NRW:Landesparteitag 2013.1/Eingereichte Anträge/Satzungsänderungsanträge
- Änderungsantrag Nr.
- 001 (Eingereicht am 09.07.12)
- Beantragt von
- Volker Neubert, Jaimie Grund
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §6b Abs. 1 wie folgt zu ändern.
Aktuelle Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und drei Beisitzer.
Neue Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der stellvertretende Landesschatzmeister der Generalsekretär und zwei Beisitzer
- Begründung
Durch den Ausfall des Schatzmeisters, wie bereits geschehen, wird der Vorstand Handlungsunfähig, da z. B. keine Rechnungen mehr beglichen werden können.
Es kommt immer wieder vor, dass ein Schatzmeister durch Krankheit oder Urlaub ggfls. nicht in der Lage ist, anstehende Außenposten zeitnah zu begleichen. Deswegen soll ein stellvertretender Schatzmeister als Unterstützung und als Vertretung dienen, der die Arbeit weiterführen kann. Als ernst zu nehmende Organisation im Hinblick auf zukünftige Geschäftsbeziehungen sollte gewährleistet sein, dass Rechnungen, zahlbar nach Erhalt, auch zeitgleich beglichen werden können.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-001, SÄA-002, SÄA-035, SÄA-037, SÄA-041
- Änderungsantrag Nr.
- 002 (Eingereicht am 09.07.12)
- Beantragt von
- Volker Neubert im Auftrag der Crew Pulheim
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §6b Abs. 1 wie folgt zu ändern.
Aktuelle Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und drei Beisitzer.
Neue Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören elf Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der stellvertretende Landesschatzmeister der Generalsekretär und vier Beisitzer
- Begründung
Durch den Ausfall des Schatzmeisters, wie bereits geschehen, wird der Vorstand Handlungsunfähig, da z. B. keine Rechnungen mehr beglichen werden können.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-001, SÄA-002, SÄA-035, SÄA-037, SÄA-041
- Änderungsantrag Nr.
- 003 (Eingereicht am 17.07.12)
- Beantragt von
- Volker Neubert
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7 Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §7 Abs. 1 wie folgt zu ändern.
Aktuelle Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
Neue Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. Für Kommunalwahlen können auch Nichtmitglieder als Direktkandidaten für die Piratenpartei aufgestellt werden.
- Begründung
Bei Kommunalwahlen hat jeder Bürger nur 1 Stimme, mit der er den Direktkandidaten wählt. Diese Stimme wird auch für die Brechnung der Stimmanteile für die Listen herangezogen. Das heisst, in Wahlbezirken, in denen kein Direktkandidat aufgestellt sind, erhält die Piratenpartei keine Stimmen für das jeweilige Gremium. Da, gerade in ländlichen Bereichen, eventuell nicht genügend Kandidaten der Piratenpartei zur Verfügung stehen, sollten auch der Piratenpartei nahestehenden Personen als Direktkandidaten aufgestellt werden dürfen.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-003, SÄA-005, SÄA-020
- Änderungsantrag Nr.
- 004 (Eingereicht am 17.07.12)
- Beantragt von
- Volker Neubert
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §5 Abs. 6
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §5 Abs. 6 wie folgt zu einzufügen.
(6) In Orten (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden) ohne Ortsverbände kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vonder übergeordneten Gliederungin ihrernächsten Vorstandsitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.
- Begründung
Durch die Einführung von virtuellen Ortsverbänden besteht die Möglichkeit kommunal politische Programme im Ort zu erstellen. Des weiteren können die Kandidaten für Kommunalwahlen vor Ort gewählt und aufgestellt werden. Diese Möglichkeit besteht bei Crews, AK?s, AG?s und Stammtischen nicht. Das ist besonders in Kreisen, wie z. B. dem Rhein-Erft-Kreis mit einer Ausdehnung von 60 km und 10 Städten erforderlich da die Programme in den einzelnen Orten sehr unterschiedlich sind. Die Definition des Ortsvereins entspricht der Satzung § 5 -- Gliederung(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).
Die Frage, ob die Finanzordnung auch geändert werden soll, stelle ich zur Diskussion. Ich halte es nicht für notwendig.
- Änderungsantrag Nr.
- 005 (Eingereicht am 03.10.12)
- Beantragt von
- Lennart Brinkmann, Andreas Graaf, thomasheg, Udo Pütz und Volker Neubert für den AK Kommunalpolitik NRW
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7 Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §7 Abs. 1 wie folgt zu ändern.
Aktuelle Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
Neue Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. (2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden.
- Begründung
Bei Kommunalwahlen hat jeder Bürger (jeweils nur 1 Stimme für die Wahl zum Gemeinderat und zum Kreistag). Mit dieser Stimme wird sowohl der Direktkandidat im Rahmen der Mehrheitswahl als auch die Reserveliste im Rahmen der Verhältniswahl gewählt. Das heißt, in Wahlbezirken, in denen kein Direktkandidat aufgestellt ist, erhält die Piratenpartei keine Stimmen für (die Berechnung der Mandate aus der Reserveliste nach der Verhältniswahl) das jeweilige Gremium. Aufgrund der bisher vorliegenden Mitgliederzahlen - insbesondere in den ländlichen Bereichen - kann nach der bisherigen Satzung durch die Nichtbesetzung von Wahlbezirken das Wählerpotential der Piraten nicht ausgenutzt werden.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-003, SÄA-005, SÄA-020
Hinweis: Durch Annahme des Antrages SÄA 005 kann es zu einer Verschiebung oder Überschreibung anderer Absätze des betreffenden Paragraphen kommen.
- Änderungsantrag Nr.
- 006 (Eingereicht am 30.12.12)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7 Abs. 2
- Beantragte Änderungen
ALT:
(2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.
