NRW:Landesparteitag 2012.3/Anträge/Satzungsänderungsanträge

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Kandidaturen von Nichtpiraten

Änderungsantrag Nr.
001
Beantragt von
Thomas Weinbrenner, Rudolf Lörcks
Betrifft
Satzung des Landesverbandes NRW / §7 Absatz 1
Beantragte Änderungen

Die Versammlung möge beschließen, den Satz „Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.“ aus §7 Absatz 1 der Satzung unseres Landesverbandes zu streichen.

Begründung

Die Piratenpartei versteht sich von Anfang an als eine Mitmachpartei, wir versuchen die politische Partizipation so weit wie möglich auszuweiten. Weisen wir nicht immer wieder stolz darauf hin, dass unsere Partei – anders als die anderen großen Parteien – Mitgliedschaften in anderen Parteien erlaubt, dass in unseren AGs auch Nichtmitglieder die Gelegenheit haben an unseren politischen Positionen mitzuarbeiten?

Trotzdem werden an dieser Stelle Nichtmitglieder ausgegrenzt, sind wir hier engstirniger als der Gesetzgeber, der ausdrücklich auch die Kandidatur von Nichtmitgliedern erlaubt (z.B. §18 Abs. 3 Landeswahlgesetz), schränken wir die politische Partizipation unnötig ein!

Dieser Satz widerspricht unseren Idealen und sollte deswegen aus der Satzung gestrichen werden.

Es ist auch nicht so, dass uns diese Einschränkung vor einer unbemerkten feindlichen Unterwanderung schützt. Zum einen muss man davon ausgehen, dass es Leute, die so etwas versuchen, auch gelingt bei uns Mitglied zu werden – es ist schwierig einen Mitgliedsantrag abzulehnen. Zum anderen haben wir inzwischen eine solche Mitgliederstärke, dass eine Unterwanderung durch eine wenige Leute keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben sollte.

Vertrauen wir unseren Mitgliedern, dass sie weise entscheiden können, ob sie von einem Nichtmitglied repräsentiert werden wollen. Jeder der als Nichtmitglied kandidieren möchte, wird eine gute Begründung vorbringen müssen, um in den kritischen Augen unserer Piraten zu bestehen. Auf dem Parteitag in Münster haben wir bewiesen, dass wir auch mit großen Mengen an Bewerbern umgehen und dabei eine gute Wahl treffen können.


Antrag 1 PG UBoot Trockendock zu genauen Vorgaben für Vorstand

Änderungsantrag Nr.
002
Beantragt von
PG Uboot Trockendock NRW
Betrifft
Satzung / 6b (7)
Beantragte Änderungen

Ändern von §6b (7) von:

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.

in:

(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 eine Geschäftsordnung.

sowie hinzufügen von einem Absatzes (13) unter §6b mit dem Wortlaut:

(13) Der Landesvorstand
a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz,
c) dokumentiert jede Sitzung,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein,
g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
Begründung

Der neue Absatz 13 legt dem Vorstand Mindestregeln auf durch die eine ordentliche Arbeitsweise gewährleistet ist.


Antrag 2 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
003
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / 6a (4) und 8 (3)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6a (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die 
Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut
zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen.


Sowie von:

§8 (3) Über einen Antrag zur Änderung der Satzung, der Programme und Wahlprogramme wird nur dann abgestimmt, wenn er den Mitgliedern 
des Landesverbandes mit der Einladung zum Landesparteitag im Wortlaut bekannt gegeben wurde.

in:

§6a (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die 
Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu
veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung
zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Ein Antrag, der nicht fristgerecht eingereicht wurde und kein Satzungs- oder Programmänderungsantrag ist, kann auf dem Landesparteitag nur behandelt werden, wenn der Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt sich mit dem Antrag zu befassen.

sowie in:

