Der LPT möge folgenden modularen Satzungsänderungsantrag für §8 Satz 1a und 1b beschließen.
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§ 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
- (1a) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
- und der Wahlprogramme
des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- Positionspapiere,
- Finanzanträge
- und Sonstige Anträge,
welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanz- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage."
- (1b) Rechtschreibkorrekturen, Umnummerierungen und andere redaktionelle Änderungen von
- der Landessatzung,
- Anhängen dieser Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
- der Wahlprogramme
- der Positionspapiere,
- Finanzanträgen
- und sonstigen Anträge
können vom Landesvorstand oder durch eine vom Landesvorstand eingesetzt Antragskommission jederzeit auch ohne die in §8 (1) angegebenen notwendigen Beschlussmehrheiten durchgeführt werden. Die Mitglieder sollen über Änderungen informiert werden, dazu genügt die Aufnahme der Änderungen in ein Protokoll einer Landesvorstandssitzung oder eine Mail an eine landesweite Mailingliste.
NEU
MODUL 1
Löschung des Begriffs Parteiprogramm
- § 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
- (1a) Änderungen
- der Landessatzung,
- des Grundsatzprogramms,
- und des Wahlprogramms
des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
- (1b) Rechtschreibkorrekturen, Umnummerierungen und andere redaktionelle Änderungen von der Landessatzung,
- Anhängen dieser Landessatzung,
- des Grundsatzprogramms,
- des Wahlprogramms
- der Positionspapiere,
- Finanzanträgen
- und sonstigen Anträge
können vom Landesvorstand oder durch eine vom Landesvorstand eingesetzt Antragskommission jederzeit auch ohne die in §8 (1) angegebenen notwendigen Beschlussmehrheiten durchgeführt werden. Die Mitglieder sollen über Änderungen informiert werden, dazu genügt die Aufnahme der Änderungen in ein Protokoll einer Landesvorstandssitzung oder eine Mail an eine landesweite Mailingliste.
Zusätzlich wird in §8 (5) folgender Passus gestrichen:
- Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
Begründung:
Der Begriff "Parteiprogramm" wird aus der Satzung genommen. Mit diesem Antrag legen wir uns darauf fest, dass wir ein Grundsatzprogramm und ein Wahlprogramm haben. Die Verwirrung bezüglich Wahl- und Parteiprogramm wird beseitigt.
MODUL 2
Verkürzung der Antragsfristen (21 Tage)
Klausel: falls MODUL 1 angenommen wurde, entfällt der Begriff "Parteiprogramm". Falls MODUL 1 nicht angenommen wurde, bleibt die alte Formulierung.
- § 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
- (1a) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
- und der Wahlprogramme
- des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- und Positionspapiere,
- welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für alle Anträge beträgt 21 Tage.
In §6a Absatz (4) wird folgender Satz gelöscht: "Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen."
Für sonstige Anträge und Finanzanträge gelten keine Fristen.
MODUL 3
Verkürzung der Antragsfristen (28 Tage)
Klausel: falls MODUL 1 angenommen wurde, entfällt der Begriff "Parteiprogramm". Falls MODUL 1 nicht angenommen wurde, bleibt die alte Formulierung.
- § 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
- (1a) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
- und der Wahlprogramme
- des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- und Positionspapiere,
- welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanz- und Sonstige-Anträge zu ordentlichen Parteitagen beträgt 21 Tage. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 28 Tage.
In §6a Absatz (4) wird folgender Satz gelöscht: "Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen."
Für sonstige Anträge und Finanzanträge gelten keine Fristen.
MODUL 4
Positionspapiere mit 2/3-Mehrheit
Klausel: falls MODUL 1 angenommen wurde, entfällt der Begriff "Parteiprogramm". Falls MODUL 1 nicht angenommen wurde, bleibt die alte Formulierung. Neue Positionspapiere werden zukünftig an geeigneter Stelle veröffentlicht.
§ 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
(1a) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms,
- der Positionspapiere,
- und der Wahlprogramme
des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- Finanzanträge
- und Sonstige Anträge,
welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
Begründung:
Bei einer Legitimation von Positionspapieren durch eine 2/3-Mehrheit würde die Bedeutung dieser enorm angehoben und diese hätten damit eine Gleichstellung zu Programmpunkten.
MODUL 5
Löschung aller bisherigen Positionspapiere
Bei Annahme von MODUL 4 möge die Versammlung die Löschung aller vor diesem Landesparteitag beschlossenen Positionspapiere beschließen.
Hinweis: Dieses Modul benötigt nur eine einfache Mehrheit.
MODUL 6
Parteiprogramm wird Positionspapiere
Bestehende Punkte des Parteiprogramms sowie neue Parteiprogrammanträge, die bis einschliesslich des LPT16.1 angenommen werden, als Positionspapiere festlegen.
Bei Annahme des MODUL 1 und des MODUL 4 werden alle Punkte des bisherigen Parteiprogramms zu Positionspapieren erklärt.
MODUL 7
Löschung von Positionspapieren
Bei Annahme von MODUL 4 möge die Versammlung beschliessen, folgende Sätze an geeigneter Stelle §8 (1a) in die Satzung einzufügen anzuhängen:
Positionspapiere, deren Löschung beantragt und in einer Versammlung (LPT) beschlossen wurde, werden gelöscht. Die Antragsfrist für die Löschung von Positionspapieren zu ordentlichen Parteitagen beträgt 21 Tage.
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