NEU:
(2) Die Einladungsfrist für die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Aufstellungsversammlungen. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden.
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-006, SÄA-010, SÄA-034
Hinweis: Der SÄA 006 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / Änderung des § 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 007 (Eingereicht am 25.02.13)
- Beantragt von
- Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §5 Abs. 6
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §5 der Landessatzung um den folgenden Abschnitt 6 zu ergänzen:
(6) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.
- Begründung
Die auf dem Bundesparteitag 2012.2 in Bochum verabschiedete neue Schiedsgerichtsordnung trifft in § 3 Abs. 2 folgende Regelung: „Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf untergeordneten Gliederungsebenen zulassen.“ Daher können Untergliederungen jetzt nicht mehr nach eigenem Beschluss, sondern nur noch nach Erlaubnis in der Satzung des Landesverbandes Schiedsgerichte einrichten. Dies sollte in der Satzung erlaubt werden.
Hinweis: Der SÄA 007 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 008 (Eingereicht am 25.02.13)
- Beantragt von
- Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6a Abs. 7
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen in §6a Absatz 7 Satz 1 der Landessatzung die Worte "mindestens zwei Kassenprüfer" durch die Worte "mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern" zu ersetzen.
Bisher:
(7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer.
Neu:
(7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern.
- Begründung
Laut §6a(7) gilt für Kassenprüfer unter anderem "Ihre Amtszeit endet durch Austritt, ...". Es steht allerdings nicht explizit in der Satzung, das Kassenprüfer Parteimitglied sein müssen. Daraus kann man entweder folgern, das Kassenprüfer Parteimitglieder sein müssen, oder man kann es so interpretieren, das sowohl Piraten als auch Nichtpiraten Kassenprüfer sein können, Piraten aber bei Parteiaustritt auch ihr Amt als Kassenprüfer verlieren. Durch diese Änderung dürfen nur noch Mitglieder der Piratenpartei zu Kassenprüfern gewählt werden.
Hinweis: Der SÄA 008 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 009 (Eingereicht am 25.02.13)
- Beantragt von
- Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6a Abs. 7
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen in §6a Absatz 7 der Landessatzung im letzten Satz das Wort "Austritt," zu streichen.
Bisher:
Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
Neu:
Ihre Amtszeit endet durch Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
- Begründung
Laut §6a(7) gilt für Kassenprüfer unter anderem "Ihre Amtszeit endet durch Austritt,...". Es steht allerdings nicht explizit in der Satzung, das Kassenprüfer Parteimitglied sein müssen. Daraus kann man entweder folgern, dass Kassenprüfer Parteimitglieder sein müssen, oder man kann es so interpretieren, dass sowohl Piraten als auch Nichtpiraten Kassenprüfer sein können, Piraten aber bei Parteiaustritt auch ihr Amt als Kassenprüfer verlieren. Durch diese Änderung wird klargestellt, dass das Amt des Kassenprüfer nicht an die Parteimitgliedschaft gebunden ist.
Hinweis: Der SÄA 009 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 010 (Eingereicht am 27.02.13)
- Beantragt von
- corax
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage folgende Satzungsänderung/Konkretisierung auf dem anstehenden Landesparteitag:
Alt:
§ 7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.
Neu:
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber sollten Mitglied im Landesverband sein. (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder laut Wahlgesetzen geladen werden. (3) Die Einladungsfristen sind die gleichen wie zu Landesparteitagen gemäß § 6a Abs (3) Landessatzung
Wortlaut des § 6a Abs (3) Landessatzung
http://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung#.C2.A7_6a_.E2.80.93_Der_Landesparteitag
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-006, SÄA-010, SÄA-034
Hinweis: Der SÄA 010 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 012 (Eingereicht am 04.03.13)
- Beantragt von
- Jaimie Grund
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 10
- Beantragte Änderungen
Sollte der obige Antrag angenommen werden (SÄA001), so soll über den nachfolgenden Antrag ebenfalls abgestimmt werden.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
Soll geändert werden in:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Tritt der der Schatzmeister von seinem Amt zurück, so übernimmt automatisch der stellvertretende Schatzmeister sein Amt. Ist das Amt des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-012, SÄA-017
Hinweis: Der SÄA 012 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / §6b" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 013 (Eingereicht am 28.02.13)
- Beantragt von
- Wika
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §8 Abs. 5
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge folgende Ergänzungen an § 8 der Satzung beschließen:
(5) Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen / deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen. Ebenso ist es möglich Textpassagen zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen. Der geänderte Antrag muss dem Parteitag mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung im Piraten-Wiki vorliegen. Änderungen sind hervorzuheben. Die Adresse ist zu verkünden. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen. Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.
- Begründung
Wir machen uns selbst bei der Beschlussfassung handlungsunfähig, wenn wir Änderungen an Anträgen nicht zulassen. Weiterhin würden wir viel Zeit in der Diskussion sparen, wenn Anregungen von den Mitgliedern des Parteitages von den Antragstellern oder dessen Bevollmächtigten übernommen werden können.
Hinweis: Der SÄA 013 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 014 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Sven Sladek
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §8 Abs. 2
- Beantragte Änderungen
ALT:
..., wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.
NEU:
..., wenn mindestens ein zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.
- Begründung
Begründung erfolgt mündlich auf dem LPT
Konkurrierende Gruppe
SÄA-014, SÄA-022
Hinweis: Der SÄA 014 wurde ursprünglich ohne Bezug/Betreff zu einem Paragraphen eingereicht, bezieht sich jedoch inhaltlich eindeutig auf §8 Abs. 2, wodurch eine formale, aber nicht inhaltsändernde Korrektur erfolgte.
- Änderungsantrag Nr.