§8 (3) Entfällt
Begründung
  • Durch das hinzufügen des letzten Satzes ist es wieder möglich auf dem Landesparteitag Anträge zu stellen.
  • Da die Einladungsfrist zu einem regulären LPT 28 Tage beträgt (§6a (3)) aber nach §6a (4) Anträge erst 14 Tag vor dem LPT veröffentlicht werden MÜSSEN, kann durch §8 (3) Schindluder getrieben werden da die "Satzungskommission" somit Einfluss hat über welche Satzungs, Programm und Wahlprogrammanträge NICHT abgestimmt werden darf, da sie nicht fristgerecht veröffentlichtwurden. Durch die Veröffentlichung der Satzungs- und Programmänderungsanträge mit der Einladung sind diese spätestens 28 Tage und nicht erst 14 Tage (normale Anträge) vor dem LPT einsehbar. §8 (3) wird dadurch überflüssig.
  • Das Streichen von §8 (3) ermöglich auch Urabstimmungen zu Satzung- und Programmänderungsanträgen.


Antrag 3 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
004
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / 6a (7)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6a (7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes 
für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben
das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen.
Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet
durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger

in:

§6a (7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer. 
Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die
Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem
ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
Begründung

1) In Kombination von:

SA §6b
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

mit

SA § 6a - Der Landesparteitag
(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

und

SA § 6a
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

ist es möglich, dass ein außerordentlicher Parteitag anfällt (Satzung §6b.11) und dieser somit mit 7 Tagen Vorlaufzeit angekündigt wird (Satzung §6a (3)). Allerdings müssen die Kassenprüfer 14 Tage vor dem Parteitag das letzte Mal geprüft haben (Satzung §6a (7)). Somit müssen sie entweder Hellseher sein, was die Prüfung natürlich sehr vereinfachen würde, oder jede Woche prüfen.

2) Durch das Hinzufügen von "auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres " müssen nicht "auf JEDEM Landesparteitag" Kassenprüfer gewählt werden sondern nur wenn nötig und regulär "nach getaner Arbeit" also NACH dem Geschäftsjahr.


Antrag 4 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
005
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6b (12)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6b (12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu muss mindestens 30 Tage 
vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen
Vorstandes entscheidet der Landesparteitag zu Beginn der Sitzung nach der Besetzung der Versammlungsämter mit einfacher Mehrheit.
Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.

in:

§6b (12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des 
Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der
Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
Begründung
  • Misstrauensvotum muss jederzeit möglich sein denn sollte der Vorstand ein Misstrauensvotum (30 Tage vorher) erhalten, kann er "vergessen" eine Einladung (28 Tage vorher) für einen Landesparteitag zu schicken.
  • In der Einladung muss dementsprechend darauf hingewisen werden.
  • Passus über die Amtszeit ist doppelt, da in §6b Absatz 3 geregelt ist, dass der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleibt.)


Antrag 5 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
006
Beantragt von
Pg Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §13
Beantragte Änderungen

Hinzufügen eines §13 in die Satzung:

§13 – Urabstimmung
(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden. 
(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
b) des Landesparteitages.
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt 
sind. Er ist für die unverzügliche Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen. (5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. (6) Die Durchführung regelt eine gesondere Verordnung.
Begründung

Die Satzung wird um die Möglichkeit eriner Urabstimmung erweitert.


Antrag 6 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
007
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Finanzordnung / §6 (4)
Beantragte Änderungen

Ändern der Finanzordnung §6 (4) von:

§6 (4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der 
Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen,
bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister beim Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des
jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die nächsthöhere Gliederung.

in:

§6 (4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der 
Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen,
bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des
jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder
tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.
Begründung
  • Der "Antrag" muss vorher gestellt werden daher "zum" und nicht "beim" Landesparteitag
  • Der letzter Satz widerspricht im Geist des virtuellen Kreisverbandsbudget, da die Mittel eines Aufgelösten Verbandes nicht in die entsprechenden virtuellen Konten übergehen, sondern an den übergeordneten Verband fließen. Das kommt eine Strafe gleich. Durch die neuformulierung des letzten Satzes fallen die Mittel an das Virtuellen Kreisverband Konto bzw. Kreisverbände (wenn ein Regionalverband aufgelöst wird) zurück. (Ein KV kann nach der Satzung unterhalb eines Regionalverbandes existieren.)


