Ist
|
SÄA004
|
SÄA006
|
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können,
|
auf weniger als fünf
|
bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier
|
auf weniger als fünf vier
|
oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
|