- 015 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Sven Sladek
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §8 Abs. 2
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §8 Absatz (2) erster Teilsatz der Satzung wie folgt zu ändern:
ALT:
Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden,...
NEU:
Zwischen zwei Landesparteitagen können Positionspapiere und verbindliche Meinungsbilder beschlossen werden,...
- Begründung
Es gibt derzeit noch Rechtsunsicherheiten bezüglich der verbindlichen Beschlußfähigkeit ausserhalb von regulären Parteitagen, deshalb diese Abschwächung.
Hinweis: Der SÄA 015 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 016 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Sven Sladek
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §8 Abs. 3
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge den §8 Absatz (3) der Satzung wie folgt ändern:
ALT:
Entfällt
NEU:
Der Landesparteitag legitimiert zum unter Absatz 2 beschriebenen Vorgehen die Liquid Feedback-Instanz des Landesverbandes NRW. Die Quoren der entsprechenden Regelwerke werden hierzu jeweils zum 01. eines Monats auf die Mitgliederzahl in NRW angepasst.
- Begründung
Bislang haben wir noch kein Tool legitimiert, LQFB läuft, vielleicht findet es damit mehr anklang. Die Beteiligungs-Quoren müssen mit den Mitgliederdaten abgeglichen werden, im Grunde muss die "Grundgesamtheit" monatlich auf die aktuell stimmberechtigten Mitglieder gesetzt werden (manuell) und nicht mehr abhängig sein von der Beteiligung.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-016, SÄA-021
Hinweis: Der SÄA 016 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 017 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Sven Sladek
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 10
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §6b Absatz (10) Satz 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
ALT:
Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position.
Neu:
Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position, welcher bei seiner Wahl die größte Zustimmung erreicht hat.
- Begründung
Die derzeitige Regelung geht noch von einem Stellvertreter aus. Mittlerweile haben wir aber zwei.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-012, SÄA-017
Hinweis: Der SÄA 017 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 018 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Sven Sladek
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 13
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge den §6b Absatz (13) seiner Satzung wie folgt neu verfassen:
(13) Der Landesvorstand kann aus dem LV-Budget Aufwandsentschädigungen an seine Mitglieder auszahlen. Pro Monat können maximal 2% des LV-Budgets zusätzlich zu sachbezogenen Spenden so verwendet werden.
- Begründung
Die Vergangenheit hat gezeigt, das wir uns ehrenamtliche Vorstände nicht mehr leisten können. Mit diesem Budget-Pool kann man sicher kein ernsthaftes Gehalt auszahlen, aber vielleicht den ein oder anderen unbezahlten Urlaubstag kompensieren oder einen Minijob obsolet machen.
Hinweis: Der SÄA 018 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 019 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Holger Hennig
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6a Abs. 3
- Beantragte Änderungen
ich beantrage eine Ergänzung des §6a Absatz 3
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
Ergänzung:
Programmparteitage müssen 42 Tage vor dem frühestmöglichen Ende der Antragsfrist verbindlich vom Vorstand angekündigt werden. Das muss über die Internetseiten und die Info-Mailingliste des Landesverbandes geschehen.
Also alt:
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
Neu:
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. Ordentliche Programmparteitage müssen 42 Tage vor dem frühestmöglichen Ende der Antragsfrist verbindlich vom Vorstand angekündigt werden. Das muss über die Internetseiten und die Info-Mailingliste des Landesverbandes geschehen.
- Begründung
Kontinuierliche Arbeit der AKs an Grundsatz- und Wahlprogrammanträgen sind illusorisch, spätestens seit die AKs auch kontinuierlich der Fraktion zuarbeiten. Daher muss ein Programmparteitag einen angemessenen Vorlauf haben, soll für den Parteitag ein brauchbares Maß an Anträgen zusammen kommen.
Hinweis: Der SÄA 019 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht. Ferner spricht der Antrag von §6 Abs. 3 bezieht sich jedoch inhaltlich eindeutig auf §6a Abs. 3, wodurch eine formale, aber nicht inhaltsändernde Korrektur erfolgte
- Änderungsantrag Nr.
- 020 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Mandelbroetchen (Marcel Schwalb)
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7 Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §7 Abs. 1 wie folgt zu ändern.
Aktuelle Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
Neue Fassung:
§ 7 -- Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. (2) Für Kommunalwahlen können für die Wahlvorschläge für Wahlbezirke (Direktkandidaten) auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden. Die Aufstellung von Kandidaten für die Reserveliste (Listenkandidaten) bleibt hiervon unberührt.
- Begründung
Bei Kommunalwahlen hat jeder Bürger (jeweils nur 1 Stimme für die Wahl zum Gemeinderat und zum Kreistag). Mit dieser Stimme wird sowohl der Direktkandidat im Rahmen der Mehrheitswahl als auch die Reserveliste im Rahmen der Verhältniswahl gewählt. Das heißt, in Wahlbezirken, in denen kein Direktkandidat aufgestellt ist, erhält die Piratenpartei keine Stimmen für (die Berechnung der Mandate aus der Reserveliste nach der Verhältniswahl) das jeweilige Gremium. Aufgrund der bisher vorliegenden Mitgliederzahlen - insbesondere in den ländlichen Bereichen - kann nach der bisherigen Satzung durch die Nichtbesetzung von Wahlbezirken das Wählerpotential der Piraten nicht ausgenutzt werden.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-003, SÄA-005, SÄA-020
Hinweis: Durch Annahme des Antrages SÄA 020 kann es zu einer Verschiebung oder Überschreibung anderer Absätze des betreffenden Paragraphen kommen.
- Änderungsantrag Nr.
