NRW:Landesparteitag 2014.1/Anträge/X006

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Dies ist ein Sonstiger Antrag-Antrag für den Landesparteitag NRW 2014.1.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
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Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Sonstiger Antrag Antragsnummer: X006
Einreichungsdatum:

Warnschild.png nicht fristgerecht 

Autor: Dc6jgk letzte Änderung: 05.04.2014 17:29:27 UTC von MacGyver1977
Antragsgruppe: Liquid Democracy Abstimmungsergebnis: Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details
Abhängig von Antrag: SÄA019


Antrag
Antragstitel: SMV Option 2 - Entscheidsordnung zu Totholz SMV (SÄA019)
Antragstext:
Der Landesparteitag möge folgende Entscheidsordnung beschließen und unmittelbar in Kraft treten lassen sowie anschliessend über die Landesverantwortlichen gemäss §1 Abs (2) entscheiden.

§1 - Allgemeines

(1) Mitglieder werden mindestens einmal pro Abstimmungsperiode in Textform rechtzeitig über Abstimmungen informiert. Die eingereichten Anträge, sowie alle Abstimmungen und deren exakte Ergebnisse werden auf den Webseiten der Partei veröffentlicht.

(2) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. Der Landesparteitag kann Verantwortliche wählen, abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt. Gleiches gilt analog für Gliederungen auf Kreis- und Bezirksebene sowie für virtuelle Kreisverbände, sofern diese keine abweichenden Regelungen treffen. Falls auf einer Gliederungsebene keine Verantwortlichen gewählt sind, übernimmt der Verantwortliche der nächsthöheren Gliederung die Aufgaben. Eine gültige Datenschutzverpflichtung ist auf allen Gliederungsebenen zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Verantwortlicher.

(3) Die Verantwortlichen auf Landesebene entscheiden mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen, insbesondere darüber, welche Anträge konkurrierend sind, und zu welchen Stichtagen und wie die Abstimmungen durchgeführt werden. Dabei sind sie angehalten, den Aufwand für Teilnehmer und die Partei zu minimieren und die Teilnahme zu erleichtern.

(4) Die Verantwortlichen sämtlicher Gliederungen sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmungen verantwortlich. Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Betreuung der Urne der entsprechenden Gliederung sowie die Kommunikation mit der übergeordneten Gliederung hinsichtlich der Mitteilung von Auszählungsergebnissen und der sicheren Aufbewahrung abgegebener Stimmzettel für eventuelle Nachprüfungen.

(5) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit wie möglich kryptographisch abgesichert. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie auf Nachfrage vom Absender bestätigt oder vom Mitglied glaubwürdig kryptographisch signiert wurden.

§2 Urnen

(1) Gliederungen können durch einen Mehrheitsbeschluss eine Urne gründen oder auflösen. Für die Wirksamkeit eines Gründungsbeschlusses sind mindestens 10 Ja-Stimmen und ein gewählter Verantwortlicher für diese Urne erforderlich. Urnengründungen und Abschaffungen sind umgehend den Verantwortlichen im Landesverband anzuzeigen. Es wird eine Liste mit Urnen und deren Verantwortlichen geführt und veröffentlicht. Urnenauflösungen werden erst mit Ende der laufenden Abstimmungsperiode wirksam.

(2) Mitglieder werden automatisch der Urne Ihrer Gliederung zugeordnet. Betreibt eine Gliederung keine Urne, so werden die Mitglieder der Urne der nächsthöheren Gliederung, die eine Urne betreibt, zugeordnet.

(3) Werden in einer Urne in drei aufeinanderfolgenden Abstimmungsperioden weniger als 5 gültige Stimmzettel abgegeben, so gilt die Urne automatisch als aufgelöst.

(4) Sofern technisch möglich und mit vertretbarem Aufwand umsetzbar, soll Mitgliedern im Rahmen der Information nach §1 Abs (1) mitgeteilt werden, welcher Urne sie zugeordnet sind.

(5) Der Landesverband ist für die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen zuständig und betreibt keine eigene Urne.

(6) Solange eine Mindestanzahl von 10 Urnen unterschritten wird, finden keine Abstimmungen statt.

