NRW:Leverkusen/Aufstellungsversammlung/Geschäftsordnung
GO-Vorschlag zur AV des Wahlkreises 101 Leverkusen / Köln-Mülheim
Inhaltsverzeichnis
Grundsätze zu dieser Geschäftsordnung (GO)
(1) Diese Geschäftsordnung (GO) gilt für die Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2013 im Wahlkreis 101
- kreisfreie Stadt Leverkusen
- von der kreisfreien Stadt Köln der Stadtbezirk 9 Mülheim
(2) Sie gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen. Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. (3) Änderungen an der GO bedürfen der einfachen Mehrheit der akkreditierten Anwesenden. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt. (5) Alle Personenbezeichnungen in dieser GO sind geschlechtsneutral als Sammbegriff zu werten.
§1 Rahmenbedingungen
§1.1 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
- Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz des Wahlkreises sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und des Protokollanten
- Wechsel des Versammlungsleiters
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
- die Tagesordnung
- bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
- Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge)
- Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zwei Zeugen beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
- Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
- Gäste haben kein Rederecht. Die Aufstellungversammlung kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen.
§1.2 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
- Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
- Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
- Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
- Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
- Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.
Verlassen der Versammlung
- Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
Betreten der Versammlung
- Ein Mitglied der Piratenpartei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
§2 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Stellvertretende Versammlungsleiter, Wahlleiter, Stellvertretende Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.
§2.1 Definition der Versammlungsämter
§2.1.1 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Dieser darf nicht für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant sind.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder auf den nächsten Versammlungstag vertagen
- Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
- Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
- Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
- Beginn und Ende der Versammlung
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
§2.1.2 Stellvertretende Versammlungsleiters
- Der Versammlungsleiter kann Stellvertreter ernennen, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant sind.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.3 Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant sind.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- die Auszählung der Stimmen,
- die Feststellung des Wahlergebnisses,
- die Verkündung des Wahlergebnisses,
- die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
- Namen aller Wahlhelfer
- Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
- Ergebnisse aller Wahlgänge
- Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
- Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier stellvertretender Wahlleiter oder Wahlhelfer
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
- Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.
§2.1.4 Stellvertretende Wahlleiter
- Der Wahlleiter kann Stellvertreter ernennen, welche den Wahlleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant sind.
- Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
- Bei Unklarheiten hat der Wahlleiter alle Entscheidungsgewalt.
§2.1.5 Wahlhelfer
- Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
- Ein Wahlhelfer darf nicht bei einem Wahlgang tätig sein, bei dem er selbst kandidiert. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
- Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiter, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§2.1.6 Protokollant
Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.
§2.1.7 Protokollhelfer
Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
§3 Wahlen
- Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
- Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
§3.1 Stimmzettel
- Bei einer geheimen Wahl richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
- Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
- Auf jedem Stimmzettel muss der Gegenstand der Wahl vermerkt sein.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn
- der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
- sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
- die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
§3.2 Weitere Modalitäten der Wahl
Alle weiteren Modalitäten der Wahl werden in einer Wahlordnung erläutert.
§4 Anträge
§4.1 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl Vorrang zu geben.
- Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
- Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede oder mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von fünf Minuten nicht erneut gestellt werden.
- Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
§4.2 GO-Anträge ohne Quorum
Diese Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum können jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden.
§4.2.1 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern, über den GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Sonst kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
- Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
- Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§4.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
- das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
- das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
- das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§4.2.3 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
- Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
- Das Recht des Versammlungsleiters, die Sitzung zu unterbrechen, bleibt hiervon unberührt.
§4.3 GO-Anträge mit Quorum
§4.3.1 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
- Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
§4.3.2 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
- Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
- Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
- Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.