- 021 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Christian Nissen
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §8 Abs. 3
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge den §8 Absatz (3) der Satzung wie folgt ändern:
ALT:
Entfällt
NEU:
Der Landesparteitag beauftragt den Landesvorstand mit der Einrichtung und dem Betreiben einer Instanz von Piratefeedback und legitimiert diese zum unter Absatz 2 beschriebenen Vorgehen. Die Quoren der entsprechenden Regelwerke werden hierzu jeweils zum 01. eines Monats auf die Mitgliederzahl in NRW angepasst.
- Begründung
Antrag will das gleiche wie der Satzungsänderungsantrag "§8(2) mit Leben füllen" von Fizz, nur mit Pirate Feedback, statt LiquidFeedback.
Über Pirate Feedback
Details zu den Vorteilen, die Pirate Feedback gegenüber LiquidFeedback bietet, findet ihr in der Begründung zum sonstigen Antrag "Von LiquidFeedback auf Pirate Feedback wechseln" an. Die jetzt hier nochmal aufzulisten, wäre übertrieben.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-016, SÄA-021
Hinweis: Der SÄA 021 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 022 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Till Neuhaus
- Betrifft
- /
- Beantragte Änderungen
Der Landesverband der Piratenpartei NRW möge beschließen, dass §8 Abs.2 wie folgt geändert wird:
ALT:
Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.
NEU:
Zwischen zwei Landesparteitagen können Anträge zur Landessatzung, zu Programmen und zu Wahlprogrammen vorgenommen werden. Diese Anträge müssen in Textform und in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug eingereicht werden. Damit eingereichte Anträge zwischen zwei Landesparteitagen abstimmt werden können, muss eine Mindestteilnehmerzahl von einem Zwanzigstel aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes den Wunsch zur Abstimmung des Thema anmelden. Anträge gelten als an angenommen, wenn er mit 2/3 Mehrheit der Mindesteilnehmerzahl positiv abgestimmt wurde.
Fizz's ursprünglicher Antrag: https://lqpp.de/nw/initiative/show/352.html
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-014, SÄA-022
Hinweis: Der SÄA 022 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 023 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- Carsten Euwens, Klaus Benndorf
- Betrifft
- ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG /
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, dass ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG der Satzung wie folgt geändert wird:
ALT:
40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, 20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen, 10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, 30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel: - 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt, - 25% nach Einwohneranteil, - 20% nach Flächenanteil, - 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.
NEU:
15% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, 20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen, 10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, 55% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel: - 40% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt, - 60% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.
- Begründung
Die Kreisverbände leiden notorisch unter Geldnot, mit Hilfe dieses
Verteilungsschlüssels landen mehr Gelder dort wo sie auch tatsächlich verwendet und wirklich gebraucht werden und er entspricht eher einem basisdemokratischen Ansatz der keine zentralistische Verwaltung der Gelder benötigt. Das Geld soll vor Ort von den Verbänden selbstbestimmt verwaltet werden. Soviel Vertrauen in die Kreisverbände sollten wir haben dass die Gelder sinnvoll ausgegeben werden.
Hinweis: Der SÄA 023 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 024 (Eingereicht am 01.03.13)
- Beantragt von
- 00v3rdr1v3
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §2
- Beantragte Änderungen
Alt:
§ 2 (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.
Neu:
§ 2 (1) (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt. (2) Ergänzend dazu sind Organisationen, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widersprechen, in Anlage 1 (Unvereinbarkeit) aufgeführt. Die Mitgliedschaft in einer der in Anlage 1 genannten Organisationen führt zum sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft in der Piratenpartei, ohne das es eines Partei-Ausschlussverfahrens bedarf.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Unvereinbarkeit Als unvereinbar mit den Zielen der Piratenpartei Deutschland wird die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen angesehen: BGD BüSo Deutsche Partei Die Freiheit DLVH NPD Partei der Vernunft Pro Deutschland Pro NRW Scientology Unabhängige Arbeiter-Partei
Hinweis: Der SÄA 024 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht. Ferner kann es durch Annahme dieses Antrages zu einer Verschiebung oder Überschreibung anderer Absätze des betreffenden Paragraphen kommen.
- Änderungsantrag Nr.
- 025 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes NRW / §6a Absatz 7
- Beantragte Änderungen
Ändern von §6a (7) von:
(7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer.
in:
(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer.
- Begründung
Durch die vorige Formulierung wäre nach einem unterjährigen Rücktritt eines Kassenprüfers keine Nachwahl möglich.
Hinweis: Der SÄA 025 spricht im Antragstext, abweichend vom Betreff, von §6b Abs. 7 bezieht sich jedoch inhaltlich eindeutig auf §6a Abs. 7, wodurch eine formale, aber nicht inhaltsändernde Korrektur erfolgte.
- Änderungsantrag Nr.
- 026 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes NRW / §6b Absatz 12 Satz 2
- Beantragte Änderungen
Ändern von §6b (12) von:
(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
zurück ändern in:
(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag zu Beginn der Sitzung nach der Besetzung der Versammlungsämter mit einfacher Mehrheit.
- Begründung
Mit der jetzigen Regelung die Forderung nach Neuwahlen am Schluss eines LPT möglich zu machen, kann ein entschlossener Vorstand den nächsten LPT einfach bis zum Ultimo schieben. Die Änderung dieses Absatzes zielte gerade darauf, den Vorstand zu "entmachten" und ihm nicht die Möglichkeit zu geben einen LPT zu "verschieben". Bei einem LPT mit Vorstandswahl müssen diese jedoch in der Einladung angekündigt werden. Die Neuwahl findet eben nicht nach min. 30 Tagen statt, sondern verschiebt sich evtl. über Monate bis zum nächsten LPT, evtl. sogar dem eh geplanten Wahl-PT.