§3 - Anträge und Quoren

(1) Ein Antrag kann nur von mindestens fünf teilnahmeberechtigten Antragstellern eingereicht werden und muss den Zweck klar und eindeutig benennen.

(2) Nach einer Abstimmung über einen Antrag sind dieser oder sehr ähnliche Anträge für eine Dauer von 12 Monaten zur Einreichung, Einbringung und Abstimmung gesperrt. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden. Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis zur Eröffnung der Debatte nicht von mindestens fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen.

§4 - Ablauf und Fristen

(1) Eine Abstimmungsperiode dauert im Regelfall 3 Monate und soll jeweils am Anfang eines Quartals beginnen. Über Abweichungen entscheiden die Verantwortlichen auf Landesebene mit einfacher Mehrheit. Abweichungen sind zu begründen.

(2) Anträge werden innerhalb der ersten 3 Wochen einer Abstimmungsperiode möglichst zeitnah zu ihrer Einreichung veröffentlicht. Innerhalb dieses Zeitraums können konkurrierende Anträge eingebracht oder gebündelt werden. (Antragsphase)

(3) Nach dem Ende der Antragsphase werden alle Teilnehmer in Textform eingeladen und die offene Debatte zu den abzustimmenden Anträgen bis zu einem Stichtag gefördert. Dieser Stichtag soll mindestens 3 Wochen nach Ende der Antragsfrist und der Bekanntgabe der Antragstexte liegen. (Diskussionsphase)

(4) Die Abstimmungsphase beginnt unmittelbar nach dem Ende der Diskussionsphase und dauert mindestens drei Wochen. Gliederungen, die eine Urne betreiben, sollen in Rahmen von ohnhehin stattfindenden oder extra zu diesem Zweck einberufenen Versammlungen in dieser Zeit die Stimmabgabe an Ihrer Urne ermöglichen.(Abstimmungsphase)

(5) Die Stimmabgabe an einer Urne ist auf einer Versammlung nur möglich, wenn mindestens 3 Stimmen auf dieser Versammlung abgegeben werden. Verantwortliche für die Urne stellen anhand eines vom Landesverband zur Verfügung gestellten Tools, die Stimmberechtigung der Teilnehmer fest und vermerken dort auch die Ausgabe und Abgabe von Stimmzetteln. Auf einer Versammlung abgegebene Stimmzettel sind vom zuständigen Verantwortlichen zum Ende der Veranstaltung zu versiegeln und aufzubewahren bis zum Beginn der Auszählphase.

(6) Die Auszählungsphase beginnt unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungsphase. Innerhalb der Auszählungsphase finden mitgliederöffentliche Auszählungen der bis dahin versiegelten Stimmzettelpakete statt. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich oder würde dies zu einer Auszählung von weniger als 10 Stimmen führen, so übernimmt die übergeordnete Gliederung die Auszählung. Stimmzettelpakete sind bei Bedarf ausschliesslich per Einschreiben zu verschicken oder persönlich zu übergeben.

(7) Verantwortliche melden die Auszählergebnisse zeitnah an die übergeordnete Gliederung oder direkt an die Verantwortlichen auf Landesebene, welche die Auszählungsergebnisse zeitnah inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen veröffentlichen.

(8) Die Auszählungsphase endet spätestens mit dem Ende der Abstimmungsperiode oder sobald alle abgegebenen Stimmen ausgezählt sind.

(9) Die Anfechtungsfrist zu einer Abstimmung endet zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Endergebnisse. Die Zuordnung von Pseudonymen und Teilnehmern einer Abstimmung wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss eines die Abstimmung betreffenden Schiedsgerichtsverfahrens gelöscht. Stimmzettel werden für diese Dauer sicher aufbewahrt.

(10) Teilnehmer können mit Begründung schriftlich beantragen, per Brief abzustimmen, wenn ihre Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, diese Notwendigkeit zu minimieren.

(11) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, seine Stimme frei, unbeobachtet und ohne Zwang entweder selber oder durch einen benannten Helfer abgegeben zu haben. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. Die Einladung zur Stimmgabe erfolgt ausschließlich an die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegten Adressen. Das Rückporto trägt das Mitglied.

(12) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann.

§5 - Auswertung von Abstimmungen

(1) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.

