. (Parteiengesetz §17)
Wahlen zu Parteigremien
Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Rangliste ihrer Liste gewählt.Jede Liste erhält ihren prozentualen Stimmenanteil entsprechende Sitze. Prozentuale Stimmenanteile die weniger als einen Sitz ergeben, werden nicht berücksichtigt.
Wahlgänge
Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, ist im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Sollte die Stichwahl auch Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los.
Abberufung aus wichtigen Grund
Für die Abberufung aus einem der in der Satzung niedergelegten wichtigen Gründen gelten die selben Bedingungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
Nachwahlen
Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl. Die Wahlperioden bleiben hiervon unberührt.
Wahlanfechtung
Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteigesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis 14 Tage nach der Wahl zulässig.