Der "Normalfall" in Zukunft sollte ein Plan fpr die LPT der nächsten 1-2 Jahre sein ("ordentliche LPT"). Daher weiß jedermann sicher den Termin und kann den Antrag rechtzeitig stellen. Die Einladung dann zu "vergessen" kann auch nach einem Beschluss auf einem vorherigen LPT passieren, sogar mit noch mehr Vorlauf als vorher.
Wie immer gilt: Man kann "kriminelle" Energie nicht durch Regeln/Satzungen stoppen. Wenn ein "bösartiger Vorstand" im Amt bleiben will, wird er das tun - denn er muss einladen und hat damit IMMER die Macht in der Hand eine einladung zu "vergessen". Für mehr Vertrauen!
- Änderungsantrag Nr.
- 027 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Strukturordnung des Landesverbandes NRW / §5 Absatz 3
- Beantragte Änderungen
Ändern von:
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
in:
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen.
- Begründung
Den letzten Satz sollten wir wieder streichen. Geist der U-Boot-Satzung war es, den Organisationseinheiten die Freiheit zu lassen, sich selber zu organisieren. Wenn ein Mitglied inaktiv ist, kann es durch Beschluss rausgeworfen werden. Die Hürde zu erhöhen war hier richtig, einen Automatismus einzuführen allerdings nicht. Daher Streichung des letzten Satzes.
Hinweis: Der SÄA 027 wurde ursprünglich mit dem Betreff "Satzung des Landesverbandes NRW / §5 Absatz 3" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 028 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes NRW / §6b Absatz 2
- Beantragte Änderungen
Ändern von:
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.
in:
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner Parteiorgane.
- Begründung
Die vorherige Änderung besagte nichts anderes als der Originaltext, allerdings mit einem Fehler: "deren" in Satz 2 ist nicht einmal definiert, da im ersten Satz nur zwei Einzelinstitutionen vorkommen.
JA! Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne seiner eigenen Entscheidungen. Sonst wären LVor-Sitzungen sinnlos!
- Änderungsantrag Nr.
- 029 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Strukturordnung des Landesverbandes NRW / §4 Absatz 1
- Beantragte Änderungen
Ändern von:
(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
in:
(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
- Begründung
Geist der U-Boot-Satzung war es, den Organisationseinheiten die Freiheit zu lassen, sich selber zu organisieren. Was sollen diese Einschränkungen?! Wenn sich eine OE einen eigenen "Vorstand" geben will, DANN IST DAS SO!
Hinweis: Der SÄA 029 wurde ursprünglich mit dem Betreff "Satzung des Landesverbandes NRW / §4 Absatz 1" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 030 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Strukturordnung des Landesverbandes NRW / §3 Absatz 4
- Beantragte Änderungen
Ändern von:
(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „NRW“.
in:
(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck der Organisationseinheiten zu erkennen. Ihr Name beginnt mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ und hat das Suffix „NRW“.
- Begründung
Die alte Regelung war eindeutig, in der neuen gibt es wieder ein "Sie wird", dass keinen Bezug haben kann auf die Singular-Bezeichnungen im ersten Teil.
Hinweis: Der SÄA 030 wurde ursprünglich mit dem Betreff "Satzung des Landesverbandes NRW / §3 Absatz 4" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 031 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes NRW / §6a Absatz 5
- Beantragte Änderungen
Ändern von:
(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Landesparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.
in:
(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. Er entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.
- Begründung
Mit der alten Regelung war es noch möglich, zwar einen neuen Vorstand zu wählen, den alten aber nicht zu entlasten und dies erst später - auf Antrag der Kassenprüfer nachzuholen. Beispiele: Nicht abgegebene Tätigkeitsberichte oder fehlende Kassenprüfung. Mit der aktuellen Regelung muss dies auf einem Wahl-LPT geschehen. Das ist nicht zielführend und sollte wieder geändert werden.
- Änderungsantrag Nr.
- 032 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes NRW / §2 Absatz 4
- Beantragte Änderungen
Streichen von:
(4) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wird im folgenden die Kurzform NRW-Piraten verwendet.
- Begründung
Die Bezeichung kommt nicht einmal in der gesamten Satzung vor, der Mehraufwand ist zu marginal, um daraus einen Absatz zu begründen.
- Änderungsantrag Nr.
- 033 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6a Abs. 3
- Beantragte Änderungen
Änderung des § 6a – Der Landesparteitag
ALT:
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
NEU:
(3) Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage für ordentliche, bzw. 10 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
Hinweis: Der SÄA 033 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 034 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §7
- Beantragte Änderungen
Änderung des § 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
ALT:
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein. (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.
NEU:
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. (2) Die Einladungsfrist für die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen beträgt 30 Tage für ordentliche, bzw. 10 Tage für außerordentliche Aufstellungsversammlungen. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden. (3) Bei der Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen müssen die Bewerber Mitglied im Landesverband sein.
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-006, SÄA-010, SÄA-034
Hinweis: Der SÄA 034 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 035 (Eingereicht am 02.03.13)
- Beantragt von
- Michele Marsching
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Änderung § 6b – Der Landesvorstand
ALT:
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und drei Beisitzer.
NEU:
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu zwei Beisitzer.
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-001, SÄA-002, SÄA-035, SÄA-037, SÄA-041
Hinweis: Der SÄA 035 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 036 (Eingereicht am 10.03.13)
- Beantragt von
- Kay Harwardt/ de-klene-pirat
- Betrifft
- /
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage für Satzung Piratenpartei NRW
Diese Stellungnahme als Kernaussage der Piratenpartei auf zu nehmen.
Die Piraten stellen sich gegen jegliche Art von Extremismus. Dies hat nichts in einer Freiheitlichen denkenden und handelnden Gesellschaft zu suchen es schadet der Gesellschaft in jeglicher Form.
