NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/6a 7

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Ist SÄA009 & SÄA009.2
(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. (7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Kalendertagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.