NRW:Landesparteitag 2014.1/Satzungsänderungsübersicht

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bitten wir, Anfragen, Anregungen und auch Kritik nur auf der zugehörigen Diskussionsseite zu hinterlassen.



!!! Achtung !!!

Dies ist nicht die offizielle Satzung der Piratenpartei NRW.
Es Handelt sich hierbei um eine Visualisierung der aktuellen Satzung inklusive der vorgeschlagener Änderungen durch eingereichte Satzungsänderungsanträge (SÄA) zum Landesparteitag 2014.1.

Die Vorgeschlagenen SÄA werden farblich gekennzeichnet. Der original Text der Satzung ist nicht farblich hinterlegt.
Formatierungen wie Fett, Unterstrichen und Durchestrichen dienen lediglich dazu, bei kleinen Änderungen, die Unterschiede hervorzuheben.
(Text entfällt - neuer Text - alte Textpassage an neuer Stelle - alte Wörter an neuer Stelle)


Die vollstandigkeit und korrekte Anzeige der SÄA kann von der Antragskommission nicht garantiert werden.

Ohne Konkurrenz

SÄA005 SÄA007 SÄA008 SÄA009 SÄA011 SÄA014 SÄA015 SÄA017 SÄA019 SÄA020 SÄA021 SÄA023 SÄA025 SÄA027

SÄA029

Konkurrierend & ggf. über mehrere Tabellen verteilt

SÄA001 SÄA006

SÄA004 SÄA018

SÄA003 SÄA030

Über mehrere Tabellen verteilt

SÄA013 SÄA026

SÄA002

SÄA022 SÄA031

SÄA016 SÄA012

SÄA010 SÄA028 SÄA024

Keine Seiten entsprechen diesen Kriterien.


Konkurrierende Anträge werden ()in dieser Tabelle) durch daneben stehende Felder angezeigt. Untereinander stehende Felder konkurrieren NICHT miteinander.
  • Gelbe SÄA in einer Zeile Konkurrieren miteinander
  • Rote SÄA in einer Zeile konkurrieren miteinander
  • Orange SÄA konkurrieren nur mit den DIREKT daneben stehenden gelben und roten SÄA
  • Rote und gelbe SÄA in einer Zeile konkurrieren nicht direkt miteinander sondern nur über die orangen SÄA dazwischen.
SÄA001 SÄA003 SÄA004
SÄA019 SÄA030 Modul 1&2
SÄA018 SÄA030 Modul 3 SÄA006
SÄA031

SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

An geeigneter Stelle einfügen

Ist SÄA019 SÄA030
Basis Modul 1 Modul 1 Modul 2

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Landesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Landesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bundesparteitag eingebracht wird. Der Landesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Landesparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen erfolgen geheim. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen.

Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte.
Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Landesparteitag beschlossen wird. (6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Landesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann. (6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

§ 5 – Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).

Ist SÄA010
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.

(3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

(4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.

(2) -

(3) -

(4) -

(5) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschliessen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.

(6) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene dürfen 14 Tage nicht unterschreiten.

(7) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.

Ist SÄA005
(2 oder 8) Um eine Untergliederung gründen zu können, müssen für Ortsverbände mindestens 10, für Kreisverbände mindestens 20 und für Bezirksverbände mindestens 40 stimmberechtigte Piraten akkreditiert sein.

§ 6 – Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

Ist SÄA002
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 56 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
Ist SÄA002 SÄA022
(4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen.
Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. Der Landesparteitag entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

Ist SÄA031
Modul 1 Modul 2 Modul 3

(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung (im folgenden "SMV" genannt). Jeder Pirat im Landesverband Nordrhein-Westfalen hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der SMV richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung.

(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben. (9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) verbindlich beschließen. Bei Satzungs-, Finanzordnungs-, Schiedgerichtsordnungs-, Auflösungsanträgen und Anträgen zur Verschmelzung mit anderen Parteien kann der Vorstand innerhalb der ersten 7 Tage nach Abstimmungsende durch einen schriftlich begründeten Beschluss das Inkrafttreten eines Antrags auf das Ende des nächsten Landesparteitag der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen verschieben. (9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) verbindlich beschließen.
(10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden.