- Begründung
Die Piraten müsse klare Kante zeigen gegen jegliche Art von Extremismus. Es muss gerade mit dem Hintergrund unserer Geschichte das Ziel sein Extremismus in den Anfängen den Boden zu entziehen wenn er entsteht.
- Änderungsantrag Nr.
- 037 (Eingereicht am 14.03.13)
- Beantragt von
- Jürgen Pfeiffer, Sebastian Zerbe, Robin Möllemann, alle Mitglieder der Crew Vituspiraten, Mönchengladbach.
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Die Versammlung möge beschließen im § 6b der Landessatzung den Satz (1)
Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:
durch den Satz
(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens neun Mitglieder des Landesverbandes an:
und den Punkt
drei Beisitzer.
durch den Punkt
mindestens drei Beisitzer.
zu ersetzen.
- Begründung
Im lfd. Vorstandsjahr liegen sehr viele Projekte, wie Bundestagswahl, Kommunalwahl usw., an. Die Erfahrung zeigt, das im Laufe der Amtszeit des Vorstands sich Vorstandsmitglieder eine Auszeit nehmen.
Darum sollten wir um Handlungsfähig zu bleiben mehr Schultern haben auf die wir dann Aufgaben verteilen können.
Erklärung:
Die tatsächliche Anzahl der Beisitzer würde dann von der Versammlung beschlossen.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-001, SÄA-002, SÄA-035, SÄA-037, SÄA-041
Hinweis: Der SÄA 037 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 038 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Radbert Grimmig
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 4
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §6b (4) der Landessatzung ("Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich" um die folgende Passage zu erweitern:
Der Antrag auf nichtöffentliche Sitzung oder einen nichtöffentlichen Sitzungsteil bedarf einer ausführlichen Begründung, die der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Antrag mitzuteilen ist. Der Antrag ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig wie etwa dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz laufender Ermittlungsverfahren durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch während der nichtöffentlichen Sitzung beziehungsweise des nichtöffentlichen Sitzungsteils ist ausführlich Protokoll zu führen und dieses Protokoll ist anschließend zusammen mit dem Protokoll des öffentlichen Teils zu veröffentlichen, gegebenenfalls entsprechend anonymisiert und/oder mit einem geeigneten zeitlichen Versatz, um den Datenschutz-Erfordernissen Rechnung zu tragen.
- Begründung
Der aktuelle Landesvorstand tagt häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit, hat bislang niemals Gründe dafür vorgelegt und nur im Ausnahmefall ein Protokoll. Der Antragsteller sieht darin eine schwere Verletzung des piratigen Transparenzgebots, das aus unserer Programmatik und den piratigen Grundwerten erwächst. Beispielsweise bei der Sitzung vom 13.03., als die Beauftragung des Wahlkampf-Koordinators aufgehoben wurde, war nicht einzusehen, wieso dieses Thema in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden musste, und genau das führte dann auch zu einer ebenfalls nicht nachvollziehbaren Entscheidung von erheblicher Tragweite, womöglich für die gesamte Partei. Wenn wir Transparenz in der Politik erreichen wollen, müssen wir sie konsequent vorleben - auch und gerade, wenn's weh tut.
Hinweis: Der SÄA 038 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / 6b" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 039 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Tobis Stephan
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 14
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §6b der Landessatzung um den folgenden Absatz zu erweitern:
(14) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliche Ehrenamtsentschädigung in Höhe von 1 Euro.
- Begründung
Die Bezahlung von Vorstandsämtern ist seit langem ein Thema. Es gilt hier festzustellen, ob wir Piraten grundsätzlich bereit sind, Vorstandstätigkeiten zu entlohnen. Wenn sich die Piraten NRW grundsätzlich dafür entscheiden, eine Bezahlung für Vorstandstätigkeiten zu leisten, kann an einem oder mehreren konkurrierenden Satzungsänderungsanträgen zu den nächsten Parteitagen gearbeitet werden. Die Beschluss zur Bezahlung von 1€ ist ein klares Signal an die Öffentlichkeit, nämlich ein Umdenken und der Wille, Leistung auch innerparteilich zu honorieren. Die darauf folgende Frage wäre dann die Höhe.
Hinweis: Der SÄA 039 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / 6b" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 040 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Till Neuhaus
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6a und §6b
- Beantragte Änderungen
Der Landesverband der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen möge folgende Satzungsergänzungen beschließen:
MODUL 1 (Grundmodul "verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere")
§6a Der Landesparteitag (8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung (im folgenden "SMV" genannt). Jeder Pirat im Landesverband Nordrhein-Westfalen hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der SMV richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung. (9) Die SMV kann Stellungnahmen und Positionspapiere verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben. (10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden. (11) Wahlen und geheime Abstimmungen finden im Rahmen der SMV nicht statt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung zur SMV.
§6b Der Landesvorstand (7) j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.
MODUL 2 (Grundmodul + verbindliche Programmänderungen)
wie MODUL 1, jedoch mit folgender Abweichung:
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben.
MODUL 3 (Grundmodul + verbindliche Programmänderung + verbindliche Satzungsänderungen)
Wie MODUL 1, jedoch mit folgender Abweichung
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, sowie Anträge zu Programmen und zur Satzung verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben.
MODUL 4 (Grundmodul + alles was gemäß PartG §9 Abs.3 geht)
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, sowie Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) verbindlich beschließen.
