NRW:Landesparteitag 2014.1/Anträge/X020

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
 Der für das Attribut „ImAuftrag“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Arndot|Arndt Heuvel]], Till Neuhaus, Daniel Neumann, [[Benutzer:pakki|Patrick Schiffer“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Informationen der Antragskommission
Tango-dialog-warning.svg Bei Problemen
mit der Anzeige
hilft es manchmal
Purge (?) zu drücken.
!
!
!
!
!
!
Dies ist ein Sonstiger Antrag-Antrag für den Landesparteitag NRW 2014.1.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
!
!
!
!
!
!

Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Sonstiger Antrag Antragsnummer: X020
Antragsteller:

Arndt Heuvel, Till Neuhaus, Daniel Neumann, Patrick Schiffer

Einreichungsdatum: 14.03.2014, 21:16:27

via RT-Nr.: 104444Symbol OK.svgfristgerecht 

Autor: DanielSan letzte Änderung: 06.04.2014 09:36:58 UTC von MacGyver1977
Antragsgruppe: Parteiinternes Abstimmungsergebnis: Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details
Abhängig von Antrag: SÄA031


Antrag
Antragstitel: SMV GO Antrag
Antragstext:
Der Landesverband der Piratenpartei NRW möge folgende Geschäftsordnung

zur ständigen Mitgliederversammlung (SMV) beschließen:

Geschäftsordnung

§ 1 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Ständigen Mitgliederversammlung (nachfolgend "SMV" genannt) richten sich nach der Landessatzung, §6a, Absatz 8 und folgende.

§ 2 Akkreditierung und Konstituierung

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der SMV akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt durch den Landesvorstand. Dieser kann Piraten des Landesverbands mit der Akkreditierung beauftragen.

(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.

(4) Bei der Akkreditierung werden folgende Daten erhoben:

a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
d) ein öffentlicher Gnupg Schlüssel der zu akkreditierenden Person oder

die Bestätigung der Signatur eines zuvor übergebenen Schlüssel.

e) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
f) der Name der Person, die die Akkreditierung vorgenommen hat,
g) Bestätigung des Protokolls von zwei Zeugen der Veranstaltung.

(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn

a) das Mitglied es persönlich (Absatz 2) verlangt oder
b) das Mitglied seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert.

(6) Der Landesvorstand eröffnet die SMV zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 9b Absatz 2 Satz 3 der Satzung. Die Einladung zur SMV muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der SMV müssen nach Ermessen des Landesvorstands ausreichend viele und verteilte Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor durch den Landesvorstand öffentlich bekannt zu geben sind und
b) es sind mindestens 300 Piraten akkreditiert.

§ 3 Themenbereiche und Delegation

(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:

Umwelt und Energie
Verbraucherschutz
Gesundheits-, Drogen- und Suchtpolitik
Bildung und Forschung
Ernährung, Landwirtschaft
Urheberrecht
Stadtentwicklung, Bau und Verkehr
Wirtschaft und Soziales
Außenpolitik
innerparteiliche Finanzen
an die Landtagsfraktion
Satzung
Aktionen & Organisatorisches
Tagespolitik und Öffentlichkeitsarbeit
Bürgerrechte, Datenschutz und Sicherheitspolitik
Organisatorisches
SMV Geschäftsordnung
SMV Systembetrieb
Sonstiges
Schulungen & Sandkasten

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der SMV hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen. Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 42 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.

§ 4 Antrags- und Rederechte

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themenbereiche als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.

(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der SMV verwendeten Systems realisiert.

§ 5 Regelwerke

(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:

a) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
b) SMV-Geschäftsordnungsänderung ; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
c) Satzungsänderungsantrag; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 15 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 15 Tage Laufzeit
d) Programmantrag; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
e) Meinungsbild; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
f) Schnellverfahren
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 30 Stunden Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 30 Stunden Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 30 Stunden Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 30 Stunden Laufzeit
g) Schulung & Sandkasten
Zeiten und Quoren dieser Regel können beliebig angepasst werden und gelten nur im Sandkasten.

(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit dem oben festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), ist er abgelehnt.

(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt unmittelbar die Phase »Diskussion«. Bis zum Ablauf dieser Phase kann der Antragstext beliebig verändert werden.

(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. In dieser Phase kann der Antragstext nicht mehr verändert werden, Gegeninitiativen sind jedoch noch möglich. Werden die Anträge nach dieser Zeit nicht weiterhin mit dem festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), sind sie abgelehnt.

(5) Für Anträge, die das erforderliche Quorum erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«.

(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge. Ein Antrag ist angenommen, falls

a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und
c) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die gemäß Satzung erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde.

(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht der Abstimmungsteilnehmer und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.

§ 6 Datenschutz und Nachprüfung von Abstimmungen

(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).

(2) Die Benutzernamen und Aktivitäten anderer Teilnehmer können nur von akkreditierten Teilnehmern nach dem Login eingesehen werden. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.

(3) Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist dem Antragssteller vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.

(4) Alle Daten sind nach Ende der Einspruchsfrist eines Antrags dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen. Daten ausgetretener Personen werden gelöscht, sobald keinerlei Verbindung mehr zu einem Antrag, einer Anregung oder einer Abstimmung besteht.

§ 7 Veröffentlichung und Dokumentation

Alle Ergebnisse der SMV werden vom Landesvorstand veröffentlicht und dokumentiert.

§ 8 Systembetrieb

(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

§ 9 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnungen beschließt ein Parteitag oder die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) (*).

--- Anlage 1: Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://m-schulze.webhop.net/schulze1.pdf ) beschrieben unter Anwendung des in Kapitel 6 beschriebenem Vergleichsoperators angewendet.

Anlage 2: Das Verfahren des Satus-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben, erreichbar unter http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.

Antragsbegründung:
Die Satzungsänderung zur SMV erfordet eine Geschäftsordnung zur Regelung der eigentlichen Betriebsmodalitäten.


Zusätzliche Angaben
Zusammenfassung des Antrags: Geschäftsordnung für SMV


Folgenden toten Link bitte ignorieren: SÄA031