NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/2 2

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Ist SÄA007 & SÄA007.2
(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.