NRW:Landesparteitag 2013.2/Anträge/SÄA022
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Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA022 |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht | ||
Autor: | MacGyver1977 i.A. PG Orange Submarine NRW | letzte Änderung: | 13.11.2013 23:54:52 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Neustrukturierung des § zum Landesparteitag |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen den §6a Absatz 1 von:
"Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen." in: "Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt
zu ändern. | |
Antragsbegründung: | |
1) Die Unterteilung erleichtert die Lesbarkeit.
2) Durch das Hinzufügen von "innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes," werden folgende Punkte behoben. 2.1) "innerhalb der ersten 6 Monate" verhindert, dass der Landesparteitag bis zum Cnde des Jahres verschleppt wird, lässt aber noch genug Spielraum um geeignete Örtlichkeiten zu finden. Eine Begrenzung auf das erste Quartal hatte sich in den letzten Jahren als eine zu knappe Einschränkung erwiesen. 2.2) "zur Neuwahl des Landesvorstandes" verhindert, dass zwar ein Landesparteitag durchgeführt wird, jedoch nicht zu Vorstandswahlen, sodas der Vorstand seine Amtszeit bis zum Ende des Jahres verlängern kann. 2.3) "eines Geschäftsjahres" verhindert, dass Vorstandswahlen zwar am Jahresanfang, jedoch vor Ende des Geschäftsjahres stattfinden, wenn das Geschäftsjahr nicht mehr dem Kalenderjahr entspricht. (Das Geschäftsjahr wird in §2 Absatz 1 der Finanzordnung festgelegt und entspricht derzeit dem Kalenderjahr) |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Verbesserung der Lesbarkeit und kleine Bugfix | ||
Liquid Feedback: | https://lqpp.de/nw/initiative/show/434.html |