| Ist | SÄA004 | SÄA006 | 
| (11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, | 
| auf weniger als fünf | bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier | auf weniger als fünfvier | 
| oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen. |