NRW:Projektgruppe/Uboot Trockendock/Bugtracker

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Betrifft Bug Fix
Strukturordnung § 3, Absatz 4 Die Reihenfolge der Abkürzungen ist umgekehrt zur Auszählung der Klarnamen. Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Ihr Name beginnt mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ und hat das Suffix „NRW“.
Finanzordnung § 6, Absatz 4 Letzter Satz widerspricht im Geist dem virtuellen Kreisverbandsbudget. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.
Strukturordnung § 5, Absatz 3 Es wird nicht ausgesagt welche Basis für das Quorum zum Ausschluss eines Mitglieds Anwendung findet. Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele Mitglieder für als gegen den Ausschluss stimmen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und Datenschutz konform auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen.
Strukturordnung § 5, Absatz 2 ein konkludentes Verhalten, wie beispielsweise wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen erzeugt Karteileichen. Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung, sowie durch das Fernbleiben bei allen Sitzungen eines Quartals möglich und ist stets zu gewähren.
Strukturordnung § 4, Absatz 1 Das Entscheidungsmodell schließt eine diktaturische, undemokratische Entscheidungsstruktur nicht aus. Ein demokratisches Entscheidungsmodell muss als Vorgabe gesetzt sein.
Strukturordnung § 10 Es fehlt ein Abschlussbericht. (4) Eine Projektgruppe veröffentlicht mit dem Ende ihrer Tätigkeit einen Abschlussbericht.
Satzung § 5, Absatz 3 Ein Regionalverband kann nur durch bestehende! Verbände gegründet werden. Das konterkariert die Idee sich zusammenzuschließen, da so strukturschwache Regionen am Beitritt eines Regionalverbandes gehindert werden. Denn es muss jeweils immer zunächst ein Vorstand für den Verband der danach in dem Regionalverband aufgehen soll gewählt werden mit Schatzmeister, Vorsitzenden und allen daraus resultierenden Pflichten.
Satzung § 6b, Absatz 2 Der Landesvorstand ist ein Parteiorgan. Er soll aber im Sinne der Organe entscheiden, also kann er auch in seinem eigenen Sinne entscheiden. Das widerspricht massiv der Gewaltenteilung. (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des Landesparteitags und den Anforderungen des Landesschiedsgerichts.
Satzung § 12 Wohnsitz in NRW. Was ist mit Mitgliedern, die nicht mehr im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben? Wir haben ca. zwei Dutzend Mitglieder, bei denen das der Fall ist, oder von denen wir den Wohnsitz gar nicht kennen.
Teil § 0, Absatz 0 URABSTIMMUNG ohne Kreisverbände regeln.
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
Teil § 0, Absatz 0
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Teil § 0, Absatz 0
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