Hinweis: Der SÄA 040 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 041 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Radbert Grimmig
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, §6b der Landessatzung wie folgt abzuändern:
Bisher:
§6b (1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: *Ein Vorsitzender *Zwei stellvertretende Vorsitzende *Der politische Geschäftsführer *Der Landesschatzmeister *Der Generalsekretär *Drei Beisitzer
Neu:
§6b (1) Dem Landesvorstand gehören fünf Mitglieder des Landesverbandes an: *Ein Vorsitzender *Ein 2. Vorsitzender *Der politische Geschäftsführer *Der Landesschatzmeister *Ein Beisitzer Alle fünf Vorstände haben gleiches Stimmrecht, leiten den Landesverband NRW und führen seine Geschäfte gemäß §11 (3) PartG. Der Vorstand beauftragt je nach Notwendigkeit weitere Personen damit, konkrete Verwaltungstätigkeiten und dergleichen wahrzunehmen, den Landesverband auf bestimmten fachpolitischen Gebieten als Sprecher zu vertreten, politische Aktionen zu organisieren und dergleichen.
- Begründung
Auf dem letzten Landesparteitag 2012 wurde der Vorstand auf neun Personen erweitert, um durch das zusätzliche Personal, die Arbeitsbelastung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu mindern. Damit verbunden war die Hoffnung, der Vorstand würde zugleich schlagkräftiger werden und mehr Aktivität entfalten.
Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Beispielsweise ist trotz der zusätzlichen Stellvertreter und Beisitzer die einzige groß angelegte und als "landesweit" angekündigte PR-Aktion "Musik braucht keine GEMA" letztlich an einem einzigen Vorstandsmitglied hängen geblieben, das damit offenkundig überfordert war, und die Aktion versandete. Wiederholte Bitten um Hilfe fanden kein Gehör.
Woche um Woche wurden selbst gesteckte Ziele und Projekte verschleppt wie etwa die Einrichtung eines landesweiten Netzwerks dezentraler Geschäftsstellen.
Insgesamt zeigte sich der erweiterte Vorstand eher passiver als zuvor der fünfköpfige Vorstand.
Es erscheint dem Antragsteller daher, dem Verband wäre besser damit gedient, wenn der Vorstand möglichst viel von der anfallenden Arbeit und Projekte kurzfristig im Wege der Beauftragung organisieren ließe. Die Beauftragten könnten dann ebenso kurzfristig auch wieder ausgetauscht werden, falls es nicht fluppt.
§11 des Parteiengestzes sieht sogar lediglich eine Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern vor. Damit hätte man aber keinerlei Reserven für den Fall von Rücktritten oder auch nur kommissarischen Vertretungen bei Krankheiten und dergleichen.
Im ursprünglichen Entwurf dieses Antrags war sogar die Überlegung entstanden, das Amt des Schatzmeisters im Wege einer Beauftragung zu vergeben. Letzter Stand der Rechtsberatung ist allerdings, dass dem das Vereinsrecht entgegen steht.
Konkurrierende Gruppe
SÄA-001, SÄA-002, SÄA-035, SÄA-037, SÄA-041
Hinweis: Der SÄA 041 wurde ursprünglich mit dem Betreff "Verkleinerung des Landesvorstands / 6b" eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 042 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Till Neuhaus
- Betrifft
- /
- Beantragte Änderungen
Der Landesverband der Piratenpartei NRW möge folgende Geschäftsordnung zur ständigen Mitgliederversammlung (SMV) beschließen:
Geschäftsordnung § 1 Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Ständigen Mitgliederversammlung (nachfolgend "SMV" genannt) richten sich nach der Landessatzung, §6a, Absatz 8 und folgende.
§ 2 Akkreditierung und Konstituierung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der SMV akkreditiert zu werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt durch den Landesvorstand. Dieser kann Piraten des Landesverbands mit der Akkreditierung beauftragen.
(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.
(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben:
a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
d) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
e) der Name der Person, die die Akkreditierung vorgenommen hat.
(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn
a) das Mitglied es persönlich (Absatz 2) verlangt oder
b) das Mitglied seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert.
(6) Der Landesvorstand eröffnet die SMV zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 9b Absatz 2 Satz 3 der Satzung. Die Einladung zur SMV muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der SMV müssen nach Ermessen des Landesvorstands ausreichend viele und verteilte Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor durch den Landesvorstand öffentlich bekannt zu geben sind und
b) es sind mindestens 300 Piraten akkreditiert.
§ 3 Themenbereiche und Delegation
(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:
Umwelt und Energie
Verbraucherschutz
Gesundheits-, Drogen- und Suchtpolitik
Bildung und Forschung
Ernährung, Landwirtschaft
Urheberrecht
Stadtentwicklung, Bau und Verkehr
Wirtschaft und Soziales
Außenpolitik
innerparteiliche Finanzen
Satzung
Aktionen & Organisatorisches
Tagespolitik und Öffentlichkeitsarbeit
Bürgerrechte, Datenschutz und Sicherheitspolitik
Organisatorisches
SMV Geschäftsordnung
SMV Systembetrieb
Sonstiges
Schulungen & Sandkasten
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der SMV hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen. Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 42 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.
§ 4 Antrags- und Rederechte
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themenbereiche als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.
(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der SMV verwendeten Systems realisiert.
§ 5 Regelwerke
(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:
a) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
b) SMV-Geschäftsordnungsänderung ; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
c) Satzungsänderungsantrag; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 15 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 15 Tage Laufzeit
d) Programmantrag; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: 2/3 Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
e) Meinungsbild; Dauer; Quorum
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 15 Tage Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 15 Tage Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 8 Tage Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 8 Tage Laufzeit
f) Schnellverfahren
"Neu"-Phase: 10% Unterstützung, maximal 30 Stunden Laufzeit
"Diskussions"-Phase: 30 Stunden Laufzeit
"Eingefroren"-Phase: 15% Unterstützung, 30 Stunden Laufzeit
"Abstimmungs"-Phase: >50% Mehrheit, 30 Stunden Laufzeit
g) Schulung & Sandkasten
Zeiten und Quoren dieser Regel können beliebig angepasst werden und gelten nur im Sandkasten.