Antrag 7 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
008
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §5 (3)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§5 (3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den 
begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige
Stimmen dagegen abgegeben werden. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen.

in:

§5 (3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den 
begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen
aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen.
Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren
Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
Begründung
  • Genaue und hohe Anforderungen zum Ausschluss eines Mitgliedes. (2/3 Mehrheit aller Mitglieder der Organisationseinheit)
  • Einführung der alten "3 mal unentschuldigt Fehlen" Regel aus der alten Satzung

Somit genießen aktive aber ungeliebte Mitglieder einen gewissen Schutz und die Organisationseinheit bleibt trotzdem Handlungsfähig da "Karteileichen" automatisch aus der Organisationseinheit rausfiegen.


Antrag 8a PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
009
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6b (2)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner 
Parteiorgane.

in:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des 
Landesparteitags und des Landesschiedsgerichtes.
Begründung

Der Landesvorstand ist ein Parteiorgan. Er soll aber im Sinne der Organe entscheiden, also kann er auch in seinem eigenen Sinne entscheiden. Das widerspricht massiv der Gewaltenteilung. Die Vorgeschlagenen alternativen Änderungen (Antrag 8a-c) sollen besser ausformulieren das dies nicht der Fall sein soll.


Antrag 8b PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
010
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6b (2)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner 
Parteiorgane.

in:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des 
Landesparteitags und Urabstimmungen sowie den Anforderungen des Landesschiedsgerichts.
Begründung

Der Landesvorstand ist ein Parteiorgan. Er soll aber im Sinne der Organe entscheiden, also kann er auch in seinem eigenen Sinne entscheiden. Das widerspricht massiv der Gewaltenteilung. Die Vorgeschlagenen alternativen Änderungen (Antrag 8a-c) sollen besser ausformulieren das dies nicht der Fall sein soll.


Antrag 8c PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
011
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6b (2)
Beantragte Änderungen

Ändern Von:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner 
Parteiorgane.

in:

§6b (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der 
Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.
Begründung

Der Landesvorstand ist ein Parteiorgan. Er soll aber im Sinne der Organe entscheiden, also kann er auch in seinem eigenen Sinne entscheiden. Das widerspricht massiv der Gewaltenteilung. Die Vorgeschlagenen alternativen Änderungen (Antrag 8a-c) sollen besser ausformulieren das dies nicht der Fall sein soll.


Antrag 9 PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
012
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §5 (2)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§5 (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisverbänden sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen 
Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame
Mitgliederversammlung aus.

In:

§5 (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und 
heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame
Mitgliederversammlung aus.
Begründung

Ein Regionalverband kann nach aktueller Satzung nur durch bestehende Verbände gegründet werden. Das konterkariert die Idee sich zusammenzuschließen, da so strukturschwache Regionen am Beitritt eines Regionalverbandes gehindert werden. Denn es muss jeweils immer zunächst ein Vorstand für den Verband der danach in dem Regionalverband aufgehen soll gewählt werden. Diese Änderung setzt für die Gründung eines Regionalverbandes nicht mehr die Gründung eines Kreisverbandes vorraus.


Antrag "On Block" 1 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
013
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §12
Beantragte Änderungen

Ändern von

§12 (1) Die Bundespartei führt ein zentrales  Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis  der 
Mitglieder mit Wohnsitz in NRW führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere
Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung
jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

In:

§12 (1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner 
Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die
parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von
Daten ist Sorge zu tragen.
Begründung

Es gibt Mitglieder des Landesverbandes die Ihren Wohnsitzt nicht in NRW haben oder der Wohnsitz unbekannt ist. Diese dürfen durch die änderung ebenfalls verwaltet werden.


Antrag "On Block" 2 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
014
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §4 (1)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§4 (1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen 
ist.

In:

§4 (1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der 
Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
Begründung

Sind wirklich alle Entscheidungsmodelle legitim? Es sollte doch wenigsten ein basisdemokratisches sein.


