NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/2 2
Ist | SÄA007 & SÄA007.2 |
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(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. (3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände. |