(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit dem oben festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), ist er abgelehnt.
(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt unmittelbar die Phase »Diskussion«. Bis zum Ablauf dieser Phase kann der Antragstext beliebig verändert werden.
(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. In dieser Phase kann der Antragstext nicht mehr verändert werden, Gegeninitiativen sind jedoch noch möglich. Werden die Anträge nach dieser Zeit nicht weiterhin mit dem festgelegten Stimmgewicht der an dem Themenbereich interessierten Mitglieder unterstützt (Quorum), sind sie abgelehnt.
(5) Für Anträge, die das erforderliche Quorum erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«.
(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge. Ein Antrag ist angenommen, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und
c) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die gemäß Satzung erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde.
(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht der Abstimmungsteilnehmer und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.
§ 6 Datenschutz und Nachprüfung von Abstimmungen
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).
(2) Die Benutzernamen und Aktivitäten anderer Teilnehmer können nur von akkreditierten Teilnehmern nach dem Login eingesehen werden. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.
(3) Jedes Versammlungsmitglied hat das Recht, die Gültigkeit einer bindenden Abstimmung festzustellen. Auf seinen Antrag, der keiner Begründung bedarf und binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung zu stellen ist, lässt sich das Landesschiedsgericht vom Landesvorstand sämtliche Daten nach § 2 Absatz 4 zu allen Benutzern vorlegen, die an der Abstimmung, auch im Wege der Delegation, teilgenommen haben und überprüft deren Akkreditierung und Stimmberechtigung. Das Ergebnis der Überprüfung teilt das Landesschiedsgericht dem Antragsteller und dem Landesvorstand mit. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung das Ergebnis der Abstimmung beim Landesschiedsgericht anfechten. In diesem Verfahren ist dem Antragssteller vom Landesvorstand zu allen Benutzern, die an der Abstimmung teilgenommen haben, Einblick in die Daten nach § 2 Absatz 4 und die Akkreditierung und die Stimmberechtigung betreffenden Daten zu gewähren. Die Daten sind vom Antragsteller vertraulich zu behandeln. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.
(4) Alle Daten sind zwölf Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen.
§ 7 Veröffentlichung und Dokumentation Alle Ergebnisse der SMV werden vom Landesvorstand veröffentlicht und dokumentiert. § 8 Systembetrieb
(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 9 Inkrafttreten und Änderungen Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnungen beschließt ein Parteitag oder die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) (*).
Anlage 1:
Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://home.versanet.de/~chris1-schulze/schulze1.pdf ) beschrieben unter Anwendung des in Kapitel 6 beschriebenem Vergleichsoperators angewendet.
Anlage 2:
Das Verfahren des Satus-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben, erreichbar unter http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.
- Änderungsantrag Nr.
- 043 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Stephanie Nöther
- Betrifft
- Finanzordnung Landesverbands NRW / §4 Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Der LPT möge beschließen das die Finanzordnung gemäß dem nachfolgenden Text geändert wird
ALTER TEXT
§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel (1) Die Finanzmittel aus c) der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt.
NEUER TEXT
§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel (1) Die Finanzmittel aus c) der staatlichen Teilfinanzierung werden durch den Länderfinanzausgleich gemäß Anhang C und der verbleibende Teil nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt. Sofern im Länderfinanzausgleich der sich aus der Bundessatzung ergibt, kein Anteil für die Bundespartei enthalten ist.
Anhang C
Der Landesverband gibt aus der staatlichen Teilfinanzierung den kompletten Teil in den Länderfinanzausgleichstopf um den der Festsetzungsbetrag die eigenen Einnahmen gem §18(2) und §19a(5) PartG übersteigt.
http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/c2/Staatliche_Mittel_f%C3%BCr_das_Jahr_2012.pdf
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-043, SÄA-044
Hinweis: Der SÄA 043 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.
- Änderungsantrag Nr.
- 044 (Eingereicht am 15.03.13)
- Beantragt von
- Stephanie Nöther
- Betrifft
- Finanzordnung Landesverbands NRW / §4 Abs. 1
- Beantragte Änderungen
Der LPT möge beschließen das die Finanzordnung gemäß dem nachfolgenden Text geändert wird
ALTER TEXT
§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel (1) Die Finanzmittel aus c) der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt.
NEUER TEXT
§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel (1) Die Finanzmittel aus c) der staatlichen Teilfinanzierung werden durch den Länderfinanzausgleich gemäß Anhang C und der verbleibende Teil nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt. Sofern im Länderfinanzausgleich der sich aus der Bundessatzung ergibt, kein Anteil für die Bundespartei enthalten ist.
Anhang C
Der Landesverband gibt aus der staatlichen Teilfinanzierung 50% des Anteils in den Länderfinanzausgleichstopf der die eigenen Einnahmen gem §18(2) und §19a(5) PartG übersteigt. Die weiteren 50% des übersteigenden Anteils können bei Bedarf und falls es die finanzielle Planung des LV NRW erlaubt, ebenfalls in den Länderfinanzausgleichstopf gehen. Diese Entscheidung über die entgültige Höhe sollte auf dem ersten LPT eines jeden Jahres erfolgen.
http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/c2/Staatliche_Mittel_f%C3%BCr_das_Jahr_2012.pdf
- Begründung
Konkurrierende Gruppe
SÄA-043, SÄA-044
Hinweis: Der SÄA 044 wurde ursprünglich mit dem Betreff " / " eingereicht. Im Rahmen eines formal korrekten Betreffs wurde dieser in den jetzigen Wortlaut geändert. Eine inhaltliche Änderung des Antrages erfolgt dadurch nicht.