Antrag "On Block" 3 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
015
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Struckturordnung / §3 (4)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§3 (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. 
Ihr Name beginnt mit dem Präfix „PG“, „AG“ oder „AK“ und hat das Suffix „NRW“

in:

§3 (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. 
Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „NRW“.
Begründung
  • Kleine Korrektur der Reihenfolge der Präfixe
  • Präfixe sind nur eine Abkürzung und müssen somit nicht genannt werden die Art der Organisationseinheit ausgeschrieben wird. (Verhindert die Schreibweise "Arbeitsgruppe AG Satzungsfoo NRW"


Antrag "On Block" 4 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
016
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §1 (2) sowie §3 (1)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§1 (2) Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern 
einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste wird archiviert und ist
öffentlich lesbar.

sowie:

§3 (1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe 
ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Info Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

in:

§1 (2) Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern 
einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste ist unmoderriert, wird
archiviert und ist öffentlich lesbar.

und:

§3 (1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe 
ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu
veröffentlichen.
Begründung

Laut Strukturordung §3 (1) muss eine Gründung der Organisationseinheit über die NRW Info Mailingliste angekündigt werden. Da die Liste auf Moderation gestellt ist, ist es nicht sichergestellt, dass diese E-Mail fristgerecht weitergeleitet wird. Die Organisationliste kann unmoderriert betrieben werden was durch die Änderung an §1 (2) der Strukturordnung sichergestellt wird. Durch diese Änderungen wird sichergestellt das die Information fristegerecht auf der Organisationsliste und zusätzlich evtl. nicht fristgerecht auf der NRW Info Liste veröffentlicht wird.


Antrag "On Block" 5 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
017
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6b (9)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6b (9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der jederzeit über die Internetseiten des Vorstands 
abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.

In:

§6b (9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist 
und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.
Begründung

Durch das Streichen des Wortes "jederzeit" werden nicht so hohe Anforderungen an die verfügbarkeit des Servers gestellt.


Antrag "On Block" 6 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
18
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6a (1)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6a (1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich 
öffentlich und unter Zulassung von Gästen.

In:

§6a (1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt 
a) mindestens einmal jährlich,
b) mindestens innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes,
c) grundsätzlich öffentlich und
d) grundsätzlich unter Zulassung von Gästen.
Begründung
  1. Die Unterteilung erleichtert die Lesbarkeit.
  2. Durch das Hinzufügen von "mindestens innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes," werden folgende Punkte behoben.
    1. "innerhalb der ersten 6 Monate" verhindert das der Landesparteitag bis zum ende des Jahres verschleppt wird lässt aber noch genug Spielraum um geeignete Örtlichkeiten zu finden. Eine Begrenzung auf das erste Quartal hatte sich in den letzten Jahren als eine zu knappe Einschränkung erwiesen.
    2. "zur Neuwahl des Landesvorstandes" verhindert das zwar ein Landesparteitag durchgeführt wird, jedoch nicht zu Vorstandswahlen sodas der Vorstandseine Amtszeit bis zum ende des Jahres verlängern kann.
    3. "eines Geschäftsjahres" verhindert das Vorstandswahlen zwar am Jahresanfang jedoch vor Ende des Geschäftsjahres stattfinden wenn das Geschäftsjahr nicht mehr dem Kalenderjahr entspricht.


Antrag "On Block" 7 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
019
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §6a (5)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§6a (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und 
entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer über seine Entlastung.

In:

§6a (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der  Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern 
Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Landesparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die
Entlastung des Landesvorstandes.
Begründung
  • Die Kassenprüfer stellen nicht mehr den "Antrag" (Fristgerecht vor dem Landesparteitag) auf Entlastung sonder sprechen eine Empfehlung an den Parteitag aus.
  • Kassenprüferbericht und Tätigkeitsbericht sind somit nur noch bei Wahlen von Vorstandsämtern nötig und nicht bei Programmparteitagen.