(11) Geheime Abstimmungen und Wahlen finden im Rahmen der SMV nicht statt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung zur SMV.

§ 6b – Der Landesvorstand

Ist SÄA021 SÄA029

(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:

(1) Dem Landesvorstand gehören zehn neun Mitglieder des Landesverbandes an: (1) Dem Landesvorstand gehören zwölf neun Mitglieder des Landesverbandes an: (1) Dem Landesvorstand gehören elf neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender,
zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
der stellvertretender Schatzmeister,
der Generalsekretär,
der stellvertretender Generalsekretär und
drei Beisitzer.
vier drei Beisitzer.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.

Ist SÄA017
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. Nicht zur Wahl des Landesvorstands zugelassen sind:
-Mitglieder des Bundesvorstands der Piratenpartei Deutschland
-Mitglieder einer Volksvertretung der Länder der Bundesrepublik Deutschland
-Mitglieder, die sich derzeit auf einer Liste zur Landtagswahl, Bundestagswahl oder Wahl des Europaparlaments befinden

(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

Ist SÄA031 SÄA013

(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.

(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 und Anhang C eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.
j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.
j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.

Ist SÄA020
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt und existiert kein stellvertretender Schatzmeister, so können die Aufgaben des Schatzmeisters durch Mehrheitsbeschluss im verbliebenen Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Erfolgt ein solcher Beschluss nicht binnen 7 Tagen, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. Ein Vorstandsbeschluss zur Aufgabenübertragung muss auf dem nächsten Landesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.

Ist SÄA026
(13) Der Landesvorstand
a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der NRW-Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz,
c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der NRW-Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf auf der NRW-Organisationsliste sowie der NRW-Info Mailingliste ein,
g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.

(13) Der Landesvorstand

a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der NRW-Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz nach den Vorgaben von Anhang D,
c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der NRW-Organisationsliste und seiner Internetpräsenz nach den Vorgaben von Anhang D,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf auf der NRW-Organisationsliste sowie der NRW-Info Mailingliste nach den Vorgaben von Anhang D ein,
g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.

§ 6c – Das Schiedsgericht

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden.

(3) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.

Ist SÄA007 SÄA022

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

==§ 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge==
(1) Änderungen
der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen

gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für

  • der Landessatzung,
  • der Grundsatzprogramme,
  • des Parteiprogramms
  • und der Wahlprogramme

des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für

die Anhänge A und B dieser Landessatzung, die Anhänge A und B dieser Landessatzung,
  • die Anhänge A und B dieser Landessatzung,
  • die Anhänge A und B dieser Landessatzung,
welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
  • Positionspapiere,
  • Finanzanträge
  • und Sonstige Anträge

welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage.

Ist SÄA018 SÄA006 SÄA030
Modul 1 Modul 1+2 Modul 2 Modul 3
(2) Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens ⅔ der Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich stimmberechtigten

Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich

stimmberechtigten und teilnehmenden

Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich

teilnehmenden

Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich

oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären. oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.
Ist SÄA008
(3) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden. (3) Satzungs- und Programmänderungsanträge können Mit Ausnahme von Positionspapieren können Anträge nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.
Ist SÄA001 SÄA004 SÄA003
(4) Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen / deren Bevollmächtigten geändert werden. (4) Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. (4) Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf dem Parteitag durch die Versammlung vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen / deren mit Zustimmung des Antragsstellers oder seines Bevollmächtigtem geändert werden.
Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen. Ebenso ist es möglich Textpassagen zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen , Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Ebenso ist es möglich Textpassagen zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen. Ebenso ist es möglich zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen Wörter oder auch ganze Textpassagen durch Streichung, Hinzufügung oder Umformulierung. Die Kernaussage eines Antrages muss dabei bestehen bleiben.
Der geänderte Antrag muss dem Parteitag mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung im Piraten-Wiki vorliegen. Änderungen sind hervorzuheben. Der geänderte Antrag muss dem Parteitag mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung im Piraten-Wiki der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. Änderungen sind hervorzuheben. Der geänderte Antrag muss dem Parteitag der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung im Piraten-Wiki vorliegen. erneut vorgestellt werden. Änderungen sind hervorzuheben.
Die Adresse ist zu verkünden. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen. Die Adresse ist zu verkünden. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen. Die Adresse ist zu verkünden. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen.
Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.
Zurückgezogene und anschließend übernommene Anträge können nicht geändert werden.
Ist SÄA022
(5) Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind:
  • Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langsfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
  • Wahlprgramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
  • Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
  • Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen.
  • Satzungsänderungsanträge (SÄA) sind Anträge zum ändern dieser Landessatzung und ihre Anhänge.
  • Finanzanträge (F) zur Verwendung des LV-Budget.
  • Sonstige Anträge (X) sind alle Anträge, die nicht zu einer der anderen Antragsarten passen.

§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.

§ 11 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12 – Datenschutz

(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

FINANZORDNUNG

§13 – Gültigkeit

(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§14 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§15 – Virtuelle Kreisverbände

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

§16 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus

a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
Ist SÄA010

b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände.

b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände.

c) der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend.
d) sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sogenannten LV-Budget verwaltet.

(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(3) Das LV-Budget

a) kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.
d) darf vom Vorstand nur mit einem Beschluss mit absoluter Mehrheit an Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder zu mehr als 5 % direkt beteiligt oder angestellt sind, vergeben werden, wenn dieser 1000,- € übersteigt. Werden 2500,- € überstiegen, so müssen Vergleichsangebote eingeholt und anonymisiert veröffentlichen werden. Die Entscheidungsfindung ist transparent zu veröffentlichen.

(4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,
b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,
c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(5) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(7) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.

§17 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

Der Landesschatzmeister legt bis zum 30. November eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet:

Auf der Einnahmenseite:

- antizipierte Mitgliedsbeiträge
- staatliche Mittel

Auf der Ausgabenseite:

- Personalausgaben
- Sachausgaben
a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten)
b) für Wahlkämpfe
c) Reisekosten

Die Ausgabenplanung erfolgt unter Berücksichtigung des "Anhang B" der Landessatzung. Bestenfalls beinhaltet die Vorausschau verschiedene Szenarien (z. B. best / normal / worst case). Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.

(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.

Ist SÄA011
(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen. (3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten und der Buchhaltungskonten der virtuellen Kreisverbände sollen soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§18 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

(2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben.

(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

STRUKTURORDNUNG

Ist SÄA009

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§19 – Begriffe

Ist SÄA016 SÄA028
(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
a) Crews,
b) Arbeitskreise (AK),
c) Arbeitsgruppen (AG),
c) Arbeitsgruppen (AG) Servicegruppe (SG),
d) Projektgruppen (PG).

d) Projektgruppen (PG).

Ist SÄA026 SÄA027
(2) Die NRW-Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die NRW-Organisationsliste ist unmoderriert, wird archiviert und ist öffentlich lesbar. (2) - (2 oder 4) Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) gründen und auflösen. Mitglieder einer Untergruppe müssen auch Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein. Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit, da dies von der übergeordetet Organisationseinheit übernommen werden muss.

(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

§20 – Transparenz

(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.


Ist SÄA026
(2) Jede Organisationseinheit unterhält im Piraten-Wiki eine Internetpräsenz und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
d) das Entscheidungsmodell sowie
e) Protokolle der Treffen.
(2) Jede Organisationseinheit unterhält im Piraten-Wiki eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
d) das Entscheidungsmodell sowie
e) Protokolle der Treffen.
Ist SÄA016 SÄA026 SÄA024
(3) Treffen sind zu protokollieren (3) Treffen sind nach den Vorgaben in Anhang E zu protokollieren
und zeitnah auf der NRW-Organisationsliste zu veröffentlichen und zeitnah auf der NRW-Organisationsliste mach Anhang D zu veröffentlichen

a) bei der Gründung,
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
d) wenn Entscheidungen getroffen werden.

a) bei der Gründung,
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
d) wenn Entscheidungen getroffen werden.,
e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird.

