NRW:Landesparteitag 2013.2/Anträge/SÄA086
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Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA086 |
Einreichungsdatum: |
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Autor: | Darkwind | letzte Änderung: | 27.06.2016 11:52:00 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ||
Konkurrenzanträge: | SÄA 085 |
Antrag | |
Antragstitel: | Orientierung des Länderfinanzausgleichs an der Bundessatzung |
Antragstext: | |
In der Finanzordnung soll § 4 Absatz 1 Buchstabe c ersetzt werden durch folgenden Text:
"der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend." Ebenso ist der Anhang C ersatzlos zu streichen. | |
Antragsbegründung: | |
Die Bundessatzung gibt der Landessatzung keinen Spielraum für eine Einschränkung wie die Landessatzung es bisher vorsieht.
Somit ist Anhang C nichtig und kann gestrichen werden. Verbliebene oder neu hinzukommende Einnahmen werden nach dem b bewährten Schlüssel verteilt. Wobei die Zahlen durch den Erhebungszeitpunkt klarer definiert werden. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Änderung der LFA Regelung gemäß Bundessatzung | ||
Schlagworte: | Satzung, Finanzen, Länderfinanzausgleich, Anhang C |