Antrag "On Block" 8 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
020
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §3 (2)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§3 (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. 
Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

in:

§3 (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden 
und als Gründungsmitglieder der Organisationseinheit beitreten. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per
E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
Begründung

Wer seinen "Willen dazu bekundet" ist noch lange kein Mitglied der Organisationseinheit


Antrag "On Block" 9 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
21
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §4 (3)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§4 (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis,  Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens einen  
Koordinator, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag ist.

in:

$4 (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis,  Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens ein Mitglied 
ihrer Organisationseinheit als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Vorstand und den
Landesparteitag.
Begründung

Der Koordinator sollte wenigsten Mitglied der Organisationseinheit


Antrag "On Block" 10 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
022
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Satzung / §2 (4)
Beantragte Änderungen

Hinzufügen von:

§2 (4) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wird im folgenden die Kurzform 
NRW-Piraten verwendet.
Begründung

NRW-Pirat ist eine brauchbare und nützliche Kurzform von Mitgliedern des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Das erleichtert das definieren von Satzungsteilen.


Antrag "On Block" 11 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
023
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Struckturordnung / §6 (1)
Beantragte Änderungen

Hinzufügen von:

(f) der Vorstand Aktivitäten einer Organisationseinheit feststellt, die sich gegen die Prinzipien und den parteiinternen Frieden 
richten.

an den Bestehenden Satz:

§6 (1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn 
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der  bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die  Organisationseinheit 
diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat, b) weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind, c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann, d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt, e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt,
Begründung

Eine Möglichkeit für den Vorstand eine Organisationseinheit aufzulösen, die sich gegen die Prinzipien und den parteiinternen Frieden der wendet und agiert.


Antrag "On Block" 12 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
024
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Finanzordnung / §9 (3)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§9 (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen 
Stimmen.

in:

§9 (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen 
Stimmen.
Begründung

3/4 entspricht dem Quorum, das auch in der Bundessatzung für nachfolgende Landesverbände angewendet wird.


Antrag "On Block" 13 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
025
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Finanzordnung / §4 (4)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§4 (4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände 
a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im 
virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der
Regel zustimmen, b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen, c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über, d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im
Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine
zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

in:

§4 (4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände 
a)  kann jede Gruppe von  mindestens drei Piraten des  Landesverbandes beim Landesvorstand  zweckgebunden beantragen, wenn 
mindestens zwei ihren Wohnsitz in dem Kreis haben, dem der virtuelle Kreisverband zugeordnet ist. Der Landesvorstand soll der
Budgetzuteilung in der Regel zustimmen. b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen; c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über; d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr
keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige
Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.
Begründung
  • Bessere und eindeutigere Lesbarkeit.
  • Wenn ein Virtueller KV ohne Geld (nach einem LPT) existiert, müssen neue Piraten in diesem Virtuellen KV erst einmal warten bis sich wieder etwas Geld angehäuft hat. Nach FO §4.4b können andere Virtuelle VK´s auch nicht aushelfen. Das Streichen von "ganz oder" lässt einem inaktiven virtuellem KV wenigstens etwas Geld übrig.


Antrag "On Block" 14 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
026
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Finanzordnung / §4 (6)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§4 (6) Der Landesparteitag, die Kassenprüfer und der  Landesvorstand können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller  Gliederungen 
verlangen.

in:

§4 (6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen 
verlangen.
Begründung

Das Landesschiedsgericht kann keine Rechenschaft über Ausgaben der Gliederungen verlangen. Mit der Änderung auf "Alle Organe.... sowie die Kassenprüfer" ist dies sichergestellt.


Antrag "On Block" 15 der PG Uboot Trockendock

Änderungsantrag Nr.
027
Beantragt von
PG Uboot Trockendock
Betrifft
Strukturordnung / §7 (1)
Beantragte Änderungen

Ändern von:

§7 (1) Crews sind die kleinste Organisationseinheit des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams. 