Ist SÄA012 SÄA028
(4) Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. (4) Jede Organisationseinheit Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. (4) Jede Arbeitsgruppe Servicegruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.
Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das vorhandensein der Protokolle festgestellt.
Ist SÄA012 SÄA026
(5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah auf der NRW-Organisationsliste wenn eine thematische Position beschlossen wurde. (5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah auf der NRW-Organisationsliste nach Anhang D wenn eine thematische Position beschlossen wurde.

§21 – Gründung einer Organisationseinheit

Ist SÄA026 SÄA016 SÄA028
(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe (1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, bzw. einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe (1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe Servicegruppe
ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Organisationsliste nach Anhang D mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

Ist SÄA016 SÄA028
(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“. (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, bzw. Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, bzw. „AG“ oder „PG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“. (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen Servicegruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG SG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“.

(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§22 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.

Ist SÄA016 SÄA028
(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, und Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe Servicegruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.

(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

Ist SÄA023 SÄA026
(5) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die NRW-Organisationsliste und NRW-Info Mailingliste zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusamengefasst mitzuteilen. (5) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die NRW-Organisationsliste und NRW-Info Mailingliste seinem Organisationseinheiten Typ zugeordneten Kommunikationskanäle nach Anhang D zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusamengefasst mitzuteilen.

§23 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.

(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

Ist SÄA026
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der NRW-Organisationsliste zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit. (3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der NRW-Organisationsliste nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

§24 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

§25 – Crew

Ist SÄA014
(1) Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams. (1) Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und, bilden flexible und tatkräftige Teams und bieten den Spielraum für neue Ideen.

(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.

(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.

§26 – Arbeitskreis

Ist SÄA015
(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung. (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverbandes NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung.
(2) Arbeitskreise dienen als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
(3) Mandatsträger sind dazu angehalten die thematisch zuständigen Arbeitskreise in Ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und darüber informiert zu halten.
Ist SÄA028

§27 – Arbeitsgruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

==§27 – Servicegruppe==

(1) Eine Servicegruppe Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben des Landesverbandes, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten, sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches sein.

Ist SÄA016

§ 28 – Projektgruppen

(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

(4) Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen. Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit und der Arbeitsweisen darstellen und dazu dienen, zukünftigen Projektgruppen mit ähnlichen Aufgaben Anhaltspunkte für ihre Arbeit zu liefern.

ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).


ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.

Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.

Ist SÄA013

ANHANG C: Vorgaben für die Geschäftsordnung des Landesvorstandes

Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.
j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.
Ist SÄA026

ANHANG D:Veröffentlichung von Dokumentationen

(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform.Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion. Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Infomation dienen und unmoderiert Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.

a) moderierte Mailinglisten:
1. NRW-Info
b) unmoderierte Mailinglisten:
1. NRW-Kommunalpolitik
2. NRW-Landespolitik
3. NRW-Servicegruppen
4. NRW-Verbände
5. NRW-Organisationsliste
c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki

(2) Der Landesvorstand veröffentlich

a) auf seiner Internetpräsenz
1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen
b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen
3. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
1. Die Geschäftsordnung
2. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen

(3) Organisationseinheiten veröffentlichen

a) auf ihrer Internetpräsenz
1. die Protokolle ihrer Treffen
b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
1. die Protokolle ihrer Treffen
2. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit mit einer Frist von 7 Tagen
3. die Ergebnisberichte
c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
1. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit
Ist SÄA024 SÄA025

ANHANG E: Protokollpflicht

(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden

a) bei der Gründung,
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
d) wenn Entscheidungen getroffen werden,
e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird.
(2) Das erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.