(2) Steht mehr als eine Option bei einer Abstimmung zur Wahl, so wird eine Bewertungswahl durchgeführt, bei der für jede Option unabhängig bis zu K Punkte vergeben werden können. Bei bis zu fünf Optionen beträgt K=3, ansonsten K=9. Null Punkte entsprechen einer Ablehnung, mehr als null Punkte einer abgestuften Zustimmung. Es ist die Option angenommen, die als einzige das höchste Verhältnis (P/K+1)/(J+N+Q+2) erreicht und bei der J größer N ist. P ist die Summe aller Punkte, und J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegebenen Stimmen mit mehr als bzw. gleich 0 Punkten für die Option. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.

Antragsbegründung:
Siehe Begründung zu SÄA019


Zusätzliche Angaben
Zusammenfassung des Antrags: SMV Option 2 - Entscheidsordnung zu Totholz SMV (SÄA019)
Schlagworte: SMV


Diskussion
Eine aktualisierte Version dieses Antrags mit einigen Änderungen steht unter http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Dc6jgk/X006-%C3%84nderung
Frage
§ 1 (1) Alle Mitglieder? Oder nur stimmberechtigte Mitglieder?
Antwort
Das spielt meiner Meinung nach keine Rolle.


Frage
§2 (1) Ist eine virtuelle Geschäftssstelle auch eine Gliederung im Sinn der Endscheidsordnung?
Antwort
Was eine Gliederung ist, kann nicht die Entscheidsordnung regeln sondern Gesetze und Satzungen. vKVs sind keine Gliederungen der Piratenpartei NRW. Als Konsequenz können vKVs keine Urnen gründen oder auflösen.


Frage
§2(6) Bei 9 KV mit 1000 Mitgliedern findet keine Abstimmung statt, bei 10 KV mit 100 Mitgliedern schon? Evt hier die Anzahl der gesamten Teilnehmer als Quorum ansetzen
Antwort
Im Änderungsantrag berücksichtigt (250 Mitglieder)


Anregung
§3 (1) Dieses Quorom für die Antragseinreichung mit fünf Unterstützern ist ungleich zur Antragseinreichung auf dem LPT (dort sind keine Unerstützer notwendig). Absatz entsprechend weglassen.
Antwort
Wer auf dem LPT "trollt" ist dort sichtbar. Das schreckt ausreichend ab. Ich halte ein Mindestquorum von Unterstützern für dieses Verfahren für sinnvoll.


Anregung
§3(2) Satz1: schränkt uns meiner Meinung nach unnötig ein. Wenn ein Antrag beispielsweise nur an einer Formulierung eines Wortes scheitert, sollte dieser doch wieder eingereicht werden können. Demnach schlage ich vor, den ersten Satz zu streichen.
Antwort
Dann könnte der ganze Block entfallen. Ausnahmen sind aber möglich "Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden". Wenn es also "nur an einer Formulierung eines Wortes scheitert" ist eine Neueinreichung problemlos möglich, sofern die Verantwortlichen das genauso sehen.


Vorschlag
§4 (1) Eine Verlängerung der Abstimmungsperiode, wenn den Verantwortlichen das Ergebnis nicht passt, ist hier möglich. Dabei habe ich ein schlechtes Bauchgefühl #ausGründen. Ich schlage vor, die Abstimmungsperiode auf exakt 3 Wochen zu setzen und den 2. Satz zu streichen.
Antwort
Das ist bewusst so formuliert/gewollt. Es ist ggf. organisatorisch sinnvoll Periodengrenzen ggf. mit LPTs o.ä Events zusammenzulegen. Da die Verantwortlichen, die das zu entscheiden haben keine Zwischenergebnisse kennen, ist das Missbrauchspotenzial begrenzt.


Vorschlag
§4 (6) „bei Bedarf“ streichen. Schließt Mißverständnisse aus, das noch anderer Gründe für einen Bedarf möglich sein könnte.
Antwort
Im Änderungsantrag berücksichtigt.


Wer sich über §5 (2) wundert

Die Regelungen kommen 1:1 aus der BPT13.1 Entscheidsordnung: https://wiki.piratenpartei.de/Basisentscheid/Entscheidsordnung. Die ist so beschlossen.

Folgenden toten Link bitte ignorieren: SÄA019