In:

§7 (1) Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams.
Begründung

Folgende annahme ist weit hergeholt aber durchaus möglich:

  • Nach Struckturordnung § 6 (1b) müssen sich alle Organisationseinheiten (Crew, AKs, AGs, PGs) auflösen die weniger als 3 Mitglieder (NRW-Piraten) haben.
  • Nach Struckturordnung § 7 (1) ist die Crew die kleinste Organisationseinheit und somit kleiner als AKs, AGs und PGs)

Daraus folgt, dass alle AKs, AGs und PGs mit unter 3 Mitgliedern aufgelöst werden und Crews unter der Mitgliederzahl der kleinsten verbleibenden AK/AG/PG bleiben müssen.

Hat ein AK/AG/PG nur drei Mitglieder, so müssen sich alle Crews auf 2 Mitglieder reduzieren, da sie ja nach §7 (1) die kleinste Einheit sein müssen, woraufhin sie sich nach §6 1b auflösen müssen.

Die Änderung um Text von "die kleinste" auf "kleine" löst das Problem.


Antrag 28 - Erweiterung des Vorstands (feste Größe)

Änderungsantrag Nr.
028
Beantragt von
Kai Blöcker
Betrifft
Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §6b Abs. 1 wie folgt zu ändern.

Aktuelle Fassung:

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: 
Ein Vorsitzender, 
ein stellvertretender Vorsitzender, 
der politische Geschäftsführer, 
der Landesschatzmeister, 
der Generalsekretär und 
bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

Neue Fassung:

(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an: 
Ein Vorsitzender, 
zwei stellvertretende Vorsitzende, 
der politische Geschäftsführer, 
der Landesschatzmeister, 
der Generalsekretär und 
drei Beisitzer.
Begründung

tl;dr: Vergößerung des Vorstands analog zum Bundesvorstand.

Mit dem Einzug in den Landtag kommt eine Menge Arbeit auf den Landesverband zu. Insbesondere auf den Vorstand in Sachen Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung. Als Organisation von Ehrenamtlichen sollten wir die Arbeit auf möglichst viele Schultern verteilen um nicht einzelne zu überfordern/auszubrennen.

Daher schlage ich vor den Landesvorstand analog zum Bundesvorstand zu vergrößern, d.h. mit zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Beisitzer.

In diesem Antrag wird die Zahl der Vorstandsmitglieder auf neun festgesetzt. In einem anderen Antrag ist die Zahl der Vorstandsmitglieder zwischen fünf und neun variabel.


Antrag 29 - Erweiterung des Vorstands (variable Größe)

Änderungsantrag Nr.
029
Beantragt von
Kai Blöcker
Betrifft
Satzung des Landesverbands NRW / §6b Abs. 1
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in der Satzung des Landesverbandes den §6b Abs. 1 wie folgt zu ändern.

Aktuelle Fassung:

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: 
Ein Vorsitzender, 
ein stellvertretender Vorsitzender, 
der politische Geschäftsführer, 
der Landesschatzmeister, 
der Generalsekretär und 
bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

Neue Fassung:

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis neun Mitglieder des Landesverbandes an: 
Ein Vorsitzender, 
ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende, 
der politische Geschäftsführer, 
der Landesschatzmeister, 
der Generalsekretär und 
bis zu drei Beisitzer.
Begründung

tl;dr: Optionale Vergößerung des Vorstands analog zum Bundesvorstand

Mit dem Einzug in den Landtag kommt eine Menge Arbeit auf den Landesverband zu. Insbesondere auf den Vorstand in Sachen Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung. Als Organisation von Ehrenamtlichen sollten wir die Arbeit auf möglichst viele Schultern verteilen um nicht einzelne zu überfordern/auszubrennen.

Daher schlage ich vor den Landesvorstand analog zum Bundesvorstand zu vergrößern, d.h. mit zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Beisitzer.

In diesem Antrag ist die Zahl der Vorstandsmitglieder variabel zwischen fünf und neun. In einem anderen Antrag wird die Zahl der Vorstandsmitglieder auf neun festgesetzt.