NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA008
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA008 |
Antragsteller: |
Susanne Holzgraefe |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | Miracee | letzte Änderung: | 29.06.2016 14:43:21 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | "Altlasten" Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Definition des Zwanzigstels der Mitgliedern |
Antragstext: | |
In der Landessatzung steht:
§ 6a – Der Landesparteitag ... (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. ... $ 6b - Der Landesvorstand ... (5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. ...
Da es sich hier um Regelungen des Landesparteitages und des Landesvorstandes handelt, ist es sinnvoll, den Begriff: Zwanzigstel der Mitglieder zu ändern in: Zwanzigstel der nach Bundessatzung $4 (4) stimmberechtigten Mitglieder BS $4 (4) Satz 1 sagt: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. BS $4 (4) Satz 2 verschärft es für Parteitage: Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Für Landessatzung §6a (2) ist damit klar, dass es sich um stimmberechtigte Mitglieder nach BS 4 (4) Satz 2 handeln muss. Da es in §6a um den Landesparteitag geht. In §6b (5) geht es um den Landesvorstand. Hier würde BS 4 (4) Satz 1 Anwendung finden. Deshalb beantrage ich die Erweiterung des Begriffes: "Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbands" zu "Zwanzigstel der nach Bundessatzung 4 (4) stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes" | |
Antragsbegründung: | |
Ohne den Zusatz "stimmberechtigt" und den Verweis auf die Bundessatzung, welche Voraussetzungen für die Stimmberechtigung erfüllt sein müssen, ist nicht klar, ob es sich nur um stimmberechtigte Mitglieder oder auch um Mitglieder handelt, die mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind. |
Zusätzliche Angaben | |||||||||||
Zusammenfassung des Antrags: | Der in $6a (2) sowie §6b (5) verwendete Begriff: Zwanzigstel der Mitglieder soll erweitert werden zu Zwanzigstel der nach Bundessatzung §4 (4) stimmberechtigten Mitglieder | ||||||||||
Schlagworte: | Zwanzigstel der Mitglieder | ||||||||||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||||||||||
§ 6a – Der Landesparteitag
6b - Der Landesvorstand edit
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Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |
Diskussion |
Geänderte Version unter NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/SÄA008.2 |