NRW:Pulheim/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland, Ortsverband Pulheim

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland, Ortsverband Pulheim ist als Pulheimer Ortsverband ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland, Orstverband Pulheim führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Ortsverband Pulheim. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN Pulheim.

(3) Die Piratenpartei Pulheim vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, mit und ohne Behinderung und Erkrankung, die beim Aufbau, Ausbau und Erhalt eines demokratischen Rechtsstaates mit seinem Grundgesetz und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, faschistische sowie menschenverachtende und unsoziale Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Pulheim entschieden ab.

(4) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland, Ortsverband Pulheim ist Pulheim.

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Pulheim ist die Stadt Pulheim sowie Tätigkeiten für die Interessen der Stadt Pulheim.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ortsverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Ortsebene.

§ 5 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Ortsverbandes regelt die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Organe des Ortverband

(1) Organe sind die Gründungsversammlung, die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand.

§ 6a - Die Ortsmitgliederversammlung

(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ortsebene. Die Ortsmitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ortsverbands. Gäste haben kein Stimmrecht.

(2) Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Pulheim es beantragen. Der Ortsvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor der Ortsmitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Ortvorstand handlungsunfähig ist oder wenn eine vorzeitige Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl stattfindet. Eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung dient ausschließlich den notwendig gewordenen Vorstands- oder Kandidatenwahlen und den damit zusammenhängenden notwendigen Mitgliederversammlungsbeschlüssen. Für eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einladungsfrist von sieben Tagen.

(4) Die Ortsmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Ortsmitgliederversammlung und deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) entfallen

(7) Die Ortsmitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Ortsmitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Ortsmitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Ortsmitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b - Der Ortsverbandsvorstand

(1) Dem Ortsverbandsvorstand gehören drei bis fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Ortsschatzmeister. Der Vorstand kann auf bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes unterstützen den Vorsitzenden bei seinen Tätigkeiten, wenn dies notwendig wird (z. B. Überlastung, Wahlkampf etc.) Konstruktive Zusammenarbeit ist Vorraussetzung.

(2) Der Ortsverbandsvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland, Ortsverband Pulheim nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstands werden mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 14 Monaten von der Ortsmitgliederversammlung gewählt. Der Ortsverbandsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Ortsverbandsvorstands im Amt.

(4) Der Ortsverbandsvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, wenigstens aber 6 Mitgliedern der Piratenpartei Pulheim kann der Ortsverbandsvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Ortsverbandsvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung.

(7) Der Ortsverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
  3. Dokumentation der Sitzungen;
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
  7. Beschlussfähigkeit;
  8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;
  9. Turnus der Vorstandsitzungen.

(8) Die Einrichtung, Führung und Schließung der Ortsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Ortsverbandsvorstand liefert zur Ortsmitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Wird der Ortsverbandsvorstand insgesamt oder ein Ortsverbandsvorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Ortsmitgliederversammlung oder der neue Ortsverbandsvorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Ortsverbandsvorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Ortsverbandsvorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Ortsverbandsvorstandsmitglied zurück oder kann ein Ortsverbandsvorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich auf ein anderes Ortsverbandsvorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Ortsverbandsvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufene außerordentliche Ortsmitgliederversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Ortsverbandsvorstand gewählt hat.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einer Ortsmitgliederversammlung ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsverbandsvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Ortsverbandsvorstands.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und den Satzungen vorgeordneter Gliederungen.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Ortssatzung können nur von einer Ortsmitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Ortsverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem von der Ortsmitgliederversammlung legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Änderung der Ortssatzung kann nur auf einer Ortsmitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Ortsmitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Ortsverband Pulheim.

§ 9 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Kreiparteitages.

§ 10 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Finanzordnung

§1 – Gültigkeit

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Ortsebene. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.

§2 – Begriffe

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Das Orts-Budget

wird zwischen den Ortsmitgliederversammlungen vom Ortsvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Ortsvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Ortsschatzmeisters ausreichend.

(2) Spenden

a) können zweckgebunden zur Verwendung durch den Ortsverband gekennzeichnet werden,

b) ist der Zweck nicht benannt worden, so wird die Spende der politischen Arbeit in und für Pulheim zugeführt,

c) Spenden fallen bei Wegfall des Ortsverbandes an den Kreisverband.

(3) Der Landesvorstand des Landesverbandes kann jederzeit Rechenschaft über Ausgaben des Ortsverbandes verlangen.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Ortsverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht

Der Ortsvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Ortsverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.